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   EuGH, 02.05.2019 - C-265/18, Jarmuskiene   

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https://dejure.org/2019,10846
EuGH, 02.05.2019 - C-265/18, Jarmuskiene (https://dejure.org/2019,10846)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - C-265/18, Jarmuskiene (https://dejure.org/2019,10846)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - C-265/18, Jarmuskiene (https://dejure.org/2019,10846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jarmuskiene

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Art. 282 bis 292 - Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Harmonisierung des Steuerrechts; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Sonderregelung für Kleinunternehmen; Art. 282 bis 292; Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuerbefreiung zu-gunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der festgelegten Schwelle liegt - Gleichzeitige Lieferung von zwei unbeweglichen Gegenständen mit einem einzigen Umsatz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Besteuerung der Kleinunternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Art. 282 bis 292 - Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuerbefreiung zugunsten von Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz unter der festgelegten Schwelle liegt - gleichzeitige Lieferung von zwei unbeweglichen Gegenständen mit einem einzigen Umsatz

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-265/18
    Unter Bezugnahme auf Rn. 70 des Urteils vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass dieser Ansatz mit dem Ziel dieser Sonderregelung, ausschließlich Kleinunternehmen zu fördern, im Einklang stehe.

    Diese Sonderregelung soll damit sowohl den Kleinunternehmen als auch den Steuerverwaltungen einen solchen Verwaltungsaufwand ersparen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und 68).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-265/18
    Ferner ließen sich die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 8. Juni 2000, Breitsohl (C-400/98, EU:C:2000:304), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-128/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-265/18
    Dabei ist sie eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich, C-128/05, EU:C:2006:612, Rn. 22).
  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-265/18
    Die Bestandteile dieser einzigen Lieferung können nämlich nicht aufgespalten werden, weil dies im Hinblick auf das Mehrwertsteuersystem wirklichkeitsfremd wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 22).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-388/18

    B (Chiffre d'affaires du revendeur de véhicules d'occasion) - Vorlage zur

    In Bezug auf die Zielsetzung der Sonderregelung für Kleinunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit ihr die Anforderungen an die Buchführung, die das normale Mehrwertsteuersystem mit sich bringt, herabsetzen wollte (Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 39), wobei diese Verwaltungsvereinfachungen insbesondere die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen fördern und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sollen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63, und vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    5 Urteile vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37 a. E.), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63).

    7 So auch ausdrücklich Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 38).

    10 Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 27), ähnlich der Gerichtshof, wenn er meint, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen sei - vgl. statt vieler: Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, EU:C:2006:612, Rn. 22).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Kleinunternehmen in den Art. 281 bis 294 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Ausnahme vom gemeinsamen System dieser Richtlinie eng auszulegen ist und nur angewandt werden darf, soweit dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Sonderregelung soll damit sowohl den Kleinunternehmen als auch den Steuerverwaltungen einen solchen Verwaltungsaufwand ersparen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und 68, sowie vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-312/19

    Valstybine mokescių inspekcija (Accord d'activité commune) -

    24 Urteile vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37 a. E.), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63).

    26 So auch ausdrücklich Urteil vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene (C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 38).

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