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   EuGH, 12.02.2019 - C-492/18 PPU   

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EuGH, 12.02.2019 - C-492/18 PPU (https://dejure.org/2019,2055)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2019 - C-492/18 PPU (https://dejure.org/2019,2055)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - C-492/18 PPU (https://dejure.org/2019,2055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    TC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 12 - Inhafthaltung der gesuchten Person - Art. 17 - Fristen für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2019. TC. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 12 - Inhafthaltung der gesuchten Person - Art. 17 - Fristen für den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 12 - Inhafthaltung der gesuchten Person - Art. 17 - Fristen für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), gehe jedoch hervor, dass diese Annahme nicht zutreffe.

    Dabei sind die Art. 15 und 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dahin auszulegen, dass die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls grundsätzlich innerhalb dieser Fristen erfolgen muss, deren Bedeutung im Übrigen in mehreren Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sieht dieser Artikel nicht allgemein vor, dass die Inhafthaltung der gesuchten Person nur innerhalb ganz bestimmter zeitlicher Grenzen möglich ist, und insbesondere nicht, dass sie nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen ausgeschlossen ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 44).

    Desgleichen ist zwar nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Haftentlassung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person möglich, doch sieht weder er noch eine andere Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses vor, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen zu einer solchen bedingten oder gar uneingeschränkten Haftentlassung dieser Person verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 45 und 46).

    Da das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auch nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festgelegten Fristen fortgesetzt werden muss, könnte nämlich eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur vorläufigen oder gar uneingeschränkten Haftentlassung der gesuchten Person nach Ablauf dieser Fristen oder bei einer sie überschreitenden Gesamthaftdauer dieser Person die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems der Übergabe beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 50).

    Entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie daher nach Art. 12 und Art. 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist, weiterhin gegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

    Diese Pflicht gilt zudem für alle Mitgliedstaaten und insbesondere sowohl für den Ausstellungsmitgliedstaat als auch für den Vollstreckungsmitgliedstaat (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 des Rahmenbeschlusses muss daher im Einklang mit Art. 6 der Charta ausgelegt werden, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).

    Insoweit lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts zu, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37).

    Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 57 bis 59 des Urteils vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), des Weiteren die Voraussetzungen genannt, die die Verlängerung der Inhaftierung der gesuchten Person über die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fristen hinaus bis zu deren tatsächlichen Übergabe erfüllen muss.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Insoweit lässt Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts zu, sofern die Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37).

    Bei der Auslegung von Art. 6 der Charta ist somit Art. 5 Abs. 1 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 EMRK hervor, dass der Umstand, dass jede Freiheitsentziehung rechtmäßig sein muss, nicht nur voraussetzt, dass sie eine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, sondern auch, dass sie hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar ist, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vereinbarkeit der Durchführung einer freiheitsentziehenden Maßnahme mit diesem Ziel setzt daher u. a. voraus, dass sie frei von Elementen bösen Glaubens oder der Täuschung seitens der Behörden ist (Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei der Inhafthaltung einer gesuchten Person über eine Frist von 90 Tagen hinaus, die einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit darstellt, strenge Garantien einzuhalten sind, nämlich das Bestehen einer sie rechtfertigenden Rechtsgrundlage, wobei diese, wie sich aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, die Anforderungen der Klarheit, Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit zu erfüllen hat, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Insoweit geht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus Rn. 32 des Urteils vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), hervor, dass die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts u. a. durch den Grundsatz der Rechtssicherheit begrenzt werde.

    Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz rahmenbeschlusskonformer Auslegung gebietet es insbesondere, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des in Rede stehenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel steht (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus dessen Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der vollstreckenden Justizbehörde, die über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat, ob eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta erfährt oder dass sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justzisystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) kann, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dazu führen, dass die Dauer des Übergabeverfahrens eine Frist von 90 Tagen übersteigt.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Dazu zähle insbesondere die Verpflichtung, als letztinstanzliches Gericht in dieser Art von Rechtssachen den Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage zu befassen, wenn die Antwort auf diese Frage für seine Entscheidung erforderlich sei, und die Verpflichtung, die Übergabeentscheidung aufzuschieben, wenn für die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), bestehe.

    Die Beurteilung der vollstreckenden Justizbehörde, die über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat, ob eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta erfährt oder dass sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 83 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justzisystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) kann, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dazu führen, dass die Dauer des Übergabeverfahrens eine Frist von 90 Tagen übersteigt.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Mit Entscheidung vom 14. Juni 2018 eröffnete das vorlegende Gericht wieder die Verhandlung, setzte das Verfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf das am 17. Mai 2018 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen, zu dem in der Zwischenzeit das Urteil vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733), ergangen ist, aus und entschied, dass die Entscheidungsfrist vom 14. Juni 2018 bis zur Verkündung des eben genannten Urteils ausgesetzt sei.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Bei der Auslegung von Art. 6 der Charta ist somit Art. 5 Abs. 1 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37, und vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 25.09.2018 - 62318/16

    CERNEA AND VOICU v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-492/18
    Zur Stützung dieser Auffassung habe TC ausgeführt, dass in einem früheren ähnlichen Verfahren die gesuchte Person eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Königreich der Niederlande wegen der Verletzung von Art. 5 EMRK eingereicht habe (Rechtssache Cernea/Niederlande, Beschwerde Nr. 62318/16) und dass die Niederlande in dieser Rechtssache einseitig erklärt hätten, dass Art. 5 EMRK verletzt sei.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Bei der Auslegung der Charta sind somit die entsprechenden Rechte der EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 57, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Allerdings gebietet der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und die Anwendung der nach diesem anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 56, vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 34, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21

    C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) -

    13 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 55), vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37), und vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 56).

    14 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 51 und 52).

    15 Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 63).

    29 Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 40), vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 46), und vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41), jeweils unter Berufung auf Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien (CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 125), sowie in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 58 und 60).

    30 Illustrativ Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 61 ff.).

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 17 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37, vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49, sowie vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 57), dass Nutzungs- oder Nießbrauchsrechte an Immobilien unter den Begriff des "Eigentums" fallen und somit vom Schutz nach dem genannten Art. 1 erfasst sind (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 12. Dezember 2002, Wittek/Deutschland, CE:ECHR:2002:1212JUD003729097, §§ 43 bis 46, vom 16. November 2004, Bruncrona/Finnland, CE:ECHR:2004:1116JUD004167398, § 78, sowie vom 9. Februar 2006, Athanasiou u. a./Griechenland, CE:ECHR:2006:0209JUD000253102, § 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-508/18

    OG (Staatsanwaltschaft Lübeck) - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle und

    Im Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 46), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "zwar nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses ... unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Haftentlassung der aufgrund eines [EHB] festgenommenen Person möglich [ist], doch sieht weder er noch eine andere Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses vor, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 17 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Fristen zu einer solchen bedingten oder gar uneingeschränkten Haftentlassung dieser Person verpflichtet ist", denn sonst könnte eine solche Verpflichtung "die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems der Übergabe beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern" (ebd., Rn. 47).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 43, vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 32, und vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 37).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

    Diese Pflicht gilt zudem für alle Mitgliedstaaten und insbesondere sowohl für den Ausstellungsmitgliedstaat als auch für den Vollstreckungsmitgliedstaat (Urteil vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta sind Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie den in Art. 6 der Charta verankerten zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

    48 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 12. Februar 2019, TC, C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    35 Vgl. z. B. Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor (C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37), vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49), und vom 12. Februar 2019, TC (C-492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 57).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

  • EuGH, 06.10.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État

  • EGMR, 30.03.2023 - 21329/18

    J.A. AND OTHERS v. ITALY

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