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   EuGH, 22.02.2018 - C-336/16   

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EuGH, 22.02.2018 - C-336/16 (https://dejure.org/2018,3136)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-336/16 (https://dejure.org/2018,3136)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (https://dejure.org/2018,3136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Art. 22 Abs. 3 - Anhang XI - PM10-Konzentrationen in der Luft - Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Luftqualitätspläne ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Art. 22 Abs. 3 - Anhang XI - PM10-Konzentrationen in der Luft - Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Luftqualitätspläne ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof stellt fest, dass Polen gegen das Unionsrecht über die Luftqualität verstoßen hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 - Art. 22 Abs. 3 - Anhang XI - PM10-Konzentrationen in der Luft - Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Luftqualitätspläne ...

  • heise.de (Pressebericht, 22.02.2018)

    Polens Luftverschmutzung verletzt EU-Recht

  • faz.net (Pressebericht, 22.02.2018)

    Polen tut zu wenig gegen Smog

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 1999/30 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie, die den Zeitraum vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/50 betraf, durch Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie aufrechterhalten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 53 und 54).

    Wenn eine Klage nach Art. 258 AEUV auf Feststellung eines systematischen und andauernden Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gerichtet ist - wie es hier der Fall ist -, lässt es der Gerichtshof jedoch zu, dass die Kommission ergänzende Beweismittel vorlegt, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter des gerügten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass in diesem Fall der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich fortdauernden Vertragsverletzung auch Tatsachen erfassen kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43).

    Die Rüge, die auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 gestützt ist, ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu beurteilen, wonach das Verfahren nach Art. 258 AEUV auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher reicht hier der Umstand einer Überschreitung der Grenzwerte für PM 10 -Konzentrationen in der Luft für sich genommen aus, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie feststellen zu können (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Luftqualitätspläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden können (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106).

    Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM 10 -Konzentrationen in der Luft überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 stehen (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 108).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-648/13

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, sondern kann ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (Urteil vom 30. Juni 2016, Kommission/Polen, C-648/13, EU:C:2016:490, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
    Was das in Rn. 37 des vorliegenden Urteils näher ausgeführte Vorbringen der Republik Polen betrifft, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 27. November 1990, Kommission/Griechenland, C-200/88, EU:C:1990:422, Rn. 13).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Danach ist auch ein etwaiger teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 [ECLI:EU:C:2018:94], Kommission/Polen - Rn. 62 und 65).

    In seiner Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (Rn. 99 ff.) hat er gerügt, dass die von der Republik Polen erlassenen Pläne es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichten, auf Überschreitungen erst 10 oder sogar 14 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese festgestellt wurden, abzustellen.

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH können Luftreinhaltepläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.).

    Vielmehr kann nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorgehen in mehreren Stufen vorgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 59 sowie EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Danach ist auch ein etwaiger teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 [ECLI:EU:C:2018:94], Kommission/Polen - Rn. 62 und 65).

    In seiner Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (Rn. 99 ff.) hat er gerügt, dass die von der Republik Polen erlassenen Pläne es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichten, auf Überschreitungen erst 10 oder sogar 14 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese festgestellt wurden, abzustellen.

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH können Luftreinhaltepläne nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.).

    Vielmehr kann nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorgehen in mehreren Stufen vorgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 59 sowie EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits eine systematische und lang andauernde Nichteinhaltung von Grenzwerten eine Verletzung von Art. 23 der Luftqualitätsrichtlinie dar (Urteile vom 05.04.2017 - C-488/15 - juris Rn. 69 und vom 22.02.2018 - C 336/16 - juris Rn. 62, 113 ff.).

    Ein teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, genügt nicht (Urteil vom 22.02.2018 a. a. O. Rn. 65).

    Insoweit bedarf es bei Luftreinhalteplänen jedenfalls einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, mit einer geplanten Maßnahme die Einhaltung des Grenzwerts zu erreichen, da der Spielraum eines Mitgliedstaats bei Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen dahingehend begrenzt ist, dass sie es jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - C-336/16 - juris Rn. 95 und vom 05.04.2017 - C-488/15 - Rn. 109, i. Erg. ähnlich VG Berlin, Urteil vom 09.10.2018 - 10 K 207.16 - juris Rn. 81: realistische Annahmen, verlässliche Abschätzungen, kein Wunschdenken).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 8 A 2851/18

    Vergleichsverhandlungen zu Luftreinhalteplänen in NRW

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 65.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 95, und vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 109; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 59.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 93, und vom 5. April 2017 - C-488/15 -, ZUR 2017, 417 = juris Rn. 105 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 102 ff.; vgl. demgegenüber Berkemann, ZUR 2019, 412 (414), der auf der Grundlage dieses Urteils sozio-ökonomische und haushaltspolitische Herausforderungen generell für unbeachtlich hält.

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Danach ist auch ein etwaiger teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 [ECLI:EU:C:2018:94], Kommission/Polen - Rn. 62 und 65).

    Eine Verpflichtung zur Ergreifung effektiver, aber dafür unverhältnismäßiger Maßnahmen wäre hiermit und mit dem vom EuGH den Mitgliedstaaten - ungeachtet der Verpflichtung, die Zeit der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten - ausdrücklich eingeräumten Spielraum bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 2017 - C-488/15 [ECLI:EU:C:2017:267] Europäische Kommission/Bulgarien - Rn. 15 und vom 22. Februar 2018 - C-336/16 - Rn. 99 ff.) nicht vereinbar.

