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   EuGH, 06.12.2018 - C-551/18 PPU   

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EuGH, 06.12.2018 - C-551/18 PPU (https://dejure.org/2018,40391)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-551/18 PPU (https://dejure.org/2018,40391)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-551/18 PPU (https://dejure.org/2018,40391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Zur Vollstreckung einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IK (Exécution d'une peine complémentaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Zur Vollstreckung einer ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-551/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, soll mit diesem das multilaterale Auslieferungssystem, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruht, durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich innerhalb der Union bildet, in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-551/18
    Außerdem enthält der Rahmenbeschluss 2002/584, um das Übergabeverfahren unter Beachtung der in seinem Art. 17 vorgesehenen Fristen zu vereinfachen und zu beschleunigen, im Anhang ein besonderes Formblatt, das die ausstellenden Justizbehörden unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen müssen (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 57).

    Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit bezweckt die Unterrichtung der vollstreckenden Justizbehörden über die Dauer der Freiheitsstrafe, derentwegen um Übergabe der gesuchten Person ersucht wird, im Rahmen der Informationen, mit denen die formalen Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die erforderlich sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 58 und 59).

    Schließlich ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es mit dem Ziel dieses Rahmenbeschlusses, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, nicht vereinbar, für die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe eine solche Verpflichtung aufzustellen, obwohl die vollstreckende Justizbehörde es nicht ablehnen konnte, dem Europäischen Haftbefehl nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-551/18
    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann sich die betroffene Person namentlich auf die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta sowie auf die Achtung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Charta berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 50).

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-551/18
    Gewiss hat der Gerichtshof bereits geurteilt, dass die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen müssen, die insbesondere in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 90 und 91).
  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 06.12.2018 - C-551/18
    Der Gerichtshof hat auch geurteilt, dass diese Bestimmungen auf der Annahme beruhen, dass der betreffende Europäische Haftbefehl den in Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit genügt, und dass die Nichterfüllung einer dieser Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit, deren Beachtung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt, grundsätzlich dazu führen muss, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 63 und 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

    4 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 42 und 43).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 43).

    78 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Vgl. entsprechend - zu einem Europäischen Haftbefehl, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist - Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

    94 Das Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 56), enthält insoweit nützliche Hinweise, auch wenn zum einen klarzustellen ist, dass es einen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehl betrifft, und zum anderen, dass es sich auf einen Fall bezieht, in dem sich die Nichterwähnung einer zusätzlichen Strafe in diesem Haftbefehl nicht auf dessen Gültigkeit ausgewirkt hat.

    98 Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Hinzu kommt, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie mutmaßlich straffällig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Zweitens darf die vollstreckende Justizbehörde keinem Europäischen Haftbefehl Folge leisten, der nicht die Mindesterfordernisse erfüllt, von denen seine Gültigkeit abhängt; dazu zählen die in Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 29).
  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

    Schließlich und in Fortführung der vorstehenden Erwägungen müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die insbesondere in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    23 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 36 bis 39), und vom 30. Mai 2013, F (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 56), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 57).

    38 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, F (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50), vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 67), sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 66).

    Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 soll der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 63 und 64), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 43).

    14 Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 49).

    15 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 48 bis 51), gestützt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité) - Vorlage zur

    5 Zum Begriff der "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 57), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 58 bis 61).

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

    13 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

    38 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 56).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses soll nämlich der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt (Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-324/17

    Gavanozov

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group

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