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   EuGH, 12.12.2019 - C-566/19 PPU, C-626/19 PPU   

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https://dejure.org/2019,43140
EuGH, 12.12.2019 - C-566/19 PPU, C-626/19 PPU (https://dejure.org/2019,43140)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-566/19 PPU, C-626/19 PPU (https://dejure.org/2019,43140)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-566/19 PPU, C-626/19 PPU (https://dejure.org/2019,43140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg () und Tours)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und die belgische Staatsanwaltschaft den Anforderungen genügen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls verlangt werden, und stellt ...

  • lto.de (Pressebericht, 12.12.2019)

    Zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften: Allgemeine Weisungen des Justizministers stehen EU-Haftbefehl nicht entgegen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg () und Tours)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft auf den ersten Blick die im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, da ihnen der Justizminister gemäß Art. 30 CPP keine Weisungen in Einzelfällen erteilen könne.

    Unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den Rechtssachen OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:337) fragt sich das vorlegende Gericht daher, ob diese hierarchische Verbindung mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit vereinbar ist, die verlangt werden, um eine nationale Behörde als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, wie aus den Rn. 50, 74 und 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervorgehe, ein Staatsanwalt als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könne, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirke, wenn er unabhängig handele und wenn gegen seine Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die beim Erlass des nationalen Haftbefehls, also vor der tatsächlichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, erfolgende gerichtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eventuellen Erlasses des Europäischen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

    Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüft?.

    Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, und zum anderen, ob das Erfordernis der Kontrolle und der Einhaltung der Voraussetzungen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlich sind, und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist, erfüllt ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat ein Richter diese Kontrolle ausübt und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vor seinem Erlass prüft, und ob, wenn dies nicht geschieht, dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen diese Entscheidung auch nach der Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da der genannte Begriff in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74).

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft auf den ersten Blick die im Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllten, da ihnen der Justizminister gemäß Art. 30 CPP keine Weisungen in Einzelfällen erteilen könne.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, wie aus den Rn. 50, 74 und 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), hervorgehe, ein Staatsanwalt als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden könne, wenn er im Ausstellungsmitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirke, wenn er unabhängig handele und wenn gegen seine Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die beim Erlass des nationalen Haftbefehls, also vor der tatsächlichen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, erfolgende gerichtliche Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des eventuellen Erlasses des Europäischen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

    Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls prüft?.

    Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, und zum anderen, ob das Erfordernis der Kontrolle und der Einhaltung der Voraussetzungen, die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung erforderlich sind, und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, auf die Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), verweist, erfüllt ist, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat ein Richter diese Kontrolle ausübt und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, vor seinem Erlass prüft, und ob, wenn dies nicht geschieht, dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen diese Entscheidung auch nach der Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da der genannte Begriff in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass sich der Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74).

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats, der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft, als ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist, und es dem vorlegenden Gericht überlassen hat, darüber hinaus zu prüfen, ob gegen die Entscheidungen dieses Staatsanwalts ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.

    Es trifft zwar zu, dass die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), und vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), geht jedoch hervor, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit, das ausschließt, dass die Entscheidungsbefugnis der Beamten der Staatsanwaltschaft Gegenstand von Weisungen von außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere von der Exekutive, ist, interne Weisungen nicht verbietet, die den Beamten der Staatsanwaltschaft von ihren Vorgesetzten, die selbst Beamte der Staatsanwaltschaft sind, auf der Grundlage des Unterordnungsverhältnisses, das die Funktionsweise der Staatsanwaltschaft bestimmt, erteilt werden können.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff auch für den Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats gilt, der für die Strafverfolgung zuständig ist, sofern ihm sein Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 57).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 verwehrt es einem Mitgliedstaat nämlich nicht, seine Verfahrensregeln auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls anzuwenden, sofern die Ziele des Rahmenbeschlusses und die sich aus ihm ergebenden Anforderungen nicht vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-566/19
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Die Wirksamkeit und die Funktionstüchtigkeit dieses vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, beruhen auf der Einhaltung bestimmter im Rahmenbeschluss 2002/584 festgelegter Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 46).

    Zum Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen können, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da er in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 51).

    Die Staatsanwaltschaften wirken an der Strafrechtspflege im betreffenden Mitgliedstaat mit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 63, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 53).

    Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 48 und 63, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 30 und 53).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnung das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzter Verfahrensregeln, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantiert (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 64).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Dagegen zieht das vorlegende Gericht nicht in Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Gerichtshof insoweit herangezogenen Kriterien, d. h. zum einen ihre Mitwirkung an der Strafrechtspflege und zum anderen ihre Unabhängigkeit in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen ist (vgl. insoweit Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 51 und 74, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52).

    Außerdem enthält das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 38).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 39).

    Außerdem setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 40).

    Die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, ist insoweit nur eine Möglichkeit (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 65, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 44).

    Es entspricht daher dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die nationale Rechtsordnung Verfahrensregeln enthält, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 52 und 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    13 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 43).

    36 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60 und 61).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 64 bis 66).

    38 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, F (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50), vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 67), sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71).

    43 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 72 und 73).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67, vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 34, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59).

    Da die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen verlangt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht, dass das in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung zu erlassen, vor der Übergabe der betreffenden Person an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 69 bis 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    42 Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52 bis 58).

    57 Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 43).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Erstens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft Swischtow eine Behörde ist, die an der Strafrechtspflege mitwirkt und bei der Ausübung der mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verbundenen Aufgaben unabhängig ist; diese beiden Voraussetzungen ermöglichen es, diese Behörde als "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einzustufen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen werden durch die Erkenntnis, die den Urteilen vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077) und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078) zu entnehmen ist, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sind, nicht in Frage gestellt.

  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 Ausl 18/20

    Vorübergehende Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung; drohende

    Dies ist konform mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 12.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-566/19 PPU, C -626/19, C-625/19 und C-627/19).

    Die Vollstreckungsbehörde kann nämlich annehmen, dass die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einem gerichtlichen Verfahren getroffen wird, in dem die gesuchte Person Garantien in Bezug auf den Schutz ihrer Grundrechte erhalten hat (vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-566/19 PPU, C -626/19, C-625/19 und C-627/19, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

    60 Vgl. zuletzt Urteil vom 12. Dezember 2019, JR und YC (Staatsanwälte von Lyon und von Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077), in dem der Gerichtshof der Auffassung war, dass die ihm unterbreiteten Angaben für den Nachweis genügten, "dass in Frankreich die Beamten der Staatsanwaltschaft über die Befugnis verfügen, unabhängig, insbesondere von der Exekutive, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls zu prüfen, und diese Befugnis objektiv unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ausüben" (Rn. 55 dieses Urteils).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, denn das System des Europäischen Haftbefehls enthält einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

    31 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

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