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   EuGH, 15.05.2019 - C-706/17   

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https://dejure.org/2019,12323
EuGH, 15.05.2019 - C-706/17 (https://dejure.org/2019,12323)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-706/17 (https://dejure.org/2019,12323)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-706/17 (https://dejure.org/2019,12323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Achema u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen" - Ausgleichsmaßnahmen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor - Begriff "Beihilfen, die den Handel ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019. Achema AB u. a. gegen Valstybine kain?³ ir energetikos kontroles komisija (VKEKK). Vorlage zu...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 616
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Insbesondere betreffen diese Fragen den Begriff "staatliche Mittel" in dieser Bestimmung und die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), entwickelten Kriterien.

    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, davon auszugehen ist, dass die in Rede stehende DAI-Regelung (oder Teile davon) die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien (nicht) erfüllt?.

    Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE-Regelung als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist.

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25).

    Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als "staatliche Beihilfe" eingestuft wird.

    Zweitens erfordert nach dem Sinn der durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), begründeten Ausnahme die erste in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung, dass das Unternehmen, dem sie zugutekommt, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer echten Verpflichtung unterliegt, die fragliche Dienstleistung unter gegebenen Bedingungen zu erbringen, und nicht bloß über die Genehmigung verfügt, sie zu erbringen.

    Drittens gebieten die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und der gewährte Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

    Viertens ist festzustellen, dass die vierte im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), festgelegte Voraussetzung hinsichtlich der in den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils genannten DAIE nicht erfüllt zu sein scheint.

    Somit wird sich das vorlegende Gericht zu vergewissern haben, ob die DAIE-Erbringer im vorliegenden Fall nach Modalitäten ausgewählt wurden, die die Einhaltung der vierten im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), festgelegten Voraussetzung erlauben.

    Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine staatliche Maßnahme wie die DAIE-Regelung nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere DAIE die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

    Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine staatliche Maßnahme wie die Regelung über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor nicht als Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die die begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen, im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C - 280/00, EU:C:2003:415), anzusehen ist, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die eine oder die andere Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor die vier in den Rn. 88 bis 93 dieses Urteils niedergelegten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

    Zudem müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).

    Zweitens ist zur Feststellung, ob die Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme, die insbesondere eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" zu qualifizieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Mechanismus zum Ausgleich von Mehrkosten, dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird und nach dem die so erhobenen Beträge von einer staatlichen Einrichtung nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats umgelegt und unter den begünstigten Unternehmen aufgeteilt werden, als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 37, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás, C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30).

    Darüber hinaus unterscheidet sich ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens von den Sachverhalten, in Anbetracht deren der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden kann, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).

    In jenen Sachverhalten hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die privaten Unternehmen vom betreffenden Mitgliedstaat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Zweitens ist zur Einstufung einer innerstaatlichen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nachzuweisen, sondern nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 64, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29).

    Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme aufgrund ihrer voraussichtlichen Auswirkungen geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wird der innergemeinschaftliche Handel dann von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 141, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 31).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).

    Im Übrigen kann der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor wie der der Energie auf Unionsebene liberalisiert worden ist, dazu führen, dass sich die Beihilfen tatsächlich oder potenziell auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 51, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 34).

    Da die Elektrizität Gegenstand des grenzüberschreitenden Handels ist, ist die Gewährung der DAIE-Mittel an die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils genannten DAIE-Erbringer geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 35).

    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Grund zu bestimmen, weshalb die betreffende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17).

    Zudem müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).

    Zweitens ist zur Feststellung, ob die Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl Beihilfen umfasst, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass eine Maßnahme, die insbesondere eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" zu qualifizieren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

    In jenen Sachverhalten hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die privaten Unternehmen vom betreffenden Mitgliedstaat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

    Erstens ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25).

    Diese Frage geht der gegebenenfalls durchzuführenden Prüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigten übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

    Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind dagegen nicht mehr heranzuziehen, wenn festgestellt wurde, dass eine Maßnahme als "Beihilfe" einzustufen ist, insbesondere weil das begünstigte Unternehmen nicht den Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, zu bestehen vermag, und zu prüfen ist, ob diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 35).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurteilung dieses Merkmals der Selektivität des Vorteils die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als "diskriminierend" eingestuft werden kann (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 67, und vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 32).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

    Erstens ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 79, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich um Unternehmen handelt, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
    Darüber hinaus unterscheidet sich ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens von den Sachverhalten, in Anbetracht deren der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden kann, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 59, sowie vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuGH, 22.10.2014 - C-275/13

    Elcogás

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service (C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:469, Nr. 24) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:38, Nr. 16).

    17 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:38, Nr. 17).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48).

    21 Vgl. unter vielen anderen Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. unter vielen anderen Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23), vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    26 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:38, Nr. 25).

    28 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407).

    39 Vgl. hierzu auch Nr. 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:38).

    46 Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407).

    57 Vgl. hierzu Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66).

    64 Im Rahmen der Regelung, die Gegenstand der Rechtssache Achema u. a. war, hat z. B. der Staat die Begünstigten der Beihilfe namentlich bestätigt (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 60 und 87).

    71 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 26 und 36), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 71).

    75 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank (C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 84).

