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   EuGH, 12.12.2019 - C-450/18 (, WA / Instituto Nacional de la Seguridad Social)   

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https://dejure.org/2019,43139
EuGH, 12.12.2019 - C-450/18 (, WA / Instituto Nacional de la Seguridad Social) (https://dejure.org/2019,43139)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-450/18 (, WA / Instituto Nacional de la Seguridad Social) (https://dejure.org/2019,43139)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-450/18 (, WA / Instituto Nacional de la Seguridad Social) (https://dejure.org/2019,43139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Art. 4 Abs. 1 und 2 - Art. 7 Abs. 1 - Berechnung der Leistungen - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 79/7/EWG; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Art. 4 Abs. 1 und 2; Art. 7 Abs. 1; Berechnung der Leistungen; Richtlinie 2006/54/EG; Gleichbehandlung von Männern und Frauen in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch Vätern gewährt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.12.2019)

    Rentenzulage für Mütter muss auch Vätern gewährt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Väter haben Anspruch auf Rentenzulage für Mütter

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Spanien: Auch Väter haben Anspruch auf Rentenzulage

  • datev.de (Kurzinformation)

    Rentenzulage für Mütter muss auch Vätern gewährt werden

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 297
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Daher können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, wie z. B. Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden (Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, können zwar dann nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 45, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 23).

    Daher fällt eine solche beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität weder unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV noch unter die Richtlinie 2006/54 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, EU:C:1996:46, Rn. 14, vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 25, und vom 14. Juli 2016, Ornano, C-335/15, EU:C:2016:564, Rn. 38).

    Die streitige Rentenzulage fällt jedoch unter die Richtlinie 79/7, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich der Invalidität, gewährt wird und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, Taylor, C-382/98, EU:C:1999:623, Rn. 14, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 26).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können, und zum anderen können die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 56, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 69).

    Insbesondere ist der Umstand, dass Frauen von beruflichen Nachteilen, die sich aus der Erziehung der Kinder ergeben, stärker betroffen sind, weil die Erziehung im Allgemeinen von Frauen wahrgenommen wird, nicht geeignet, die Vergleichbarkeit ihrer Lage mit derjenigen eines Mannes auszuschließen, der die Erziehung seiner Kinder übernommen und deshalb die gleichen Laufbahnnachteile hinzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 56).

    Diese Bestimmung kann jedoch nicht auf eine nationale Regelung wie Art. 60 Abs. 1 LGSS Anwendung finden, weil sich die streitige Rentenzulage darauf beschränkt, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente, insbesondere im Fall dauernder Invalidität, gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und weil diese Zulage nicht geeignet ist, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 65, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 101).

  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Insoweit bedeutet das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen nicht, dass sie identisch, sondern nur, dass sie ähnlich sein müssen (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vergleichbarkeit der Situationen ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verankerten Verbot jeglicher unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, X, C-318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 34 und 35, sowie vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 50).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Es ist nämlich seine Aufgabe, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366, Rn. 45, sowie vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 43).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Daher fällt eine solche beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität weder unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV noch unter die Richtlinie 2006/54 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, EU:C:1996:46, Rn. 14, vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 25, und vom 14. Juli 2016, Ornano, C-335/15, EU:C:2016:564, Rn. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht eine Diskriminierung darin, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, EU:C:1996:46, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C-486/18, EU:C:2019:379, Rn. 73).

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/7, indem er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zur Gewährleistung dieses Schutzes beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 76/207 Urteile vom 12. Juli 1984 Hofmann, 184/83, EU:C:1984:273, Rn. 25, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 62).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Diese Bestimmung kann jedoch nicht auf eine nationale Regelung wie Art. 60 Abs. 1 LGSS Anwendung finden, weil sich die streitige Rentenzulage darauf beschränkt, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente, insbesondere im Fall dauernder Invalidität, gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und weil diese Zulage nicht geeignet ist, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 65, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 101).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/7, indem er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zur Gewährleistung dieses Schutzes beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 76/207 Urteile vom 12. Juli 1984 Hofmann, 184/83, EU:C:1984:273, Rn. 25, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 62).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl Männer als auch Frauen haben können, und zum anderen können die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 56, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 69).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-318/13

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verankerten Verbot jeglicher unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, X, C-318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 34 und 35, sowie vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 50).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

  • EuGH, 14.07.2016 - C-335/15

    Ornano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag

  • EuGH, 16.12.1999 - C-382/98

    Taylor

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 14.09.2023 - C-113/22

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr

    "Bis zur erforderlichen Gesetzesänderung zur Anpassung von Art. 60 LGSS an das Urteil [vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075)] ..., gelten für diese Verwaltungsstelle folgende Handlungsanweisungen:.

