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   EuGH, 28.03.2019 - C-275/18   

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https://dejure.org/2019,6848
EuGH, 28.03.2019 - C-275/18 (https://dejure.org/2019,6848)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - C-275/18 (https://dejure.org/2019,6848)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - C-275/18 (https://dejure.org/2019,6848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vins

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Im ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ausfuhrlieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Im ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Steuerbefreiung - Überführung der Gegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 146, EGRL 112/2006 Art 131
    Mehrwertsteuerbefreiung, Mehrwertsteuer, Zoll, Ausfuhr, Zollverfahren, Tschechische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-275/18
    Diese Steuerbefreiung soll die Besteuerung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen an deren Bestimmungsort sicherstellen, d. h. an dem Ort, an dem die ausgeführten Erzeugnisse verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Befugnisse gleichwohl die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 37).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38).

    Der bloße Umstand, dass ein Ausführer die betreffenden Gegenstände nicht in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt hat, bedeutet nicht, dass eine solche Ausfuhr nicht tatsächlich stattgefunden hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42).

    Da, wie die tschechische Regierung im Wesentlichen geltend macht, eine mangelnde Überführung der zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das entsprechende Zollverfahren häufig zur Folge haben könnte, den Steuerbehörden die Prüfung der tatsächlichen Verbringung dieser Gegenstände aus dem Gebiet der Union zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, trifft es zwar zu, dass die tatsächliche Ausfuhr im Hinblick auf den in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten sicheren Nachweis den zuständigen Steuerbehörden gegenüber hinreichend nachgewiesen werden muss, wobei sich dieses Erfordernis auf die materiellen Anforderungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 48).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-275/18
    Herr Vins verweist insoweit auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), aus dem er ableitet, dass die Voraussetzung der Überführung der betreffenden Gegenstände in eines der Zollverfahren als solche über das hinausgehe, was die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorschreiben könnten.

    Demnach kann die Einstufung eines Umsatzes als Ausfuhrlieferung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht von der Überführung der betreffenden Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr abhängen - mit der Folge, dass dem Steuerpflichtigen bei einer Nichtüberführung die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr verwehrt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 27).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-307/16

    Pienkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-275/18
    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 24).

    Aus den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Pie?"kowski, C-307/16, EU:C:2018:124, Rn. 25).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 23, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 22).

    Diese Steuerbefreiung soll die Besteuerung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen an deren Bestimmungsort sicherstellen, d. h. an dem Ort, an dem die Erzeugnisse verbraucht werden (Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere aus dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff "versandt", dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 24).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 38, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 40, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 32).

    Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 42, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 35).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 41, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Vin?. vom 28.03.2019 - C-275/18 (EU:C:2019:265, Rz 33 f., HFR 2019, 446).

    Danach kann "sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (...)" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 33, HFR 2019, 446).

    Dass der EuGH dann in dieser die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung betreffenden Rechtssache hierzu ergänzt, dass "nichts in den Akten des Gerichtshofs darauf hin[weist], dass die Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiung auf dem Vorliegen einer solchen Steuerhinterziehung beruht" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 34, HFR 2019, 446), beschränkt sich auf die bloße Verneinung einer Steuerhinterziehung für den Streitfall, ohne dass hieraus weitergehend abzuleiten ist, dass eine das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdende Steuerhinterziehung hier überhaupt gegeben sein kann.

  • EuGH, 14.04.2021 - C-108/20

    Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Soweit das vorlegende Gericht ausführt, dass die Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen kein Kriterium sei, das die aktive Teilnahme dieses Steuerpflichtigen ersetzen könne, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33).

    So hat er zwangsläufig auch entschieden, dass eine solche Versagung nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angesehen werden kann, auf den sich im Übrigen ein Steuerpflichtiger, der sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht berufen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 33, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 33).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Ferner sieht Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen keine Voraussetzung vor, nach der die für die Ausfuhr geltenden Zollformalitäten zu beachten sind, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung bei der Ausfuhr anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 26).

    Daher kann die Einordnung eines Umsatzes als "Ausfuhrlieferung" im Sinne dieser Bestimmung weder von der Beachtung der für die Ausfuhr geltenden Zollformalitäten abhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) noch davon, dass der Erwerber beim Kauf beabsichtigte, dass nicht die in dieser Bestimmung, sondern die in Art. 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung zur Anwendung kommt.

    Dieses Erfordernis, das sich somit auf die materiellen Voraussetzungen bezieht, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiung gewährt wird, kann demnach nur als eine rein formale Pflicht im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 47 und 48, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 36).

    Daher schließt die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung es als solche nicht aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 39).