    97 Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 87 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils) und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 56 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C- 706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils), und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 54 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C- 706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils), und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Damit Vorteile als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Beurteilung angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 55 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Stromerzeuger, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, wobei die Maßnahme insbesondere durch eine von den Stromendkunden in Abhängigkeit vom verbrauchten Strom erhobene Abgabe finanziert wurde, im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), anerkannt, dass das Kriterium der staatlichen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände erfüllt ist:.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), festgestellt, dass Gelder, die von den Betreibern von Stromnetzen bei Wirtschaftsteilnehmern und Letztverbrauchern zwangsweise eingezogen werden, als staatliche Mittel angesehen werden können (Rn. 64 und 65 des genannten Urteils), und im Übrigen, also zusätzlich, dass bei diesen Geldern, die von einer staatlich kontrollierten Einrichtung, die über keinerlei Ermessen bezüglich der Bestimmung und der Verwendung dieser Gelder verfügt, zwischen den Begünstigten der Regelung verteilt werden, davon auszugehen ist, dass sie unter staatlicher Kontrolle verbleiben (Rn. 66 und 67 des Urteils).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Daher hat sich der Gerichtshof, statt die frühere Rechtsprechung zu überprüfen, die zudem kurz darauf durch das Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66), bestätigt wurde, bewusst auf die Feststellung beschränkt, dass in Ermangelung anderer Gesichtspunkte dieser Gesichtspunkt allein nicht entscheidend für den Nachweis einer solchen Kontrolle war.

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

    Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel - nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache - ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 27).

    Die Kommission verkenne insoweit die Rechtsprechung zu parafiskalischen Abgaben, insbesondere die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633).

    Insbesondere die von den Parteien in ihren Schriftsätzen angeführten und in den Fn. 65 und 72 des angefochtenen Beschlusses zitierten Urteile, nämlich die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), und vom 20. September 2019, FVE Holýsov I u. a./Kommission (T-217/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:633), wobei letzteres Urteil vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýsov I u. a./Kommission (C-850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740), bestätigt wurde, betrafen gesetzlich auferlegte Verpflichtungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsverteilungs- und -übertragungsnetzen, einen Preisaufschlag an eine Tochtergesellschaft der Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu zahlen oder Strom zu einem bestimmten Preis von solchen Unternehmen zu beziehen, um die Erzeugung dieses Stroms zu fördern.

    Insbesondere ist die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch einen obligatorischen Beitrag finanziert würden, wobei sie insoweit in Fn. 65 auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach Gelder, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

    Auch wenn die aus der fraglichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer im Besitz des Staates stehen, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als "staatliche Mittel" qualifiziert werden können (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    In Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), ist nämlich entschieden worden, dass es nicht als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme angesehen werden konnte, wenn private Stromversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen verpflichtet wurden, da dies nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führte, die diesen Strom erzeugt hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass in solchen Fällen die privaten Unternehmen nicht vom betreffenden Mitgliedstaat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden waren, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 70).

    Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das "entscheidende" Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 102).

    Für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhielte es sich jedoch, wenn diese Unternehmen als vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt anzusehen wären, was der Fall wäre, wenn die Mehrkosten, die sich aus dieser Abnahmepflicht oder Pflicht zum Erwerb von Dienstleistungen ergeben, vollständig auf den Endverbraucher abgewälzt würden, für ihre Finanzierung eine vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Abgabe erhoben würde oder es einen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gäbe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 68).

    Was als Zweites die Voraussetzung betrifft, dass dem Begünstigten durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt werden muss, ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Außerdem dürfte das Gericht sich in den Rn. 139 bis 161 des angefochtenen Urteils nicht auf Gesichtspunkte gestützt haben, die in den Urteilen vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), die Beihilfemaßnahmen betrafen, die aus von öffentlichen Unternehmen verwalteten Mitteln finanziert wurden, nicht erwähnt werden.

    17 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46), vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 31), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 44).

    18 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 33).

    20 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 49), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48).

    26 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und 31), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, 75 und 80), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53, 66 und 67).

    60 Vgl. Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 30 und 32), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 75), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 64 und 66).

    Sie stützt sich insoweit auf die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 59 des Urteils vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), wonach die Einrichtung, die die zur Finanzierung der Beihilfemaßnahme verwendeten Mittel verwalte, "unmittelbar oder mittelbar" durch den Staat kontrolliert werden müsse.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

    Der Gerichtshof hat im Urteil Achema u. a. seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt, dass "eine Maßnahme, die insbesondere eine Pflicht zur Abnahme von Energie betrifft, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden", und dass, "[a]uch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, ... der Umstand [genügt], dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als "staatliche Mittel" zu qualifizieren"(81).

    76 Rechtssache C-706/17, EU:C:2019/407.

    81 Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019/407, Rn. 52 bis 54).

    Im Urteil Achema u. a. wurde festgestellt, dass im Rahmen der litauischen Regelung über die Erhebung von Mitteln zur Finanzierung eines Verfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Elektrizitätssektor staatliche Mittel übertragen wurden.

    102 Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C-275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 30), und Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019/407, Rn. 68).

    105 Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 84).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Sie umfassen zum einen solche Mittel, die unmittelbar unter staatlicher Kontrolle stehen, d. h. sämtliche Mittel, die zum Vermögen des Staates gehören, und zum anderen solche Mittel, die mittelbar unter staatlicher Kontrolle stehen, da sie aus dem Vermögen öffentlicher oder privater Einrichtungen stammen, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In gleicher Weise können, wenn nicht staatliche Organe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates Mittel verwalten und verteilen, die durch mittels dieser Rechtsvorschriften auferlegte Pflichtbeiträge gespeist werden, diese Mittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn diese Organe vom Staat mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung der Gewährung eines selektiven Vorteils betrifft, erfordert die Beurteilung dieser Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • VG Mainz, 21.02.2024 - 3 K 149/23

    Raumordnungsentscheidung keine EU-Beihilfe

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-742/21

    CAPA u.a./ Kommission

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Vorschriften für den

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