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   EuGH, 19.03.2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich   

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https://dejure.org/2019,5674
EuGH, 19.03.2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich (https://dejure.org/2019,5674)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich (https://dejure.org/2019,5674)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2019 - C-444/17 Arib gg. Frankreich (https://dejure.org/2019,5674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arib u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) 2016/399 - Art. 32 - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat - Illegale ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Arib u.a. - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen; illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) 2016/399 - Art. 32 - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat - Illegale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt wurden, kann einer Außengrenze im Sinne der Rückführungsrichtlinie nicht gleichgestellt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontrollen an den EU-Binnengrenzen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Illegale Einreise: Binnengrenze ist keine Außengrenze

  • Jurion (Kurzinformation)

    Definition einer Binnen- oder Außengrenze

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rückschiebung von Flüchtlingen durch Grenzkontrollen wird nicht leichter

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Arib u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) 2016/399 - Art. 32 - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat - Illegale ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 947
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-444/17
    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die allein aufgrund des Umstands der illegalen Einreise über eine Binnengrenze, die zu einem illegalen Aufenthalt führe, die Strafhaft eines Drittstaatsangehörigen zulasse, für den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich sowohl aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 als auch aus dem fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, nach dem diese "für sämtliche Drittstaatsangehörige [gilt], die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen", ergibt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Anschluss an seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in diesem befindet, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, deswegen dort illegal aufhältig ist, ohne dass Voraussetzungen für die Mindestdauer einer solchen Anwesenheit oder hinsichtlich der Absicht zum Verbleib in diesem Hoheitsgebiet bestünden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48 und 59).

    Er ist daher grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61).

    Zweitens ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren angewandt wurde und der sich entweder ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält oder unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 54 und 64).

    Als Erstes ist insoweit festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die beiden Fälle von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausschließlich auf das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats, wie in Art. 2 des Schengener Grenzkodex definiert, beziehen und somit nicht das Überschreiten einer gemeinsamen Grenze von Mitgliedstaaten, die zum Schengen-Raum gehören, betreffen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69).

    Er betrifft also Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des illegalen Überschreitens einer Außengrenze selbst oder nach dem Übertritt in der Nähe dieser Grenze aufgegriffen oder abgefangen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 72).

    Daher ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige wegen ihrer illegalen Einreise über eine Binnengrenze vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69 und 77).

    Zweitens hat der Gerichtshof zu dem von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 verfolgten Zweck bereits festgestellt, dass dieser darin besteht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, an ihren Außengrenzen weiterhin vereinfachte nationale Rückführungsverfahren durchzuführen, ohne alle von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensschritte befolgen zu müssen, um die beim Überschreiten einer solchen Grenze aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen schneller abschieben zu können (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74).

    Unabhängig davon, ob diese Bestimmung eine bei Wiedereinführung einer Grenzkontrolle durch einen Mitgliedstaat an seinen Binnengrenzen entsprechend anwendbare einschlägige Bestimmung im Sinne von Art. 32 des Schengener Grenzkodex ist, ist jedoch in jedem Fall festzustellen, dass mit dieser Bestimmung keineswegs eine Änderung der von der Richtlinie 2008/115 geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beabsichtigt wird, wie dies im Übrigen in Art. 13 Abs. 1 dieses Kodex ausdrücklich bestätigt wird, der vorsieht, dass Maßnahmen gegen Personen veranlasst werden müssen, die eine Außengrenze unerlaubt überschritten haben, und dass diese Personen, wenn sie nicht über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen sind, die mit der Richtlinie 2008/115 in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 90).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis nimmt, die Verwirklichung anderer Straftatbestände als solcher, die nur eine illegale Einreise zum Gegenstand haben, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, und zwar auch in Fällen, in denen das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 65).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-444/17
    13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex soll daher das Verhältnis zwischen der Grenzüberwachung und der Durchführung der in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rückführungsverfahren klarstellen (Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 69).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-143/22

    Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2019:220), entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 32 des Schengener Grenzkodex nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gelte, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen werde und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig sei, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für seine öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt habe.

