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   EuGH, 06.12.2018 - C-480/17   

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EuGH, 06.12.2018 - C-480/17 (https://dejure.org/2018,40394)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-480/17 (https://dejure.org/2018,40394)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-480/17 (https://dejure.org/2018,40394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Montag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde

  • Anwaltsblatt

    AEUVArt. 49
    Im Ausland tätige Anwälte können Altersvorsorgepflichtbeiträge absetzen

  • Anwaltsblatt

    AEUV Art. 49
    Im Ausland tätige Anwälte können Altersvorsorgepflichtbeiträge absetzen

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde

  • datenbank.nwb.de

    Zur Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Montag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsbeschränkung für Pflichtbeiträge eines beschränkt Steuerpflichten unionsrechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen bei beschränkter Steuerpflicht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Altersvorsorge-Beiträgen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sonderausgaben
    Sonderausgaben als Aufwendungen
    Einzelne Sonderausgaben
    Vorsorgeaufwendungen
    Basisversorgung

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Beschränkte Steuerpflicht; Niederlassungsfreiheit; Rechtsanwalt; Rente; Rentenversicherung; Sonderausgabe

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EStG § 50 Abs 1 S 3, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 1 Abs 4
    Alterversorgungseinrichtung, Einkommensminderung, Rentenzahlung, Steuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Montag

    Urteilsberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 651
  • NZA 2019, 246
  • AnwBl 2019, 164
  • AnwBl Online 2019, 219
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Wegen eines in der Rechtssache, die Gegenstand des Urteils vom 24. Februar 2015, Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109), war, anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof und eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Deutschland) ruhte das Verfahren vor dem Finanzgericht bis Juli 2016.

    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Bereich der direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 37, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).

    Daher ist es im Allgemeinen in Anbetracht der objektiven Unterschiede, die sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands zwischen der Situation der Gebietsansässigen und der Situation der Gebietsfremden bestehen, nicht diskriminierend, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 38, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).

    Etwas anderes gilt jedoch zum einen, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ausübt (Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 27), so dass der Wohnsitzmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29).

    Hinsichtlich der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Deutschland befindet sich folglich ein Gebietsfremder wie der Kläger in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in einer vergleichbaren Lage wie ein Gebietsansässiger, wenn die Vorsorgeaufwendungen, obwohl sie nach nationalem Recht als Sonderausgaben eingestuft werden, als Aufwendungen angesehen werden können, die unmittelbar mit einer Tätigkeit, aus der die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zusammenhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 31).

    Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, weisen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufwendungen auf, die durch diese Tätigkeit verursacht werden und somit für ihre Ausübung notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 9 und 27, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 25, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30).

    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, jedoch dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, anhand deren es entscheiden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 32).

    Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung der zu versteuernden Einkünfte untrennbar verbunden ist (Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 36).

    Damit versetzt er den Gerichtshof nicht in die Lage, die Tragweite dieses Vorbringens zu beurteilen, zumal er sich nicht dazu geäußert hat, ob diese Gefahr durch die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. 1977, L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 129) geänderten Fassung, die im relevanten Zeitraum in Kraft war, nicht hätte abgewendet werden können (vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 52).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Nach ständiger Rechtsprechung befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Bereich der direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 37, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).

    Daher ist es im Allgemeinen in Anbetracht der objektiven Unterschiede, die sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstands zwischen der Situation der Gebietsansässigen und der Situation der Gebietsfremden bestehen, nicht diskriminierend, dass ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 38, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29).

    Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass die Aufwendung mit der Tätigkeit zur Erzielung der zu versteuernden Einkünfte untrennbar verbunden ist (Urteile vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 43, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 36).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hindern die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, den Herkunftsmitgliedstaat auch daran, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, EU:C:2000:205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 42, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, weisen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufwendungen auf, die durch diese Tätigkeit verursacht werden und somit für ihre Ausübung notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 9 und 27, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 25, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    So wurde ein unmittelbarer Zusammenhang auch bei Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Steuererklärung bejaht, da sich die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärung daraus ergab, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Einkünfte erzielt wurden (Urteil vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 22).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, weisen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufwendungen auf, die durch diese Tätigkeit verursacht werden und somit für ihre Ausübung notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 9 und 27, vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 25, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, jedoch dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, anhand deren es entscheiden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermel?' és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 32).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Schließlich unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von der Situation in der Rechtssache, die Gegenstand des Urteils vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488), war; die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Urteil zu der Weigerung, dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergebenden Vergünstigungen in Form von Abzügen der in seinem Beschäftigungsmitgliedstaat entrichteten Zusatzbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu gewähren, lassen sich nicht auf die Problematik der Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen zu einem berufsständischen Versorgungswerk in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, übertragen.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Nach ständiger Rechtsprechung hindern die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, den Herkunftsmitgliedstaat auch daran, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, EU:C:2000:205, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 42, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-480/17
    Etwas anderes gilt jedoch zum einen, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ausübt (Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 27), so dass der Wohnsitzmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

  • EuGH, 18.06.2015 - C-9/14

    Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

    Zudem zeigt das EuGH-Urteil Montag vom 06.12.2018 - C-480/17 (EU:C:2018:987, DStR 2018, 2622), auch wenn es darin um einen beschränkt Steuerpflichtigen ging, dass der EuGH in Bezug auf die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in Form von Pflichtbeiträgen Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht anders behandelt als Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.

    Die Unionsrechtslage ist, insbesondere unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Montag (EU:C:2018:987, DStR 2018, 2622), in Bezug auf die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für die Frage nach der Zulässigkeit von Beschränkungen beim steuerlichen Abzug von Aufwendungen für die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen hinreichend geklärt und damit eindeutig (vgl. zur acte-clair-Rechtsprechung u.a. EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 13 ff.; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, HFR 2021, 504, Rz 55, m.w.N.; Senatsurteil vom 27.10.2021 - X R 11/20, BFHE 275, 52, Rz 32 und BFH-Urteil vom 13.04.2021 - I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357, Rz 27; Fehling in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Gerichtliche Durchsetzung des Unionsrechts, Rz 27.16.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - 12 K 1279/18

    Progressionsvorbehalt und Familienleistungsausgleich bei Bezug von

    Der Klägervertreter verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2019 5 K 887/18, EFG 2019, 764 und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Dezember 2018 C 480/17, Montag (DStR 2018, 2622).

    Auch das EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018 C 480/17, Montag (DStR 2018, 2622) betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-194/18

    Dodic

    Letztlich ist es aber Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Würdigung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, festzustellen, ob ein "Übergang von Unternehmensteilen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Colino Sigüenza, C-472/16, EU:C:2018:646" Rn. 45, und vom 6. Dezember 2018, Montag, C-480/17, EU:C:2018:987" Rn. 34).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-480/17

    Montag - Urteilsberichtigung

    Am 6. Dezember 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Urteil Montag (C-480/17, EU:C:2018:987) erlassen.

    Rn. 62, erster Gedankenstrich, des Urteils vom 6. Dezember 2018, Montag (C - 480/17, EU:C:2018:987), ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt zu berichtigen:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    56 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

    Mit der Regelung trägt der deutsche Gesetzgeber dem EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018 (Montag, C-480/17, ECLI:EU:C:2018:987, ABl EU 2019, Nr C 44, 3-4 sowie IStR 2019, 27; Vorinstanz war ein Vorlagebeschluss des hier erkennenden Senats, siehe Beschluss des FG Köln vom 3. August 2017, 15 K 950/13, ECLI:DE:FGK:2017:0803.15K950.13.00, EFG 2017, 1656) Rechnung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

    14 Urteil vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987, Rn. 34).
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