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   EuGH, 02.05.2019 - C-614/17   

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EuGH, 02.05.2019 - C-614/17 (https://dejure.org/2019,10831)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - C-614/17 (https://dejure.org/2019,10831)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - C-614/17 (https://dejure.org/2019,10831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. b - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Manchego-Käse ("queso manchego") - Verwendung von Zeichen, die ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego/Industrial Quesera Cuquerella u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Manchego - Gebrauch von Bildzeichen das auf geografisches Gebiet anspielt kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Darf Don Quijote nur für Manchego-Käse werben? - Auch Bilder können rechtswidrig auf die geschützte Ursprungsbezeichnung eines Produkts "anspielen"

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschützte Ursprungsbezeichnung "Queso Manchego": Ein Kampf gegen Windmühlen, Schafe und Reiter

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 737
  • GRUR Int. 2019, 835
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-614/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. Mai 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés, C-325/16, EU:C:2018:326, Rn. 27, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 27).

    Er hat zudem festgestellt, dass das für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. 2008, L 39, S. 16) maßgebende Kriterium darin besteht, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

    Zum anderen trifft es zu, wie die Kommission vorgetragen hat, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 65), festgestellt hat, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008, der den gleichen Wortlaut hat wie Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006, eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält.

    Insoweit hat es zu beurteilen, ob der Zusammenhang zwischen diesen streitigen Bestandteilen und der eingetragenen Bezeichnung hinreichend unmittelbar und eindeutig ist, so dass der Verbraucher durch sie veranlasst wird, gedanklich einen Bezug hauptsächlich zu dieser Bezeichnung herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 53 und 54).

    Was zunächst die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 betrifft, dessen Wortlaut dem von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 entspricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine "Anspielung" auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das die geschützte geografische Angabe trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 56).

    Auch hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung in der Rechtssache, in der das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil ergangen ist, auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 kein relevanter Gesichtspunkt ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 59).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-614/17
    Dabei muss sich das nationale Gericht hauptsächlich auf die vermutliche Reaktion des Verbrauchers stützen, wobei es vor allem darauf ankommt, dass dieser gedanklich einen Bezug zwischen den streitigen Bestandteilen, im vorliegenden Fall den Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, dessen Name Teil der Ursprungsbezeichnung ist, und der geschützten Bezeichnung herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22).

    Auch hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass die streitige Bezeichnung in der Rechtssache, in der das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil ergangen ist, auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 kein relevanter Gesichtspunkt ist, weil diese Vorschrift die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 59).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-614/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "Anspielung" in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer eingetragenen Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-614/17
    Des Weiteren ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Verwendung von Bildzeichen, die auf die geografische Gegend anspielen, deren Name Teil einer Ursprungsbezeichnung ist, durch einen Hersteller für Erzeugnisse, die den von dieser Bezeichnung erfassten ähnlich oder mit ihnen identisch sind, eine Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Severi, C-446/07, EU:C:2009:530, Rn. 60).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-325/16

    Industrias Químicas del Vallés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-614/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. Mai 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés, C-325/16, EU:C:2018:326, Rn. 27, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 27).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Jedoch kann der Gerichtshof einem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    24 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schyns (C-58/18, EU:C:2019:120, Nr. 43) und entsprechend die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 46 bis 50).
  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    aa) Für die Bestimmung des Begriffs "Anspielung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO maßgebendes Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die g.U, oder die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 56 = WRP 2018, 813 - Glen Buchenbach; Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 = WRP 2019, 870 - Queso Manchego).

    Die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung kann auch durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 32 - Queso Manchego).

    Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, sind sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 42 - Queso Manchego).

    Der Begriff "Anspielung" erfasst danach eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 21, 22 - Verlados; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 44 bis 46 - Glen Buchenbach; GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego).

    Eine Anspielung kann ferner dann vorliegen, wenn die streitige Bezeichnung, die auf das geografische Gebiet anspielt, mit dem eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe verbunden ist, von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet wird, dessen Erzeugnisse den von dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 34 bis 36 und 43 - Queso Manchego).

