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   EuGH, 11.12.2019 - C-87/19   

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https://dejure.org/2019,42766
EuGH, 11.12.2019 - C-87/19 (https://dejure.org/2019,42766)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - C-87/19 (https://dejure.org/2019,42766)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - C-87/19 (https://dejure.org/2019,42766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TV Play Baltic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 2 Buchst. m - Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes - Begriff - Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - Art. 31 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie); Art. 2 Buchst. m; Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes; Begriff; Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie); Art. 31 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung des Begriffs "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes"

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 97
  • ZUM 2020, 327
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-87/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bezüglich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann eine solche Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die diese Politik gewährleisten soll, steht nämlich im Zusammenhang mit der durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Unionsrechtsordnung und insbesondere von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-298/17

    France Télévisions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-87/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Unternehmen, das sich darauf beschränkt, die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anzubieten, kein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt, sondern vielmehr Zugang zu den Inhalten audiovisueller Dienste anbietet, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C-298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 18 und 19).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen des allgemeinen Interesses, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, von den Richtlinien des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, unberührt bleiben, da dieser gemeinsame Rahmen nicht die Inhalte von Diensten betrifft, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C-298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 25 und 26).

    Folglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nach der Universaldienstrichtlinie freisteht, u. a. Unternehmen, die - ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen - die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, Übertragungspflichten neben den von Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten aufzuerlegen (Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C-298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 27).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-87/19
    Einleitend ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine vollständige Harmonisierung des Sektors der elektronischen Telekommunikationsdienste vorgenommen hat und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung daher in Bezug auf die nicht von der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie erfassten Gesichtspunkte anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 70).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Was sodann die etwaige Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig, wenn die fragliche nationale Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 65, und vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-555/19

    Fussl Modestraße Mayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fernsehen - Richtlinie

    Zu einer Anwendung in jüngerer Zeit vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic (C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. zuletzt Urteil vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic (C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 37).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C-250/06, EU:C:2007:783, Rn. 40 bis 42), sowie vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic (C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 38 bis 40).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

    Zunächst ist in Bezug auf die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

    Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung sowohl anhand dieser Richtlinien als auch - in Bezug auf die nicht von diesen erfassten Gesichtspunkte - anhand der Art. 49 und 56 AEUV zu prüfen ist (Urteil vom 11. Dezember 2019, TV Play Baltic, C-87/19, EU:C:2019:1063, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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