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   EuGH, 14.03.2019 - C-118/17   

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https://dejure.org/2019,5173
EuGH, 14.03.2019 - C-118/17 (https://dejure.org/2019,5173)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-118/17 (https://dejure.org/2019,5173)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-118/17 (https://dejure.org/2019,5173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dunai

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Wechselkursspanne - Ersetzung einer für nichtig erklärten ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. März 2019. Zsuzsanna Dunai gegen ERSTE Bank Hungary Zrt. Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Wechselkursspanne - Ersetzung einer für nichtig erklärten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko ausschließen, sind unionsrechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag mit missbräuchlicher Wechselkursrisiko-Klausel

  • Jurion (Kurzinformation)

    Darlehensvertrags mit einer missbräuchlichen Klausel über das Wechselkursrisiko

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1663
  • WM 2019, 772
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), die Auslegung der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, sowie der Grundprinzipien des Unionsrechts der Gleichheit vor dem Gesetz, der Nichtdiskriminierung, eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der ungarische Gesetzgeber 2014 zur Umsetzung eines nach der Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ergangenen und auf Art. 25 Abs. 3 des Grundgesetzes gestützten Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen mehrere Gesetze zu auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen erlassen habe.

    Ist Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde?.

    Insoweit geht zum Ersten hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel über die Wechselkursspanne aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass es sich bei den Rechtsvorschriften, die Gegenstand der ersten drei Fragen sind, um das in den Rn. 9 bis 14 des vorliegenden Urteils angeführte Erste, das Zweite und das Dritte Devisenkredit-Gesetz handelt, die nach dem Abschluss der von ihnen erfassten Darlehensverträge zur Umsetzung eines nach der Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ergangenen Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) erlassen wurden.

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Zu diesen letztgenannten Klauseln, die durch diese Gesetze rückwirkend Bestandteil der betreffenden Darlehensverträge geworden sind, hat der Gerichtshof in den Rn. 62 bis 64 des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ausgeführt, dass diese Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen können, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind.

    Was zum Zweiten die Klauseln über das Wechselkursrisiko anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 65 bis 67 des Urteils vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), bereits entschieden hat, dass die Erwägungen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils nicht bedeuten, dass diese Klauseln in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen sind, da die Änderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 des Ersten und aus § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes ergeben, nicht für die gesamte Frage des Wechselkursrisikos maßgebend sein sollten, was den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Darlehensvertrags und dem seiner Umwandlung in ungarische Forint aufgrund des Dritten Devisenkredit-Gesetzes betrifft.

    Dazu ist zweitens darauf hinzuweisen, dass zu den Vertragsklauseln über das Wechselkursrisiko aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass diese Klauseln, wenn sie den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags darstellen, unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen und der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

    Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

    Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Wenn drittens das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über das Wechselkursrisiko im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht klar und verständlich abgefasst sei, obliegt es ihm, die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, und zwar insbesondere, ob die Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 64).

    Der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - zum anderen grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Dieses Ziel besteht nämlich darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31).