    DX beantragte am 10. November 2020 beim INSS die Zuerkennung dieser Zulage in Höhe von 5 % der ihm gewährten Leistung für dauernde Invalidität; dabei stützte er sich auf das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), nach dem die Richtlinie 79/7 einer nationalen Regelung wie der von Art. 60 LGSS entgegensteht, die die Gewährung dieser Zulage ausschließlich für Frauen vorsieht.

    Gegen diese Entscheidung erhob DX Klage beim Juzgado de lo Social n o 2 de Vigo (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 Vigo, Spanien), das mit Urteil vom 15. Februar 2021 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075) feststellte, dass DX Anspruch auf die streitige Rentenzulage habe, den gleichzeitig gestellten Antrag auf Entschädigung jedoch zurückwies.

    Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass es zu der Auffassung neige, es komme für das Ausgangsverfahren grundlegend auf die Frage an, ob die im Rundschreiben 1/2020 dargelegte und veröffentlichte Praxis des INSS, Männern die streitige Rentenzulage stets zu verweigern und sie zu deren gerichtlicher Geltendmachung zu zwingen, im Hinblick auf die Richtlinie 79/7 als eine andere als die sich aus Art. 60 LGSS ergebende Diskriminierung anzusehen sei, die im Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), herausgestellt worden sei.

    Stellt die im Rundschreiben 1/2020 genannte Praxis der Verwaltungsstelle, Männern die streitige Rentenzulage stets zu verweigern und sie damit - wie den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits - zu deren gerichtlicher Geltendmachung zu zwingen, nach der Richtlinie 79/7 einen administrativen Verstoß gegen diese Richtlinie dar, der von dem im Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/2018, EU:C:2019:1075), festgestellten legislativen Verstoß zu unterscheiden ist, so dass dieser administrative Verstoß, für sich betrachtet - angesichts der Tatsache, dass nach Art. 4 der Richtlinie der Grundsatz der Gleichbehandlung als Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts definiert ist und dass nach Art. 5 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden - eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt?.

    Muss angesichts der Antwort auf die vorstehende Frage und unter Berücksichtigung der Richtlinie 79/7 (insbesondere ihres Art. 6 sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht) der Zeitpunkt, an dem die Wirkungen der gerichtlichen Zuerkennung der Zulage einsetzen, der Zeitpunkt des Antrags (mit einer Rückwirkung von drei Monaten) sein, oder muss dies vielmehr der Zeitpunkt sein, in dem das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075) des Gerichtshofs erlassen oder veröffentlicht wurde, oder aber der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls für die Leistungen wegen dauernder Invalidität, auf die sich die streitige Rentenzulage bezieht?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Gerichtshof in den Rn. 39, 41, 66 und 67 seines Urteils vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), im Wesentlichen bereits entschieden hat, dass die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Frauen, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und von einer Untergliederung des Systems der nationalen sozialen Sicherheit eine beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität erhalten, einen Anspruch auf eine Rentenzulage vorsieht, während Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, keinen solchen Anspruch haben, da eine solche Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie darstellt.

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht aber darauf hingewiesen, dass die Ablehnungsentscheidung nicht nur in Anwendung einer mit der Richtlinie 79/7 unvereinbaren nationalen Regelung erfolgt ist, sondern auch gemäß einer Verwaltungspraxis, die in dem nach dem Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075) veröffentlichten Rundschreiben 1/2020 niedergelegt ist.

  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    Zur Eigenschaft als Elternteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Lage eines männlichen Arbeitnehmers und die einer Arbeitnehmerin, die beide diese Eigenschaft besitzen, vergleichbar ist, soweit es um die Kindererziehung geht (Urteile vom 25. Oktober 1988, Kommission/Frankreich, 312/86, EU:C:1988:485, Rn. 14, sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 51).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf eine nationale Regelung Anwendung finden können, die sich darauf beschränkt, Frauen einen Aufschlag auf ihre Pension zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und die nicht geeignet erscheint, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen bei ihrer beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Denn aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie ergibt sich, dass sie nicht für gesetzliche Systeme gilt, die unter die Richtlinie 79/7 fallen (Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 34).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-452/20

    Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen

    Es ist nämlich seine Aufgabe, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 26).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale)

    Solche Renten fallen unter die Richtlinie 79/7, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in ihrem Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Risiken, und zwar das der Invalidität, gewährt werden und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 35).

    Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. f ergibt, gilt sie nämlich nicht für gesetzliche Systeme, die unter die Richtlinie 79/7 fallen (Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    66 Die Kommission bezieht sich auf das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32, sowie vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-130/20

    INSS (Complément de pension pour les mères - II)

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), festgestellt habe, dass Art. 60 LGSS, der weder in den Anwendungsbereich der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/7 vorgesehenen Ausnahme noch in den der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme falle, eine durch diese Richtlinie verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle.

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075), nicht in Frage gestellt, auch wenn die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, dieselbe nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betraf.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 34), vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 61), oder vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • EuGH, 25.11.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

  • EuGH, 04.02.2020 - C-811/18

    INSS und Tesorería General de la Seguridad Social

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