    Daher ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine Lieferung von Gegenständen deshalb verweigert wird, weil der betroffene Steuerpflichtige kein zollbehördliches Ausfuhrverfahren für diese Gegenstände durchgeführt hat und nicht über die notwendigen Belege verfügt, obwohl feststeht, dass die Gegenstände entsprechend den in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien tatsächlich ausgeführt wurden, was durch einen von der Ausgangszollstelle angebrachten Sichtvermerk bestätigt wird, und diese Lieferung daher durch ihre objektiven Merkmale die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 30).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

    b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Vin?. vom 28.03.2019 - C-275/18 (EU:C:2019:265, Rz 33 f., HFR 2019, 446).

    Danach kann "sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (...)" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 33, HFR 2019, 446).

    Dass der EuGH dann in dieser die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung betreffenden Rechtssache hierzu ergänzt, dass "nichts in den Akten des Gerichtshofs darauf hin[weist], dass die Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiung auf dem Vorliegen einer solchen Steuerhinterziehung beruht" (EuGH-Urteil Vin?., EU:C:2019:265, Rz 34, HFR 2019, 446), beschränkt sich auf die bloße Verneinung einer Steuerhinterziehung für den Streitfall, ohne dass hieraus weitergehend abzuleiten ist, dass eine das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdende Steuerhinterziehung hier überhaupt gegeben sein kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

    eine "Beteiligung" des Steuerpflichtigen mit seinem Umsatz an der auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - C-653/18, Unitel, UR 2019, 849, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - C-101/16, Paper Consult, UR 2018, 213, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - C-624/15, Litdana, UR 2017, 552, Rn. 33f.; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-81/15, Kapnoviomichania Karelia, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2016, 271, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, Rn. 54),.

    eine "Verknüpfung" der Umsätze des Steuerpflichtigen mit der auf einer anderen Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-275/18, Vin?, UR 2019, 550, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 8. November 2018 - C-495/17, Cartrans Spedition, UR 2018, 908, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-528/17, Bozicevic Jezovnik, UR 2018, 904, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271, Rn. 40).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

    Der Frage, ob die Grundsätze zur Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen übertragbar sind, ist - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt (anders FG Köln vom 19. Februar 2019  8 K 2906/16 unter Berufung auf die EuGH-Urteile Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105; Cartrans Spedition vom 8. November 2018 C-495/17, EU:C:2018:887; Milan Vins vom 28. März 2019 C-275/18, EU:C:2019:265); ihr kommt schon angesichts des Beschlusses der Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder, dass eine Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen zu versagen sei, sofern ein betrügerisches Verhalten hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer im Drittstaat ermöglich worden sei (vgl. Niederschrift vom 19. Oktober 2015 über die Sitzung USt IV/15 der Umsatzsteuer-Referatsleiter vom 22. bis 24. September 2015, Blatt 44 der Rechtsbehelfsakte; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 3. Dezember 2015, Blatt 45 der Rechtsbehelfsakte), grundsätzliche Bedeutung zu.
  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

    Auch nachweislich erfolgte Ausfuhrlieferungen sind allerdings gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG nach der maßgeblichen und nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutigen EuGH-Rechtsprechung (siehe EuGH, Urteil vom 21.02.2008 - C-271/06, Netto Supermarkt, juris; EuGH, Urteil vom 08.11.2018, Cartrans Spedition - C-495/17, EU: C: 2018:887, Rn. 40, 41, juris und EuGH, Urteil vom 28.03.2019, Milan Vins - C-275/18, EU: C:2019:265, Rn. 32-34, juris) ebenso wie nachweislich erfolgte innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (EuGH Große Kammer, Urteil vom 07.12.2010 - C-285/09, R, EU: C: 2010:742, juris; EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-273/11, Mecsek-Gabona, EU: C: 2012:587, juris; EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-131/13, C - 163/13, C- 164/13, Italmoda, EU: C: 2014:2455, juris; EuGH, Urteil vom 14.06.2017 - C-26/16, Santogal, EU: C: 2017:453, juris; siehe auch Treiber, MwStR 2015, 626 mwN) im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften zur Ausfuhrlieferung und zur innergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist ( EuGH, Urteil vom 21.06.2012 - C-80/11, - C-142/11, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, juris; EuGH, Urteil vom 06.07.2006 - C-439/04, - C- 440/04, Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, juris) und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu verhindern (zur richtlinienkonformen Auslegung: BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 StR 41/09, juris; EuGH Große Kammer, Urteil vom 07.12.2010 - C-285/09, R, EU: C: 2010:742, juris; BVerfG, Urteil vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06, Honeywell, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    42 Vgl. u. a. die Urteile vom 28. März 2019, Vins (C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 23), und vom 17. Oktober 2019, Unitel (C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 20).
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