    Das besagt jedoch nicht, dass eine lediglich in Bezug auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats festgestellte Anspielung unzureichend ist, um den von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO vorgesehenen Schutz auszulösen (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 48 - Queso Manchego).

    Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung bei der Beurteilung abzustellen ist, ob eine "Anspielung" gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO vorliegt, ist dahin aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 50 - Queso Manchego).

    Danach ist der Umstand, dass die streitige Bezeichnung auf einen Herstellungsort Bezug nimmt, der den Verbrauchern im Mitgliedstaat der Herstellung bekannt ist, im Rahmen der Beurteilung des Begriffs der "Anspielung" kein relevanter Gesichtspunkt, weil die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b GrundVO die eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, im gesamten Unionsgebiet einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 46 - Queso Manchego).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier).

    Der Gebrauch des Worts "jede" (Anspielung) spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, die eingetragenen Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wortbestandteil oder ein Bildzeichen erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 18 - Queso Manchego).

    Dabei ist zwar zu beachten, dass Art. 13 VO 1151/2012 die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. EuGH, 2018, 843 Rn. 59 mwN - Glen Buchenbach; EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 45 - Queso Manchego).

    Es ist daher insbesondere Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob bei den Verbrauchern eines Mitgliedstaats, in dem ein Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird, gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hergerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 48 f - Queso Manchego).

  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19

    Glen Buchenbach - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer

    (b) Bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 - Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 - Culatello di Parma).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego).

    Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, jedoch unter Ausblendung etwaiger klarstellender Angaben (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 27; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 42 - Queso Manchego).

    Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 47 - Queso Manchego; EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 63 - Champanillo).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    10 Vgl. Urteil vom 2. Mai 2019 , Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25).

    16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 24), festgestellt, dass "[Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012] einen Schutz vor "jeder" Anspielung [vorsieht], selbst wenn der geschützte Name zusammen mit auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses angebrachten Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" verwendet wird".

    Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344), einen umfangreichen Einblick in die gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.

    22 Über den sehr breiten Schutzumfang nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012, vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344).

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344" Rn. 50).

  • OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16

    The Glen Els - Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" oder "The Glen Els" für

    Dieser Verbraucherbegriff schließt die Verbraucher des Mitgliedstaats ein, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737, Rn. 50 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Konsequenterweise kann eine Anspielung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch durch Bildzeichen erfolgen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737, Rn. 22 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Das maßgebende Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 51 - Scotch Whisky Association/Michael Klotz; GRUR 2019, 737, Rn. 20 - Stiftung Queso Manchego/IQC).

    Hinzukommt, dass auch gegenüber einem Hersteller von Erzeugnissen, der in dem fraglichen geografischen Gebiet ansässig ist, Art. 16 Buchst. b) Spirituosen-VO anwendbar sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737, Rn. 36 - Stiftung Queso Manchego/IQC zu Art. 13 Buchst. b) der VO 510/2006).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält, die auf die Art dieser Verhaltensweisen abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25 und 27).

    Dieser Begriff des europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Namen vor jeder Anspielung auf diese im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 47).

    Nichtsdestoweniger kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden, damit der in Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Schutz zum Tragen kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

    42 Vgl. entsprechend Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 51, sowie Urteile vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 20), und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (C-490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

    43 Vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 21).

    48 Insoweit erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 27), in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 510/2006 klargestellt hat, dass die abgestufte Aufzählung der rechtswidrigen Verhaltensweisen in dieser Bestimmung die Art der verbotenen Handlungen betrifft und nicht die Gesichtspunkte, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob der eine oder der andere Tatbestand gegeben ist.

    52 Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27), und vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 47 bis 50); vgl. auch Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 59.

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-44/17, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 = WRP 2018, 813 - Scotch Whisky Association; Urteil vom 2. Mai 2019 - C-614/17, GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 = WRP 2019, 870 - Queso Manchego; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19, GRUR 2020, 294 Rn. 30 = WRP 2020, 459 - Culatello di Parma).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-155/19

    Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die

  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • EuGH, 03.02.2021 - C-156/19

    Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-490/19

    Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier - Vorlage zur

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