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   EuGH, 14.03.2019 - C-174/18   

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EuGH, 14.03.2019 - C-174/18 (https://dejure.org/2019,5168)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-174/18 (https://dejure.org/2019,5168)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-174/18 (https://dejure.org/2019,5168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jacob und Lennertz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat bezogene Rente - Berechnungsmodalitäten der Steuerbefreiung im ...

  • Betriebs-Berater

    Berechnungsmodalitäten der Steuerbefreiung im Wohnsitzmitglied

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. März 2019. Jean Jacob und Dominique Lennertz gegen État belge. Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat bezogene Rente - Berechnungsmodalitäten der Steuerbefreiung im ...

  • datenbank.nwb.de

    Berechnungsmodalitäten der Steuerbefreiung im Wohnsitzmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    OECDMustAbk Art 18, AEUV Art 45, EG Art 39
    Belgien, Luxemburg, Pensionen, Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1865
  • EuZW 2019, 392
  • NZG 2019, 1073
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof dann ein zweites Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, um diese Lücken zu schließen, und sich dabei u. a. auf das Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822), berufen.

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 66) und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Ehepaare, die Unionsbürger sind, je nach dem Ursprung ihrer Einkünfte; dieser Unterschied kann diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 51).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 110), erließ das Königreich Belgien das Rundschreiben Nr. CI.RH.331/575.420 vom 12. März 2008, das neben der in Art. 155 des CIR 1992 vorgesehenen Ermäßigung eine Steuerermäßigung für aufgrund eines Abkommens von der Steuer befreite Einkünfte vorsieht (im Folgenden: Rundschreiben von 2008).

    Der Gerichtshof ... hat jedoch im Urteil [vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750)] entschieden, dass diese Vorgehensweise gegen die Regelung der Freizügigkeit der Personen in der [Europäischen Union] verstößt.

    Dagegen fällt jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, und vom 28. Februar 2013, Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 34).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 66) und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Wohnsitzmitgliedstaat nicht einen Steuerpflichtigen einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner persönlichen steuerlichen Vorteile verlieren lassen kann, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet seiner persönlichen und familiären Situation besteuert wurden (Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 110).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).

    Aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), ergibt sich, dass der Wohnsitzmitgliedstaat bei der Gewährung möglicher Steuervergünstigungen die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen insgesamt beurteilen muss.

    Insbesondere kann eine solche Auslegung - entgegen dem, was die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorbringt - nicht aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), abgeleitet werden.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 66) und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Der Einschluss der befreiten ausländischen Einkünfte bei der Berechnung des belgischen Steuersatzes, bei der Berechnung der belgischen Steuer und bei der Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Steuervergünstigungen liegt in der freien Wahl des Königreichs Belgien, sein Steuersystem gemäß dem Grundsatz der Steuerautonomie zu regeln, und kann nicht als der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegenstehend angesehen werden, solange die Wirkungen eines solchen Einschlusses nicht zu einer unionsrechtswidrigen diskriminierenden Behandlung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 53).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 54).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 13, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, EU:C:1999:216, Rn. 22, und vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 54).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, hindert ihn dies nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, worauf es in seiner Frage Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 29, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, EU:C:2009:258, Rn. 57).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, hindert ihn dies nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, worauf es in seiner Frage Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 29, und vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, EU:C:2009:258, Rn. 57).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 29.11.2016 - C-345/16

    Jacob und Lennertz

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen im ausländischen Beschäftigungsstaat erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte bezieht, so dass Letzterer nicht in der Lage ist, ihm diejenigen Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (grundlegend EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg. 1995, I-225; zuletzt EuGH-Urteil Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 26, DStR 2019, 729).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

    Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervergünstigungen, d. h. Steuerermäßigungen im Rahmen von Steuerfreibeträgen, für langfristiges Sparen und für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung, vom Gerichtshof als an die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen geknüpft anerkannt worden (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 33, 40 und 41).

