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   EuGH, 28.11.2019 - C-653/19 PPU   

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EuGH, 28.11.2019 - C-653/19 PPU (https://dejure.org/2019,40598)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.2019 - C-653/19 PPU (https://dejure.org/2019,40598)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 2019 - C-653/19 PPU (https://dejure.org/2019,40598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spetsializirana prokuratura

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Art. 6 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Eilvorabentscheidungsverfahren; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Richtlinie (EU) 2016/343; Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Art. 6; Beweislast; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2018 - C-310/18

    Milev

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-653/19
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29, und vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 35).

    Die Richtlinie findet somit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der ein nationales Gericht über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft einer Person zu entscheiden hat, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 40).

    Da mit der Richtlinie nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie verlangen zwar, dass in einer Entscheidung einer Justizbehörde über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 43 und 44, sowie Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 51).

    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das den Täter betreffende Maß an Überzeugung des mit dem Erlass einer solchen Entscheidung betrauten Gerichts, die Modalitäten seiner Prüfung verschiedener Beweise und die Ausführlichkeit, mit der es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss, nicht in der Richtlinie 2016/343 geregelt sind, sondern sich allein nach dem nationalen Recht richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 48).

  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-653/19
    Da mit der Richtlinie nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie verlangen zwar, dass in einer Entscheidung einer Justizbehörde über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 43 und 44, sowie Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 51).

    Dieses Ergebnis kann durch Rn. 56 des Beschlusses vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110), nicht in Frage gestellt werden.

  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-653/19
    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29, und vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 35).
  • EuGH, 07.03.2017 - C-638/16

    Erteilung von Visa für Drittstaatenangehörige: Humanität bleibt Sache der

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-653/19
    Da die Verteilung der Beweislast im Rahmen eines Verfahrens wie des hier in Rede stehenden nicht im Unionsrecht geregelt ist, sind die Bestimmungen der Charta, darunter ihre Art. 6 und 47, nicht auf die nationalen Vorschriften über die Beweislastverteilung anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2017, X und X, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 27.08.2019 - 32631/09

    Fall Magnitski: Russland verletzte mehrfach Menschenrechte

    Auszug aus EuGH, 28.11.2019 - C-653/19
    Speziell in Bezug auf Art. 6, der Art. 5 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspreche, ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 27. August 2019, Magnitskiy u. a. gegen Russland (CE:ECHR:2019:0827JUD003263109), dass die Aufstellung einer Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Art. 5 Abs. 3 der Konvention verstoße.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

    11 Voir, en ce sens, arrêt du 28 novembre 2019, Spetsializirana prokuratura (C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, point 14).

    13 Voir, en ce sens, arrêt du 28 novembre 2019, Spetsializirana prokuratura (C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, point 14).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    In Ermangelung einer Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen gegen eine strafrechtlich verfolgte Person Untersuchungshaft angeordnet und aufrecht erhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28), kann das zuständige Gericht eine solche Maßnahme im Übrigen ausschließlich unter den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen anordnen und sie gegebenenfalls außer Vollzug setzen, wenn es feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass dem im Ausgangsverfahren Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

    37 Wie der Gerichtshof in Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung festgestellt hat, die allein den etwaigen Fortbestand der Untersuchungshaft einer beschuldigten Person zum Gegenstand hat; diese Entscheidung befasst sich laut dem Gerichtshof nur mit der Frage, ob diese Person in Anbetracht aller relevanten Umstände aus der Haft zu entlassen ist, ohne zu klären, ob ihr die ihr vorgeworfene Tat anzulasten ist: vgl. Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura (C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 35).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Was zweitens das Kriterium der Dringlichkeit betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (vgl. u. a. Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28, und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C-688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

    91 Vgl. - für eine Darstellung der Grenzen der Anwendbarkeit der Richtlinie 2016/343 im Bereich der Untersuchungshaft sowie der Anwendbarkeit von Art. 6 und Art. 47 der Charta in diesem Bereich - Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura (C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge)

    Es stimmt zwar, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, der die Verteilung der Beweislast regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 31), der Verlagerung der Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung entgegensteht, wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

    Vgl. z. B. auch Urteil vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura (C-653/19 PPU, EU:C:2019:1024).
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