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   EuGH, 26.02.2019 - C-202/18, C-238/18   

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https://dejure.org/2019,3313
EuGH, 26.02.2019 - C-202/18, C-238/18 (https://dejure.org/2019,3313)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2019 - C-202/18, C-238/18 (https://dejure.org/2019,3313)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - C-202/18, C-238/18 (https://dejure.org/2019,3313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rimsēvics/ Lettland

    Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der der Präsident der nationalen Zentralbank ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der der Präsident der nationalen Zentralbank ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Amtsenthebung des Präsidenten der lettischen Zentralbank

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rimsēvics/ Lettland

    Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen Verstoßes gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der der Präsident der nationalen Zentralbank ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des EG-Vertrags und später des AEU-Vertrags gewährleisten wollten, dass die EZB und das ESZB in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, EU:C:2003:395" Rn. 130).

    Dieser Wille kommt hauptsächlich in Art. 130 AEUV zum Ausdruck, der im Wesentlichen in Art. 7 der Satzung des ESZB und der EZB wiedergegeben ist und zum einen der EZB, den nationalen Zentralbanken und den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane ausdrücklich untersagt, Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einzuholen oder entgegenzunehmen, und zum anderen diesen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten, zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, EU:C:2003:395" Rn. 131).

  • EuGH, 20.07.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Mit Beschluss vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs der Republik Lettland aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bis zur Verkündung des die Rechtssache C-238/18 abschließenden Urteils die vom KNAB am 19. Februar 2018 gegen Herrn Rimsevics erlassenen Zwangsmaßnahmen auszusetzen, soweit diese Maßnahmen diesen daran hindern, einen Stellvertreter zu benennen, um ihn als Mitglied des EZB-Rats zu ersetzen, und hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen zurückgewiesen.

    Wie der Vizepräsident des Gerichtshofs in seiner Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland (C-238/18, EU:C:2018:581" Rn. 71 und 72), im Kern festgestellt hat, kann nämlich die länger andauernde Nichtteilnahme eines Mitglieds des EZB-Rats das ordnungsgemäße Funktionieren dieses wesentlichen Organs der EZB erheblich beeinträchtigen.

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten muss nämlich unter Wahrung nicht nur der durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47" Rn. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6" Rn. 17), sondern unter Wahrung des gesamten Unionsrechts, insbesondere des Primärrechts.
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten muss nämlich unter Wahrung nicht nur der durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47" Rn. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6" Rn. 17), sondern unter Wahrung des gesamten Unionsrechts, insbesondere des Primärrechts.
  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Zwar stellt Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des ESZB und der EZB, indem er dem Gerichtshof ausdrücklich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines nationalen Rechtsakts hinsichtlich einer "Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm" überträgt, eine Ausnahme von der in den Verträgen und insbesondere in Art. 263 AEUV vorgesehenen allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und den Unionsgerichten dar, da sich eine auf die letztgenannte Vorschrift gestützte Klage nur auf Rechtsakte der Union beziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat, 6/60-IMM, EU:C:1960:48).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Hierzu ist festzustellen, dass der Union auf dem Gebiet des Strafrechts von den Verfassern der Verträge zwar nur begrenzte Zuständigkeiten übertragen wurden, das Unionsrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl Schranken setzt (Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582" Rn. 31).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    So sollen diese Bestimmungen das ESZB im Wesentlichen vor jedem politischen Druck schützen, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die es zu diesen Zwecken nach dem Primärrecht verfügt, wirksam verfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-202/18

    Rimsēvics/ Lettland

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Mit Beschluss vom selben Tag, Rimsevics/Lettland (C-202/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:489), hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 133 Abs. 3 der Verfahrensordnung, nachdem er Herrn Rimsevics und die Republik Lettland aufgefordert hatte, hierzu Stellung zu nehmen, von Amts wegen entschieden, auch die Rechtssache C-202/18 dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
    Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, EZB/Lettland (C-238/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:488), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die Bestimmung ist daher nach ihrem Kontext und den Zielen auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 45).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Im Übrigen fällt zwar - worauf die Republik Polen und Ungarn hinweisen - die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, sowie vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57), insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV -

    15 Urteile vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 69 und 70), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 83).