    Wie der Gerichtshof aber geurteilt hat, kann diese Regelung, indem danach die Steuerermäßigungen auf eine Basis angerechnet werden, die sowohl die nicht von der Steuer befreiten belgischen Einkünfte als auch die aufgrund von internationalen Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Einkünfte einschließt, und erst später der Teil, der Letzteren an den die Bemessungsgrundlage bildenden Gesamteinkünften entspricht, von der Steuer abgezogen wird, dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Teil der Steuervergünstigungen verliert, die ihm vollständig gewährt worden wären, wenn seine gesamten Einkünfte belgischen Ursprungs gewesen wären und wenn die Steuerermäßigungen deshalb lediglich auf diese Einkünfte angerechnet worden wären (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 31).

    Folglich hat der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Nachteil erlitten, da er nicht vollständig in den Genuss der Steuervergünstigungen gekommen ist, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine gesamten Einkünfte in Belgien bezogen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 42).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Unionsbürger je nach dem Ursprung ihrer Einkünfte; dieser Unterschied kann diese Unionsbürger von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten und insbesondere der in Art. 45 AEUV verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung muss dann zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall nennt jedoch die belgische Regierung - wie im Übrigen auch das vorlegende Gericht - nicht nur keine Rechtfertigung, sondern sie hält die erste Frage im Wesentlichen für inhaltsgleich mit denjenigen, die in den Rechtssachen gestellt wurden, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz (C-174/18, EU:C:2019:205), ergingen, und ist daher der Ansicht, dass sie zu bejahen sei.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

    Nach ebenso ständiger Rechtsprechung umfasst die Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten (Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 19, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem betrifft das Ausgangsverfahren Rentenansprüche von Herrn M aus einem Altersversorgungssystem, die auf eine selbständige Tätigkeit zurückgehen, die er in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, bevor er sich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 22).

    Die Grundsätze, die in der in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung - die im Zentrum des Vorbringens von Herrn M steht und im Wesentlichen vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung des Ausgangsverfahrens als relevant erachtet wird - niedergelegt wurden, sind zwar u. a. infolge des Urteils vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 21), in dem speziellen Rahmen der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 enthaltenen Gleichbehandlungsregel entwickelt worden, sie gelten jedoch nicht nur für abhängig beschäftigte Wanderarbeitnehmer, sondern mutatis mutandis im Rahmen von Art. 49 AEUV auch für selbständige Wanderarbeitnehmer wie Herrn M (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 23).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt nämlich jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205" Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass Art. 45 AEUV einer Regelung entgegensteht, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet Belgiens wohnender Ehepaare, die Staatsbürger sind, je nach dem Ursprung ihrer Einkünfte bewirkt; dieser Unterschied kann diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 51 und 52, und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205" Rn. 43 und Tenor).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

    Aber es ist grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (EuGH-Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, ECLI:EU:C:2019:205, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Es wird nicht nach dem Ursprung seiner nichtselbständigen Einkünfte unterschieden (vgl. Urteile des EuGH vom 15. Juli 2021, Belgischer Staat, C-241/20 ECLI:C:2021:605, juris Rz. 29 und 31 und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18 ECLI:C:2019:205 juris Rz. 43).

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 729, Rz 42 f., sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Finanz-Rundschau --FR-- 2021, 890, Rz 30 f., 56; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 51 [zur Niederlassungsfreiheit]).
  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 42 f., Deutsches Steuerrecht 2019, 729, sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Rz 30 f., 56, Finanz-Rundschau 2021, 890; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 51, HFR 2014, 183 [zur Niederlassungsfreiheit]).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-716/17

    A

    In einem derartigen Fall muss aber ihre Anwendung zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 44).
  • BFH, 11.07.2023 - X R 17/22

    Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt in den Anwendungsbereich der Arbeitnehmer-Freizügigkeit (Art. 45 AEUV), wer als Unionsbürger --unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit-- in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt (EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 21 und Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Rz 20, beide m.w.N.).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale

    Bei der Ausübung der gegebenenfalls im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 24, und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 25).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

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