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   EuGH, 10.04.2019 - C-214/18   

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https://dejure.org/2019,8405
EuGH, 10.04.2019 - C-214/18 (https://dejure.org/2019,8405)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2019 - C-214/18 (https://dejure.org/2019,8405)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2019 - C-214/18 (https://dejure.org/2019,8405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    PSM "K"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gerichtsvollzieher - Zwangsvollstreckung - Gesetzlich festgelegte Gebühren - Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wonach der Betrag dieser Gebühren die Mehrwertsteuer enthält - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gerichtsvollzieher - Zwangsvollstreckung - Gesetzlich festgelegte Gebühren - Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wonach der Betrag dieser Gebühren die Mehrwertsteuer enthält - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsvollziehergebühren sind inklusive Mehrwertsteuer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsvollziehergebühr - Brutto oder Netto? (IVR 2020, 29)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78 Abs 1 Buchst a
    Mehrwertsteuer, Gerichtsvollzieher, Vollstreckung, Vollstreckungsgebühr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    In dieser Hinsicht fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob die Annahme, dass die von den Gerichtsvollziehern erhobenen Gebühren bereits die Mehrwertsteuer enthielten, einen Verstoß gegen die Regel darstelle, dass diese Steuer vom Endverbraucher zu tragen sei, und zum anderen im Wesentlichen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 26. März 2015, Macikowski (C-499/13, EU:C:2015:201), ausgelegt werde, dem entgegenstehe, dass der Gebührenbetrag bereits die Mehrwertsteuer enthalten könne.

    Diese Schlussfolgerung wird durch die Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 26. März 2015, Macikowski (C-499/13, EU:C:2015:201), die der zweiten Vorlagefrage zugrunde liegt, nicht entkräftet.

    Diese Antwort ist unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache zu lesen, in der das Urteil vom 26. März 2015, Macikowski (C-499/13, EU:C:2015:201), ergangen ist.

  • EuGH, 19.01.2017 - C-344/15

    National Roads Authority - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Insoweit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 dieser Richtlinie, dass dieses gemeinsame System auf dem allgemeinen Grundsatz beruht, dass jede Tätigkeit wirtschaftlicher Art grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, National Roads Authority, C-344/15, EU:C:2017:28, Rn. 36).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Außerdem sind die Begriffe, die zur Umschreibung einer Steuerbefreiung verwendet werden, jedenfalls eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Da es nämlich nach dem nationalen Recht nicht möglich ist, dem Betrag der zu erhebenden Gebühren einen der geschuldeten Mehrwertsteuer entsprechenden Zuschlag hinzuzufügen, führt die Annahme, dass dieser Betrag die Mehrwertsteuer bereits umfasst, dazu, dass der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein wird als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 19, sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-197/12

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Jede Dienstleistung, die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbracht wird, unterliegt somit der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C-197/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:202, Rn. 30).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Außerdem sind die Begriffe, die zur Umschreibung einer Steuerbefreiung verwendet werden, jedenfalls eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Da es nämlich nach dem nationalen Recht nicht möglich ist, dem Betrag der zu erhebenden Gebühren einen der geschuldeten Mehrwertsteuer entsprechenden Zuschlag hinzuzufügen, führt die Annahme, dass dieser Betrag die Mehrwertsteuer bereits umfasst, dazu, dass der Betrag, der als Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein wird als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat und auf deren Grundlage die von ihm letztlich getragene Mehrwertsteuer berechnet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 19, sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 10.04.2019 - C-214/18
    Was zweitens die Möglichkeit betrifft, vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen, dass auf jede Dienstleistung, die der Steuerpflichtige gegen Entgelt erbringt, Mehrwertsteuer erhoben wird, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass alle Befreiungen ausdrücklich und eindeutig sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 19).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    aa) Eines der Grundprinzipien, auf denen das Mehrwertsteuersystem beruht, ist die Neutralität in dem Sinne, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden (EuGH-Urteile Elida Gibbs, EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 20; Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006, UR 2018, 166, Rz 33) bzw. dass Steuerpflichtige proportional zum Gesamtbetrag der für steuerpflichtige Umsätze erhaltenen Beträge zur Zahlung der Mehrwertsteuer beitragen (EuGH-Urteil PSM "K" vom 10.04.2019 - C-214/18, EU:C:2019:301, HFR 2019, 444, Rz 49 f.).
  • FG Hamburg, 17.05.2022 - 2 K 9/20

    Zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Zimmern an Prostituierte in sog.

    Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 4. Oktober 2001 C-326/99, IStR 20002, 21; Sequeira Mesquita vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452).

    Dies gilt unabhängig von der Mietdauer; denn die Mietdauer ist nicht das alleinentscheidende Kriterium, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks eingestuft werden kann, selbst wenn die Unterkunft für eine so kurze Dauer gewährt wird, dass dies ein geeignetes Kriterium darstellen kann, um die Gewährung von Unterkunft in einem Hotel von der Vermietung von Wohnräumen zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl II 2017, 132 zur halbstündigen Vermietung von Zimmern).

    Der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze rechtfertigt, liegt außerdem in der Natur des Umsatzes selbst und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut nutzt; der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, ist für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Steuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452 m.w.N.).

    Die Vermietungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019, C-278/18 UR 2019, 452; 160; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, vom 2. Juli 2020 C-215/19, BFH/NV 2020, 1231).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Hieraus folgt, dass eine Dienstleistung, wenn sie nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen fällt, gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 10. April 2019, PSM "K", C-214/18, EU:C:2019:301, Rn. 43).
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