    Solange sein Aufenthalt nicht etwa legalisiert wurde, ist er daher grundsätzlich den in der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass diese beiden Fälle sich ausschließlich auf das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats, wie sie Art. 2 des Schengener Grenzkodex definiert, beziehen und somit nicht das Überschreiten einer gemeinsamen Grenze von Mitgliedstaaten, die zum Schengen-Raum gehören, betreffen, auch wenn gemäß Art. 25 dieses Kodex an dieser Grenze wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Mitgliedstaats Kontrollen wiedereingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 45 und 67).

    Daher steht diese Richtlinie auch nicht der Inhaftierung oder polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Drittstaatsangehörigen entgegen, der illegal aufhältig ist, wenn solche Maßnahmen aus dem Grund erlassen werden, dass dieser Staatsangehörige verdächtigt wird, einen anderen Straftatbestand als nur die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet verwirklicht zu haben, vor allem einen Straftatbestand, der die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats bedrohen kann (Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 66).

  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

    Er ist daher grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung unterworfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Fällt ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, sowie vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22

    ADDE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Arib u. a. entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 32 des Schengener Grenzkodex nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gelte, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen werde und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig sei, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt habe.

    Am 27. November 2020 entschied dieses Gericht, dass Art. L. 213-3-1 Ceseda, der vorgesehen habe, dass bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen einem Ausländer, der unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Schengener Übereinkommens komme, gemäß Art. L 213-2 Ceseda die Einreise verweigert werden könne, wenn er in den europäischen Teil des französischen Hoheitsgebiets eingereist sei, indem er unberechtigt eine Binnengrenze auf dem Land überschritten habe und in einem Gebiet zwischen dieser Grenze und einer zehn Kilometer dahinter gezogenen Linie kontrolliert worden sei, gegen die Richtlinie 2008/115 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil Arib u. a. verstoße.

    4 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.

    a., EU:C:2019:220).

    20 Vgl. Urteil Arib u. a. (Rn. 67).

    25 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2018:836, Nrn. 58 und 59).

    30 Vgl. insoweit Urteile Arib u. a. (Rn. 66), und vom 2. Juli 2020, Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:511, Rn. 41 ff.).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Drittens unterliegt ein Drittstaatsangehöriger, auf den die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet, grundsätzlich den von ihr vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung, solange sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

    Er ist daher den in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 Rn. 39 - Arib).

    (2) Dem ihr zugrunde liegenden Verständnis des Unionsrechts ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 (C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib) die Grundlage entzogen.

    Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 19. März 2019 - C-444/17, NVwZ 2019, 947 - Arib, Rn. 51 f., 62 und 64 unter Verweis auf das Urteil vom 7. Juni 2016 - C-47/15, InfAuslR 2016, 269 - Affum, Rn. 74).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • LG Landshut, 23.01.2020 - 63 T 87/20

    Beschwerde, Einreise, Beiordnung, Anordnung, Haftantrag, Zulassung,

    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-444/17 (Rechtssache Arib).

    Die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des EuGH vom 19.03.2019, C-444/17, betraf gerade nicht einen Fall der Einreiseverweigerung an der Binnengrenze.

    Der EuGH hat dies in seiner Entscheidung einleitend ausdrücklich klargestellt (EuGH NVwZ 2019, 947, 948, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

    58 Urteil vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

  • VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294

    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise,

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 65/19

    Haft zur Sicherung der Zurückweisung auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen

  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 L 2494/19

    Zurückschiebung, grenznaher Raum, Binnenflughafen

  • LG Traunstein, 18.07.2019 - 4 T 841/19

    Unerlaubte Einreise, Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft, Dublinverfahren,

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 81/22

    Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden

  • LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19

    Abschiebungshaft, nigeria, Zulassung, Insasse, Fernreisebus, Duldung

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