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   EuGH, 19.12.2019 - C-465/18   

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https://dejure.org/2019,44174
EuGH, 19.12.2019 - C-465/18 (https://dejure.org/2019,44174)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-465/18 (https://dejure.org/2019,44174)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-465/18 (https://dejure.org/2019,44174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Bernareggio

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Übertragung einer Apotheke im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens - Nationale Rechtsvorschriften - Vorkaufsrecht für die Beschäftigten der übertragenen Apotheke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Übertragung einer Apotheke im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens - Nationale Rechtsvorschriften - Vorkaufsrecht für die Beschäftigten der übertragenen Apotheke

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Ebenso habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Regulierung und Beschränkung der Tätigkeit des Apothekers mit dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden könnten, vorausgesetzt jedoch, dass die Auswirkungen der nationalen Rechtsvorschriften nicht über das hinausgingen, was zur Verfolgung eines solchen Ziels erforderlich sei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 44, 46 und 47, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 25, 27 und 28).

    In diesem Rahmen ist zunächst festzustellen, dass der Erwerb einer Apotheke, soweit er die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ermöglicht, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 39, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 23 und 24).

    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob das in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes 362/1991 vorgesehene Vorkaufsrecht eine Beschränkung des Niederlassungsrechts enthält und, falls ja, ob diese Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 22 und 25).

    Was als Erstes das Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit betrifft, ist festzustellen, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 22).

    Was als Zweites das Vorliegen einer Rechtfertigung für diese Beschränkung betrifft, ist erstens zu klären, ob die nationale Maßnahme ein berechtigtes Ziel verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 25).

    Daher ist zweitens zu prüfen, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die in dem den bei einer kommunalen Apotheke beschäftigten Apothekern bei Übertragung dieser Apotheke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gewährten uneingeschränkten Vorkaufsrecht liegt, geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und, gegebenenfalls, ob diese Beschränkung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht, nämlich ob es nicht die in Art. 49 AEUV gewährleistete Freiheit weniger einschränkende Maßnahmen gibt, die es ermöglichen, das Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 25 und 52).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Da der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, während die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit grundsätzlich nicht für eine rein innerstaatliche Situation gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47), stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

    Insoweit ist festzustellen, dass, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, ein Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags geht, für zulässig erachtet werden kann, da sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer wie auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40, vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 25 und 26, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen einer Streitigkeit, die sich aus einer rein internen Situation ergibt, einerseits und den Bestimmungen des Vertrags andererseits herzustellen, müssen sich nämlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergeben (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Insoweit ist festzustellen, dass, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, ein Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags geht, für zulässig erachtet werden kann, da sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer wie auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40, vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 25 und 26, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

    Es wurde auch entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 40 und 41).

  • EuGH - C-161/12 (anhängig)

    Muzzio

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Insoweit ist festzustellen, dass, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, ein Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags geht, für zulässig erachtet werden kann, da sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer wie auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40, vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 25 und 26, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

    Es wurde auch entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Ziel gerechtfertigt werden kann, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-571/07

    Blanco Pérez und Chao Gómez

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Es weist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, aus der sich ergebe, dass auch dann, wenn ein Rechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, die fragliche Regelung gleichwohl Wirkungen entfalten könne, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränkten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Staatsangehörige mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an der Eröffnung oder Übernahme von Apotheken in diesem Mitgliedstaat interessiert gewesen seien oder seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40).

    Insoweit ist festzustellen, dass, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, ein Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags geht, für zulässig erachtet werden kann, da sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer wie auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40, vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 25 und 26, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Es weist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, aus der sich ergebe, dass auch dann, wenn ein Rechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, die fragliche Regelung gleichwohl Wirkungen entfalten könne, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränkten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Staatsangehörige mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an der Eröffnung oder Übernahme von Apotheken in diesem Mitgliedstaat interessiert gewesen seien oder seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40).

    Insoweit ist festzustellen, dass, obwohl der Ausgangsrechtsstreit mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist, ein Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es um die Auslegung von die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des Vertrags geht, für zulässig erachtet werden kann, da sich nicht ausschließen lässt, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran hatten oder haben, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen hat, Tätigkeiten auszuüben, und folglich diese unterschiedslos auf Inländer wie auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten kann, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränken (vgl. Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 40, vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 25 und 26, sowie vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Das vorlegende Gericht weist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens darauf hin, dass die bei der Zuteilung neu geschaffener Apotheken ebenso wie bei der Übertragung der Inhaberschaft oder des bloßen Betriebs einer kommunalen Apotheke geltende Ausschreibungsregel so angepasst werden könne, dass höhere Anforderungen an den Schutz des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, soweit die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht tatsächlich darauf abzielten, sektorale wirtschaftliche Interessen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    Das vorlegende Gericht weist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens darauf hin, dass die bei der Zuteilung neu geschaffener Apotheken ebenso wie bei der Übertragung der Inhaberschaft oder des bloßen Betriebs einer kommunalen Apotheke geltende Ausschreibungsregel so angepasst werden könne, dass höhere Anforderungen an den Schutz des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, soweit die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften nicht tatsächlich darauf abzielten, sektorale wirtschaftliche Interessen zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, sowie vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    In diesem Rahmen ist zunächst festzustellen, dass der Erwerb einer Apotheke, soweit er die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit ermöglicht, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 39, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-465/18
    In diesem Zusammenhang stützt sich das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine unterschiedliche Beurteilung der von Unionsbürgern erworbenen Berufserfahrung für die Teilnahme an Auswahlverfahren einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, C-278/03, EU:C:2005:281, Rn. 22).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 25.02.2021 - C-378/20

    Stadtapotheke E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    In seiner am 29. Oktober 2020 beim Gerichtshof eingegangenen Antwort hat sich das vorlegende Gericht erstens darauf berufen, dass sich die Sachlage des Ausgangsverfahrens in gleicher Weise darstelle wie jene, die dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125), zugrunde gelegen habe, da es hier wie dort unter dem Aspekt der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem AEU-Vertrag um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt gegangen sei.

    Auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin hat sich das vorlegende Gericht darauf berufen, dass eine ähnliche Sachlage wie in der Rechtssache vorliege, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125), ergangen sei.

    Hierzu ist festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, zu unterscheiden ist von dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125), ergangen ist.

    Folglich bleibt der Umstand, dass entgegengesetzte Interessen bestehen könnten, die ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit darstellen könnten, im Gegensatz zu dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125), ergangen ist, rein hypothetisch und ganz offensichtlich ohne Zusammenhang zu dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er vom vorlegenden Gericht beschrieben wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    29 Urteile Kommission/Spanien, Rn. 36, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 48), vom 8. Mai 2019, PI (C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 59), und vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 39).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 47), und Urteil Kommission/Spanien, Rn. 53.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

    Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Comune di Bernareggio (C-465/18, EU:C:2019:1125, Rn. 33).
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