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne sind einzelfallbezogen darauf zu prüfen, ob sie dieser Verpflichtung genügen (EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-488/15, ZUR 2017, 417, juris Rn. 108 - KOM./.Bulgarien; Urt. v. 22.2.2018, C-336/16, juris Rn. 96 - KOM./.Polen).

    So kann ein Verstoß gegen die Erfolgs- und Zügigkeitspflicht auch ohne detaillierte Prüfung des jeweiligen Luftreinhalteplans bejaht werden, wenn bereits lang andauernd und systematisch gegen die Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang XI RL 2008/50/EG verstoßen wurde (EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-488/15, ZUR 2017, 417, juris Rn. 115 ff. - KOM./.Bulgarien; vgl. auch Urt. v. 22.2.2018, C-336/16, juris Rn. 99 ff. - KOM./.Polen; BVerwG, Urteile v. 27.2.2018, a. a. O., Rn. 34 bzw. Rn. 31).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Luftqualitätspläne auf einem Ausgleich zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen beruhen (EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-488/15, ZUR 2017, 417, juris Rn. 106 - KOM./.Bulgarien; Urt. v. 22.2.2018, C-336/16, juris Rn. 93 - KOM./.Polen; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-28/09, ZUR 2012, 291, juris Rn. 119 ff., 140 ff. - KOM./.Österreich, zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des durch ein Verkehrsverbot bewirkten Eingriffs in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit).

    Zu den berücksichtigungsfähigen Interessen können z. B. auch sozioökonomische und haushaltspolitische Folgen der Maßnahmen zählen (EuGH, Urt. v. 22.2.2018, a. a. O., Rn. 100 f.).

    Im Falle eines lang andauernden und systematischen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang XI RL 2008/50/EG kann wie ausgeführt ein Verstoß gegen die Erfolgs- und Zügigkeitspflicht des Plangebers auch ohne detaillierte Prüfung des jeweiligen Luftreinhalteplans bejaht werden (EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-488/15, ZUR 2017, 417, juris Rn. 115 ff. - KOM./.Bulgarien; vgl. auch Urt. v. 22.2.2018, C-336/16, juris Rn. 99 ff. - KOM./.Polen; BVerwG, Urteile v. 27.2.2018, a. a. O., Rn. 34 bzw. Rn. 31).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-636/18

    Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010

    Die auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/50 gestützte Rüge ist anhand der ständigen Rechtsprechung zu würdigen, wonach das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich genügt im vorliegenden Fall die bloße Überschreitung der Grenzwerte für NO2 in der Luft, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI bejahen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik eine etwaige den gesammelten Daten zu entnehmende partiell rückläufige Tendenz, ohne dass jedoch die von ihr einzuhaltenden Grenzwerte erreicht werden, nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass ihr insoweit eine Vertragsverletzung anzulasten ist (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Vorbringen der Französischen Republik zur Rolle der die Überschreitung der Grenzwerte für PM10 in der Umgebungsluft betreffenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), bei der Prüfung, ob Luftqualitätspläne geeignet sind, den Zeitraum der Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten, festzustellen, dass der Wortlaut der Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50 unterschiedslos für alle Luftschadstoffe gilt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet.

    Ferner ist festzustellen, dass die genannte Bestimmung eine unmittelbare Verbindung zwischen der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 in Verbindung mit deren Anhang XI vorgesehenen NO2-Grenzwerte und der Erstellung von Luftqualitätsplänen schafft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 83, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 76).

    Diese Pläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Verschmutzungsgefahr und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 106, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 93).

    Daher reicht der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 in der Luft überschreitet, nicht aus, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 107, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 94).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, doch müssen diese es jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteile vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 109, und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 95).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass strukturelle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der zu tätigenden umfangreichen Investitionen keinen Ausnahmecharakter haben und die Festlegung weniger langer Fristen nicht unmöglich machen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen, C-336/16, EU:C:2018:94, Rn. 101).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)

    Die Kommission tritt in ihrer Erwiderung dem gesamten Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland entgegen und macht geltend, die von den deutschen Behörden im September 2017 vorgelegten Luftqualitätsdaten für das Jahr 2016 seien zwar zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht verfügbar gewesen, doch habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2017:267), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), im Kontext einer Klage auf Feststellung einer systematischen und anhaltenden Vertragsverletzung die Befugnis der Kommission bejaht, ergänzende Beweise vorzulegen, die dazu dienten, den generellen und anhaltenden Charakter der gerügten Vertragsverletzung im Stadium des gerichtlichen Verfahrens zu untermauern.

    Es treffe auch nicht zu, dass das Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Polen (C-336/16, EU:C:2018:94), sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

  • VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15

    Zonenbezogenes Fahrverbot ab April 2019

    Ein teilweise rückläufiger Trend bei der Immissionsbelastung, der jedoch nicht dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden, ist nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedsstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung zu entkräften, EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, Rdn. 62 und 65.
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 (Luftreinhalteplan Düsseldorf) -, juris Rn. 29, und - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 32, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH mit Urteilen vom 5. April 2017 - C-488/15 (Europäische Kommission/‌Bulgarien) -, juris Rn. 69, und vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (Kommission/Polen) -, juris Rn. 62, 65.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 (Luftreinhalteplan Düsseldorf) -, juris Rn. 37, und - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 40, jeweils unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - C-336/16 -, juris Rn. 93 m. w. N.

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

  • VG Berlin, 09.10.2018 - 10 K 207.16

    Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

  • VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18

    Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen

  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 9 A 2037/18

    Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

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