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   EuGH, 11.12.2019 - C-708/18   

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EuGH, 11.12.2019 - C-708/18 (https://dejure.org/2019,42767)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - C-708/18 (https://dejure.org/2019,42767)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - C-708/18 (https://dejure.org/2019,42767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f - Zulässigkeit der Verarbeitung ...

  • Betriebs-Berater

    Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachungssystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung von Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes kann zum Schutz und zur Sicherheit von Personen und Eigentum zulässig sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung mittels einer Videoüberwachungsvorrichtung in einer Wohnanlage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachungssystem ohne Einwilligung der betroffenen Personen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-708/18
    Nach Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Zur zweiten Voraussetzung des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46, der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass für diese Abwägung die unterschiedlich schwere Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht, berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 32).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-708/18
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die Beurteilung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzung hinsichtlich des Vorliegens von Grundrechten und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person, die das berechtigte Interesse überwiegen, das von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen oder dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen anhand der konkreten Umstände des betreffenden Einzelfalls erfordert, in deren Rahmen die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40).

    Diese schwerere Beeinträchtigung der in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte der betroffenen Person ist zu berücksichtigen und gegen das berechtigte Interesse abzuwägen, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777" Rn. 45).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-708/18
    Die Mitgliedstaaten dürfen weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen noch zusätzliche Bedingungen stellen, die die Tragweite eines der sechs darin vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57).

    Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-708/18
    Eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar (Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 25).

    Die erste Voraussetzung dieser Bestimmung ist demnach offenbar grundsätzlich erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 34).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 11.12.2019 - C-708/18
    Außerdem muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen den in Art. 6 der Richtlinie 95/46 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und zum anderen einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).
  • LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20

    Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1

    Der EuGH hat im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 7 Buchst. f der RL 95/46/EG EuGH 11.12.2019 - C-708/18 -Rn. 46; 04.05.2017 - C-13/16 - Rn. 30).

    Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse des Verantwortlichen nicht mit anderen Mitteln, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, vernünftigerweise ebenso wirksam erreicht werden kann (EuGH 11.12.2019 - C-708/18 - Rn. 46).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der DSGVO verankerten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

    Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Dieser Grundsatz ist verankert in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-RL (EuGH, CR 2020, 94 Rn. 48; vgl. auch Jandt/Schaar/Schulz aaO).
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Danach kann die vom Beklagten beanspruchte Befugnis zur fortdauernden Speicherung der streitbefangenen Kontoauszüge datenschutzrechtlich keinen Bestand haben, wenn sie sich seit Geltung der DSGVO als rechtswidrig erweist (ähnlich BSG vom 27.6.2018 - B 6 KA 27/17 R - SozR 4-2500 § 295 Nr. 4 RdNr 42; BVerwG vom 9.6.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 RdNr 22 ff ; ferner BVerwG vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 - NVwZ 2019, 1126; vgl demgegenüber im Hinblick auf den Anfechtungsrechtsschutz gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung EuGH vom 11.12.2019 - C-708/18 - CR 2020, 94 RdNr 3).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Insoweit ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DS-GVO klar hervorgeht, dass die in Buchst. a dieses Unterabsatzes genannte Einwilligung der betroffenen Person nur einen der Gründe für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung darstellt; eine solche Einwilligung wird dagegen in den anderen Gründen für die Rechtmäßigkeit, die in den Buchst. b bis f dieses Unterabsatzes aufgeführt sind und sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die Verarbeitung für bestimmte Zwecke erforderlich ist, nicht verlangt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 41).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Folglich sind in der dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antwort auch andere in Art. 5 Abs. 1 der DSGVO genannte Grundsätze und insbesondere der in Buchst. c dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der "Datenminimierung" zu berücksichtigen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, womit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 37 und 38).

    Wie im 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgehoben wird, ist diese Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 46 und 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    Wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, hat der Gerichtshof nämlich mehrere Interessen als berechtigt anerkannt (vgl. u. a. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google [C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81], vom 19. Oktober 2016, Breyer [C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 55], vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme [C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29], vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten] [C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53], vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA [C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 59], und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. [C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 108 und 109]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    22 Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 32).

    31 Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87), und vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    33 Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

    40 Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA (C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 58).

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 5 BV 20.2104

    Videoüberwachung im Passauer Klostergarten rechtswidrig

    Eine Videoüberwachung kann zwar auch zulässig sein, wenn Schäden oder schwere Vorfälle in der Vergangenheit noch nicht aufgetreten sind (vgl. EuGH, U.v. 11.12.2019 - C-708/18 - ZD 2020, 148 Rn. 44); dann aber muss die Erforderlichkeit der Videoüberwachung auf andere Weise dargelegt werden, soweit es sich nicht um einen Ort handelt, an dem Gefahren für die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsgüter immanent sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • VG Hannover, 10.10.2023 - 10 A 3472/20

    Aufkläung von Straftaten; Begehung durch Personal; Gaststätte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-61/19

    Orange Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • EuGH, 13.02.2020 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

  • OVG Thüringen, 19.03.2021 - 3 EO 423/20

    Reichweite der Auskunftspflicht nach der Datenschutzgrundverordnung;

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