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   EuGH, 28.03.2019 - C-637/17   

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https://dejure.org/2019,6847
EuGH, 28.03.2019 - C-637/17 (https://dejure.org/2019,6847)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - C-637/17 (https://dejure.org/2019,6847)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - C-637/17 (https://dejure.org/2019,6847)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cogeco Communications

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Art. 10 Abs. 2 bis 4 - Art. 21 und 22 - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche ...

  • Betriebs-Berater

    Frist für die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie - unangemessene Verjährungsfrist für die Klageerhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Art. 10 Abs. 2 bis 4 - Art. 21 und 22 - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Cogeco Communications/Sport TV Portugal u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • d-kart.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Cogeco: Vorabentscheidungsersuchen zur Schadensersatzrichtlinie

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Cogeco Communications

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Art. 10 Abs. 2 bis 4 - Art. 21 und 22 - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2019, 586
  • EuZW 2019, 332
  • BB 2019, 973
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-637/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in diesem Artikel ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen vom Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhalten, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer zeitlich anwendbaren einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ergebenden Schadens zu verlangen, einschließlich derjenigen für die Verjährungsfristen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25).

    Dabei dürfen speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts diese Vorschriften nicht die wirksame Anwendung von Art. 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-637/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-637/17
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20

    Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum

    Diese Rechtssache wird dem Gerichtshof Anlass zu einer weiteren Klärung des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/104 geben, nachdem er dies erstmals mit den Urteilen Cogeco Communications(3) und Skanska Industrial Solutions u. a.(4) unternommen hat.

    Dazu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in den Urteilen Cogeco und Skanska Industrial Solutions u. a.(14) befunden hat, dass die Richtlinie 2014/104 zeitlich nicht für einen vor Erlass und Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalt gilt, ohne indes zu erläutern, ob diese Aussage nur für die Zuwiderhandlung gilt oder auch die von den Wettbewerbsbehörden erlassene Entscheidung und die Schadensersatzklage umfasst.

    Allerdings sind nach den im Urteil Cogeco herausgearbeiteten Kriterien die Elemente der Verjährungsregelung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen(44).

    Vor der Untersuchung des Beginns der Verjährungsfrist und des deren Lauf auslösenden Ereignisses weise ich darauf hin, dass sich die Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist (trotz ihrer Bedeutung für die Frage, ob die Einjahresfrist den vom Gerichtshof im Urteil Cogeco aufgestellten Kriterien genügt) in der vorliegenden Rechtssache nicht stellt.

    Wegen der Elemente, die zur Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sind, verweise ich auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Cogeco(46).

    3 Urteil vom 28. März 2019 (C-637/17, im Folgenden: Urteil Cogeco, EU:C:2019:263).

    18 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 63).

    26 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Rn. 61).

    30 Vgl. Urteile Cogeco und vom 12. Dezember 2019, 0tis u. a. (C-435/18, EU:C:2019:1069).

    36 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24), sowie Urteil Cogeco (Rn. 42).

    38 Vgl. Urteil Cogeco (Rn. 38 bis 55), und Urteil vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a. (C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48.

    41 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 49.

    42 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 51.

    43 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48.

    44 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 45.

    45 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81).

    46 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 44 bis 55.

    47 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 47.

    48 Vgl. Urteil Cogeco, Rn. 48, 49 und 50.

  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne)

    Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es nämlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln, wobei Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43, sowie vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 50).

    Insoweit ergibt sich aus dem letztgenannten Grundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist, ihre Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, auch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst werden musste, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47, und vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 53).

    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht eines jeden, den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von Missbräuchen einer beherrschenden Stellung abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 39 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer materiell-rechtlichen und nicht materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 25).

    Insbesondere müssen zum einen nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 dieser Richtlinie erlassen werden, um deren materiell-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 26).

    Zum anderen müssen nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den nicht materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 27).

    Letzterer verlangt, dass die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47).

    Die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union erfordert nämlich grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46).

    Was die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, damit der Geschädigte eine Schadensersatzklage erheben kann, es unerlässlich ist, dass er weiß, wer für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich ist (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 50).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 35).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    102 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lässt in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, und vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 38).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in diesem Artikel ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen vom Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhalten, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 52).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43), und Volvo, Rn. 50.

    44 Urteil vom 28. März 2019 (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81).

    51 Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46), Volvo, Rn. 54, und vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C-25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60).

    53 Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47), Volvo, Rn. 53, und vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C-25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60).

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45 bis 55); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 101).

    65 Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

    19 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 55).

    20 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47).

    21 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46).

    30 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 41).

    33 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 44).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Die private Kartellrechtsdurchsetzung trägt zur "Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union" bei (st. Rspr.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 35-37 - Sumal; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 24, 26 - Otis; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 26 ff. - Courage; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, ECLI:EU:C:2013:366 Rn. 23 f. - Donau Chemie; EuGH, Urteil vom 14. März 2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 Rn. 43 ff. - Skanska; EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 41 - Cogeco; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800 Rn. 37 - Sumal; GA Pitruzzella, Schlussanträge vom 15. April 2021, Rs. C-882/19, ECLI:EU:C:2021:293 Rn. 67 - Sumal; GA Jääskinen, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2014:2443 Rn. 124 - CDC; GA Wahl, Schlussanträge vom 6. Februar 2019, Rs. C724/17, ECLI:EU:C:2019:100 Rn. 50 - Skanska; EuG, Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-345/12, ECLI:EU:T:2015:50 Rn. 84; s.a. EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, ECLI:EU:C:2002:497Rn.

    Dabei dürfen einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist zur Gewährleistung der Effektivität zu fragen, ob die nationalen Regelungen betreffend die Möglichkeiten der gemeinsamen Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüche "in ihrer Gesamtheit" die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 45 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 17. Januar 2019, Rs. C637/17, ECLI:EU:C:2019:32 Rn. 81 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Rs. C-387/02, ECLI:EU:C:2004:624 Rn. 109 - Berlusconi u.a.; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2021, Az.: 6 U 56/20 Kart, juris Rn. 210 - Die Freien Brauer; Hauser/Otto, WRP 2020, 812, 814 Rn. 10).

    Damit sind Stand-Alone-Klagen nicht zuletzt auch angesichts beschränkter Behördenkapazitäten für die Kartellrechtsdurchsetzung unerlässlich, weshalb die Position von Stand-Alone-Kläger gegenüber Follow-On-Klägern nicht weiter verschlechtert werden darf (vgl. schon GAin Kokott, Schlussanträge vom 17. Januar 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:32 Rn. 52 - Cogeco; Basedow EuZW 2006, 97; Fuchs , in: Fuchs/Weitbrecht, Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Aufl. 2019, § 1 Rn. 22, 83, 86).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

    Die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen und insbesondere die praktische Wirksamkeit der dort ausgesprochenen Verbote wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25, sowie vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 39).

    In Ermangelung einer sachlich oder zeitlich anwendbaren einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarungen oder Beschlüsse nach Art. 101 Abs. 2 AEUV zu verlangen, sowie des Rechts auf Ersatz des aus einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV resultierenden Schadens, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Bindungswirkungen von bestandskräftigen Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen solcher Arten von Klagen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 43).

    Insbesondere dürfen die in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Modalitäten nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV beeinträchtigen und müssen den Besonderheiten von wettbewerbsrechtlichen Rechtssachen angepasst sein; diese erfordern grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 44, 46 und 47).

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