    16 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 70).

    89 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 52, 61 und 73).

    90 Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 40), und vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 47).

    98 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 73).

    99 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 48 und 61).

    100 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 52, 61 und 73).

    101 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 73 und 74).

    102 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    80 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 69).
  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des EG-Vertrags und später des AEU-Vertrags gewährleisten wollten, dass die EZB und das ESZB in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Wille kommt hauptsächlich in Art. 130 AEUV zum Ausdruck, der in Art. 7 des Protokolls des ESZB und der EZB im Wesentlichen übernommen worden ist und zum einen der EZB, den nationalen Zentralbanken und den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane ausdrücklich untersagt, Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einzuholen oder entgegenzunehmen, und zum anderen diesen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten, zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit Rechtsvorschriften wie denen in der dritten Frage wird die betreffende nationale Zentralbank somit in eine Lage gebracht, in der sie potenziell politischem Druck ausgesetzt ist, während Art. 130 AEUV und Art. 7 des Protokolls über das ESZB und die EZB im Gegenteil darauf abzielen, das ESZB vor jedem politischen Druck zu schützen, damit es die für seine Aufgaben gesetzten Ziele durch die unabhängige Ausübung der spezifischen Befugnisse, über die es zu diesen Zwecken nach dem Primärrecht verfügt, wirksam verfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft

    Nationale Strafrechtsnormen dürfen nämlich weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47, Rn. 19, und vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57).
  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

    Mit Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139), erklärte der Gerichtshof auf von AB und von der EZB erhobene Klagen die Entscheidung des KNAB vom 19. Februar 2018 für nichtig, soweit damit AB untersagt worden war, sein Amt als Präsident der Zentralbank Lettlands auszuüben.

    Art. 130 AEUV und Art. 7 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB sehen nämlich vor, dass die Präsidenten der nationalen Zentralbanken zur Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge übertragenen Aufgaben Weisungen, insbesondere von den nationalen Behörden, weder einholen noch entgegennehmen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 72).

    Zum einen werden sie als nationale Behörden von den Mitgliedstaaten ernannt und gegebenenfalls abberufen (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 72).

    Die Position eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank, der zwar nationale Behörde ist, aber im Rahmen des ESZB handelt und, wenn er Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats ist, dessen Währung der Euro ist, einen Sitz im wichtigsten Leitungsorgan der EZB hat, ist jedoch durch eine funktionale Doppelstellung gekennzeichnet, die in einem hybriden Status zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    3 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 69).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 69).

    21 Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 70).

    23 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/EZB (C-11/00, EU:C:2002:556, Nr. 150) sowie meine Schlussanträge in den Rechtssachen Rimsevics/Lettland und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2018:1030, Nrn. 5 und 76).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Eine solche Verpflichtung ginge daher über die Grenzen hinaus, die das Unionsrecht der Ausübung des Ermessens setzen kann, über das dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verfolgung in einem Bereich verfügt, der wie das Strafrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auch wenn diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57).
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Sie müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 216).
  • EuGH, 10.04.2019 - C-202/18

    Rimsēvics/ Lettland

  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • EGMR, 10.11.2022 - 56425/18

    RIMSEVICS v. LATVIA

  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-363/18

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht verlangt für ein Erzeugnis mit Ursprung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21

    Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems -

  • EuGH, 17.11.2022 - C-243/21

    TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2002/19/EG

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18

    State Street Bank International - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • EuGH, 28.04.2022 - C-160/21

    NIKOPOLIS AD ISTRUM 2010

  • EuG, 20.04.2023 - T-598/22

    RD u.a./ Österreichische Nationalbank - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche

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