    Der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - zum anderen grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 32).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Diese Fragen wären zum einen dann zu bejahen, wenn diese Entscheidungen dem zuständigen Gericht nicht gestatteten, für die volle Wirksamkeit der Normen der Richtlinie 93/13 Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift und jede entgegenstehende gerichtliche Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift durch gesetzgeberisches, gerichtliches oder irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste, und wenn zum anderen seine Möglichkeit eingeschränkt wäre, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 34, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Der Gerichtshof hat jedoch auch festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann, was dazu führt, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-118/17
    Soweit die Klage von Frau Dunai im vorliegenden Fall auf die in dem mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag ursprünglich enthaltene Klausel über eine Wechselkursspanne zurückgeht, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, durch die die derartigen Klauseln für missbräuchlich erklärt wurden, ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich Frau Dunai ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 53).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).
  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Sie müssen es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (vgl. EuGH WM 2024, 112 Rn. 61, 83 - Provident Polska), und ein angemessenes sowie wirksames Mittel der Abschreckung darstellen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen "ein Ende gesetzt wird" (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 93/13/EWG; EuGH, Urt. v. 18. Januar 2024, C-531/22 - Getin N. Bank, juris Rn. 65; WM 2023, 970 Rn. 26 - M.B. u.a. / X S. A; Urt. v. 29. April 2021, C-19/20 - Bank BPH, WM 2021, 1035 Rn. 68; Urt. v. 14. März 2019, C-118/17 - Dunai, WM 2019, 772 Rn. 41 f.).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Sofern die letztere Bedingung erfüllt ist, kann der betreffende Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 40 und 51, sowie vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Klauseln über das Wechselkursrisiko den Hauptgegenstand eines Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden definieren, so dass unter diesen Umständen ungewiss ist, ob die Aufrechterhaltung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags objektiv möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207" Rn. 48 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Weiter heißt es in der Vorlageentscheidung, dass nach den Urteilen vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), und vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819), immer mehr Verbraucher bei den ungarischen Gerichten beantragten, ihren Darlehensvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, anstatt die missbräuchliche Klausel zu ersetzen und den Vertrag im Übrigen aufrechtzuerhalten, weil sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sie nicht hinreichend schütze.

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank des betreffenden Mitgliedstaats festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird, wie dies in den ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes, vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70, sowie vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat in einem ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Kontext in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, eine Auslegung dieses Artikels vorgenommen.

    In diesem Rahmen wurde das Erste Devisenkredit-Gesetz erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 36), dessen Wirkungen der Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandet.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist, hatte der Gerichtshof in einem vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie in der vorliegenden Rechtssache bereits eine ähnliche Frage zu beantworten.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber weiterhin verpflichtet bleibt, die sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergebenden Anforderungen zu beachten, und dass der Umstand, dass eine Vertragsklausel durch Gesetz für missbräuchlich und nichtig erklärt und anschließend ersetzt wurde, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, nicht zur Schwächung des den Verbrauchern durch diese Richtlinie garantierten Schutzes, wie er in Rn. 39 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, führen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 bis 43, und vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 bis 79).

    In Bezug auf die Grenzen, die ein Mitgliedstaat der Befugnis der Gerichte setzen kann, den Vertrag wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat, was vom befassten Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 bis 66, vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44, 45 und 56, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

    Somit ist es, da die erhobene Klage auf die in den mit der OTP Jelzálogbank u. a. geschlossenen Darlehensverträgen ursprünglich enthaltene Klausel über die Wechselkursdifferenz zurückgeht, nach der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, durch die derartige Klauseln für nichtig erklärt und ersetzt wurden, es ermöglicht haben, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Rechts dieses Verbrauchers auf Rückerstattung der von den betreffenden Gewerbetreibenden aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

    Zur Möglichkeit, einen Vertrag, der nach dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht weiter Bestand haben kann, aufrechtzuerhalten, auch wenn der Verbraucher die Nichtigkeit des Vertrags akzeptiert hat, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht daran hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Vertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass die Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne sie nicht weiter Bestand haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 56).
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Es ist deshalb unerheblich, welche Anforderung ihr Art. 6 Abs. 1 für die teilweise inhaltliche Aufrechterhaltung missbräuchlicher Klauseln aufstellt (dazu EuGH 14. März 2019 - C-118/17 - Rn. 39 ff.) .
  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Insoweit übersieht die Revision bereits im Ausgangspunkt, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie nicht selbst die Kriterien dafür bestimmt, wann ein Vertrag ohne missbräuchliche Klauseln fortbestehen kann, sondern vielmehr grundsätzlich anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen ist, ob im jeweiligen Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn eine oder mehrere seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden (vgl. EuGH, C-118/17, NJW 2019, 1663 Rn. 51 - Dunai; C-70/17 und C-179/17, NJW 2019, 3133, Rn. 60 - Abanca Corporación Bancaria und Bankia; C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 40 - Dziubak; C-932/19, WM 2021, 2136 Rn. 49 - OTP Jelzálogbank u.a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ausgelegt wird, dahin zu verstehen, dass das Recht des Verbrauchers und Darlehensnehmers, gerichtlich gegen Klauseln des ursprünglichen Vertrags oder einer gemäß gesetzlichen Vorgaben geschlossenen Zusatzvereinbarung mit dem Ziel vorzugehen, die Rückgewähr aller Vorteile zu erwirken, die die Bank aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu seinen Lasten rechtsgrundlos erlangt hat, nicht durch Eingreifen des Gesetzgebers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Bank eingeschränkt werden kann, wenn der Verbraucher infolge dieses Eingreifens der Änderung des ursprünglichen Vertrags, die ihm aufgrund einer den Banken auferlegten gesetzlichen Verpflichtung angeboten wurde, und nicht wie in der Rechtssache Dunai unmittelbar kraft Gesetzes erfolgte, freiwillig zugestimmt hat?.

