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   EuGH, 08.05.2019 - C-127/18, A-Pack CZ   

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EuGH, 08.05.2019 - C-127/18, A-Pack CZ (https://dejure.org/2019,11504)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-127/18, A-Pack CZ (https://dejure.org/2019,11504)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-127/18, A-Pack CZ (https://dejure.org/2019,11504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A-PACK CZ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 -Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner - ...

  • Betriebs-Berater

    Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. A-PACK CZ s.r.o. gegen Odvolací financní reditelství. Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssí ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 Abs 2
    Mehrwertsteuer, Steuerbemessungsgrundlage, Minderung, Nichtbezahlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-127/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Falle der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 und 21).

    Zwar ergibt es Sinn, dass die Mitgliedstaaten der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenwirken können, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteile vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40).

    Würde zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-127/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Falle der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 und 21).

    Zwar ergibt es Sinn, dass die Mitgliedstaaten der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenwirken können, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteile vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-127/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung jedoch auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18, vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18, und vom 22. Februar 2018, T-2, C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Falle der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2017, Di Maura, C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 und 21).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-127/18
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem die Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112, der von der tschechischen Regierung für ihre Auslegung ebenfalls angeführt wird, Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, dürfen solche Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich von der Einhaltung der Regeln über die Steuerbemessungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses spezifischen Ziels zwingend erforderlich ist, da sie die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 2006/112 nur so wenig wie möglich beeinträchtigen dürfen und nicht so eingesetzt werden können, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, Tratave, C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

  • EuGH, 26.01.2012 - C-588/10

    Kraft Foods Polska - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-127/18
    Zu der Frage, ob dieses Erfordernis, wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen unter Bezugnahme insbesondere auf Rn. 33 des Urteils vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40), vorträgt, dennoch als im Einklang mit Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 angesehen werden könnte, da damit die Ziele verfolgt werden, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung sowie die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden, ist festzustellen, dass diese Ziele zu keinem Widerspruch zum Sinn sowie zur Systematik dieser Bestimmung führen dürfen und keine Abweichung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aus Gründen rechtfertigen können, die nicht mit der Unsicherheit über die Nichtbezahlung oder über deren Endgültigkeit zusammenhängen.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    vom 08.05.2019 - C-712/17, EU:C:2019:374, HFR 2019, 634, Rz 33; A-PACK CZ vom 08.05.2019 - C-127/18, EU:C:2019:377, UR 2019, 554, Rz 26 und 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    2 Vgl. dazu bereits Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131), vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339).

    7 Insbesondere durch Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 ff.), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35 ff.), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 ff.).

    12 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 37), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 17), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 29), vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 35), vom 3. September 2014, GMAC UK (C-589/12, EU:C:2014:2131, Rn. 37), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 27), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339 Rn. 15).

    19 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 ff.), und vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 35 ff.).

    21 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 54 ff.), vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 19), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 17), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18).

    22 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 38), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 18), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18).

    23 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 20 und 21).

    24 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23).

    27 Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21), vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 37 ff.), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    29 Vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 26), vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33), vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 25), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28).

    30 So ausdrücklich Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 23), ähnlich Urteile vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    33 So ausdrücklich Urteile vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 23), vgl. auch Urteile vom 22. Februar 2018, T - 2 (C-396/16, EU:C:2018:109, Rn. 40), und vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 22).

    34 Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 24).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, beruht diese Abweichungsbefugnis auf der Erwägung, dass die Nichterbringung der Gegenleistung unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwer nachzuprüfen oder nur vorläufig sein kann (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Ausübung einer solchen Abweichungsbefugnis gerechtfertigt werden muss, damit die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen das mit der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel der Steuerharmonisierung nicht zunichtemachen, und dass die Abweichungsbefugnis es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage im Fall der Nichtbezahlung einfach ohne Weiteres auszuschließen (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ergibt es Sinn, dass die Mitgliedstaaten der Unsicherheit über die Nichtbezahlung einer Rechnung oder über ihre Endgültigkeit entgegenwirken können, doch kann eine solche Abweichungsbefugnis nicht über diese Unsicherheit hinausgehen und sich insbesondere nicht auf die Frage erstrecken, ob eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung entfallen kann (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde zugelassen, dass die Mitgliedstaaten jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ (C-127/18, EU:C:2019:377), entschieden, dass Art. 90 der Richtlinie 2006/112 einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegensteht, wonach der Steuerzahler bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung eines aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch seinen Schuldner keine Verminderung der Bemessungsgrundlage durchführen kann, wenn der Schuldner nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig ist.

    Zum einen ist nämlich festzustellen, dass das Ziel der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Missbräuchen es nicht erlaubt, gegen den Zweck und die Systematik von Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112, wie sie in den Rn. 26 bis 30 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, zu verstoßen und eine Abweichung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie aus anderen Gründen als der Ungewissheit der Nichtbezahlung oder deren Endgültigkeit zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 25).

    Jede Möglichkeit der Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in einem solchen Fall auszuschließen und einen solchen Gläubiger mit einem Mehrwertsteuerbetrag zu belasten, den er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erhalten hat, geht jedenfalls auch über das hinaus, was zur Erreichung der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112 genannten Ziele zwingend erforderlich ist (Urteil vom 8. Mai 2019, A-PACK CZ, C-127/18, EU:C:2019:377, Rn. 27).

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