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   EuGH, 16.01.2019 - C-162/17 P   

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https://dejure.org/2019,239
EuGH, 16.01.2019 - C-162/17 P (https://dejure.org/2019,239)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - C-162/17 P (https://dejure.org/2019,239)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - C-162/17 P (https://dejure.org/2019,239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Polen/ Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil LUBELSKA - Dominierender und kennzeichnungskräftiger Bestandteil

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 21.05.2019 - C-744/18

    Volkswagen/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Somit hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu Recht allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter geprüft und nicht auf der Grundlage nationaler Entscheidungspraktiken (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 59).

    So ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Würdigung der Tatsachen und Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    Vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO (C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    26 Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 50), vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78), vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C-649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 51), vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO (C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 71).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-142/19

    Dovgan/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO, C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 78 und 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-702/18

    Primart/ EUIPO und Bolton Cile España - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

    45 Vgl. beispielsweise Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO (C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27).
  • EuG, 24.10.2019 - T-498/18

    ZPC Flis/ EUIPO - Aldi Einkauf (Happy Moreno choco)

    Außerdem muss das EUIPO zwar die bereits früher ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, aber das Gebot rechtmäßigen Handelns verlangt, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend ist und in jedem Einzelfall erfolgt, weil die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt (Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C-162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 60).
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