    3 Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62), vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 und 44), und vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 und 78).

    9 Vgl. dazu Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62), vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 41 und 44), und vom 29. April 2021, Bank BPH (C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 77 und 78).

    10 Das vorlegende Gericht bezieht sich hierbei insbesondere auf das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207).

    18 Urteile vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 38), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 30).

    27 Vgl. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 62 bis 64 und 70), vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 37), und vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a. (C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) am 4. März 2020 im Rahmen eines "Musterverfahrens" einen Auslegungsbeschluss erlassen habe, wonach jede auf der Grundlage des Verbraucherkreditgesetz 2015 geschlossene Zusatzvereinbarung "Rechtswirkungen entfaltet und wirksam ist, wenn die Klauseln des Darlehenshauptvertrags über den variablen Zinssatz und die [Kopplung an die Fremdwährung] nichtig sind", u. a. weil eine solche Zusatzvereinbarung ein neues Vertragsverhältnis darstelle, da der Verbraucher im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), zugrunde gelegen habe, nicht verpflichtet sei, ihr zuzustimmen.

    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ausgelegt wird, dahin zu verstehen, dass das Recht des Verbrauchers und Darlehensnehmers, gerichtlich gegen Klauseln des ursprünglichen Vertrags oder einer gemäß gesetzlichen Vorgaben geschlossenen Zusatzvereinbarung mit dem Ziel vorzugehen, die Rückgewähr aller Vorteile zu erwirken, die die Bank aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu seinen Lasten rechtsgrundlos erlangt hat, nicht durch Eingreifen des Gesetzgebers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Bank eingeschränkt werden kann, wenn der Verbraucher infolge dieses Eingreifens der Änderung des ursprünglichen Vertrags, die ihm aufgrund einer den Banken auferlegten gesetzlichen Verpflichtung angeboten wurde, und nicht wie in der Rechtssache Dunai unmittelbar kraft Gesetzes erfolgte, freiwillig zugestimmt hat?.

    Die Ausgangsrechtssache unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen ist.

    Diese betraf nämlich in einem weiteren Sinne die Frage, wie sich nationale Rechtsvorschriften, die Klauseln über die Wechselkursspanne in Darlehensverträgen als missbräuchlich und nichtig einstuften und sie durch Klauseln ersetzten, die den amtlichen Devisenkurs der Nationalbank eines Mitgliedstaats für die entsprechende Währung anwandten, auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, die Nichtigerklärung des ursprünglichen Darlehensvertrags zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 35 bis 38).

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass alle in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes 2015 fallenden Vertragsparteien eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbeziehung auf der Grundlage einer Willenseinigung vorgenommen hätten und nicht unmittelbar auf der Grundlage eines gesetzgeberischen Eingriffs, wie dies insbesondere in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ergangen sei.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 05.06.2019 - C-38/17

    GT

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • EuGH, 16.03.2023 - C-6/22

    M.B. u.a. (Effets de l'invalidation d'un contrat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

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