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   EuGH, 15.05.2019 - C-235/18   

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https://dejure.org/2019,12321
EuGH, 15.05.2019 - C-235/18 (https://dejure.org/2019,12321)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-235/18 (https://dejure.org/2019,12321)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-235/18 (https://dejure.org/2019,12321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vega International Car Transport and Logistic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung und Vermittlung von Krediten - Tankkarten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019. Vega International Car Transport and Logistic - Trading GmbH gegen Dyrektor Izby Skarbowej w ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung und Vermittlung von Krediten - Tankkarten

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten - Gewährung und Vermittlung von Krediten - Tankkarten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überlassung von Tankkarten als Kreditgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b
    Tankkarten, Kraftstoff, mehraktige Handlungen, Reihengeschäfte

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • DB 2019, 1481
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Dieses Gericht zog wie die polnischen Steuerbehörden und das Gericht im ersten Rechtszug die Möglichkeit in Betracht, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), aufgestellt habe, wonach es sich bei einer Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung nicht um eine Kraftstofflieferung handele, sondern um einen Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.

    Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass das Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112 ergangen sei, sondern die Auslegung der früher geltenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) betreffe.

    Daher ist zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts zu untersuchen, ob die Mineralölgesellschaften im Ausgangsverfahren die Befähigung, über den Kraftstoff wie ein Eigentümer zu verfügen, faktisch auf Vega International oder Vega Poland übertragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 33).

    Im Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), hat der Gerichtshof untersucht, ob im Rahmen eines Kraftfahrzeugleasingvertrags eine Lieferung von Gegenständen, hier von Kraftstoff, durch die Mineralölgesellschaften an ein Leasingunternehmen vorliegt, wenn der Leasingnehmer sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens betankt, das dann bei den nationalen Steuerbehörden die Erstattung der auf den Kraftstoff erhobenen Mehrwertsteuer beantragt.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass unstreitig der Leasingnehmer befugt ist, über den Kraftstoff so zu verfügen, als wäre er der Eigentümer, weil er ihn unmittelbar von den Tankstellen erhält und der Leasinggeber zu keiner Zeit darüber entscheiden kann, wie und wozu der Kraftstoff verwendet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 34).

    Zum anderen kommt der Leasingnehmer für den am Jahresende abgerechneten tatsächlichen Verbrauch auf und trägt daher die Kosten der Kraftstofflieferung in voller Höhe (Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 35).

    Deshalb übernimmt das Leasingunternehmen dem Leasingnehmer gegenüber in Wirklichkeit die Funktion eines Kreditgebers (Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 36).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht nur auf Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, C-281/91, EU:C:1993:855, Rn. 13, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 35).

    Diese Auslegung wird durch das Ziel des durch die Richtlinie 2006/112 eingeführten gemeinsamen Systems gestützt, durch das vor allem die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt werden soll (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 1993, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, C-281/91, EU:C:1993:855, Rn. 14).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht nur auf Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, C-281/91, EU:C:1993:855, Rn. 13, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 35).

    Deshalb ist die Bereitstellung von Tankkarten für Vega Poland durch Vega International ein echtes Finanzgeschäft, das, genauer gesagt, der Gewährung eines Kredits im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ähnelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 36).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden, so dass die Anwendung dieser Befreiungen nicht vom Status des Unternehmens abhängt, das diese Dienstleistungen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 25).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden, so dass die Anwendung dieser Befreiungen nicht vom Status des Unternehmens abhängt, das diese Dienstleistungen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 25).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Deshalb entscheidet Vega Poland vor allem über die Modalitäten des Kraftstoffkaufs, da sie wählen kann, bei welcher Tankstelle von den durch Vega International mitgeteilten Anbietern sie mit Kraftstoff betankt, und über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs und die Art der Verwendung frei entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 26).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Insbesondere ist der Ausdruck "Gewährung und Vermittlung von Krediten" in dieser Bestimmung weit auszulegen, so dass er nicht nur auf Darlehen und Kredite von Banken und Finanzinstituten beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, C-281/91, EU:C:1993:855, Rn. 13, vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 35).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 35, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-435/03

    British American Tobacco und Newman Shipping - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 35, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-235/18
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteile vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7, vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, EU:C:2005:464, Rn. 35, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 33).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    Eine abweichende Bestimmung des Leistungsempfängers folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten EuGH-Rechtsprechung zu Tankkarten (EuGH-Urteile Auto Lease Holland vom 06.02.2003 - C-185/01, EU:C:2003:73, BStBl II 2004, 573, und Vega International Car Transport and Logistic vom 15.05.2019 - C-235/18, EU:C:2019:412).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    27 Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 44), und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services (UK) (C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 35).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 47 und 48).

    34 Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. insbesondere Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    In Bezug auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert werden, so dass die Anwendung dieser Befreiungen nicht vom Status des Unternehmens abhängt, das diese Dienstleistungen erbringt (Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Auslegung wird nämlich durch das Ziel des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten gemeinsamen Systems gestützt, durch das vor allem die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, die Vorfinanzierung des Kaufs von Waren gegen einen Zuschlag auf den vom Empfänger dieser Finanzierung zurückgezahlten Betrag als ein Finanzgeschäft anzusehen, dass der Gewährung eines Kredits ähnlich und damit nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 47 und 48).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Die Überlassung der E-Karte gegen ein Pfand in Höhe von 2 EUR ist keine selbständig zu betrachtende Lieferung von Gegenständen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG (vgl. auch EuGH-Urteil Vega International Car Transport and Logistic vom 15.05.2019 - C-235/18, EU:C:2019:412, Rz 41).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

    bb) Der Begriff der Lieferung (s. unter II.1.a) hat einen objektiven Charakter und ist unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (EuGH-Urteile VSTR vom 27.09.2012 - C-587/10, EU:C:2012:592, HFR 2012, 1212, Rz 30; Vega International Car Transport and Logistic vom 15.05.2019 - C-235/18, EU:C:2019:412, HFR 2019, 625, Rz 28; BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, Rz 37, jeweils m.w.N.).

    Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (EuGH-Urteile Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12, EU:C:2013:758, HFR 2014, 84, Rz 21; Vega International Car Transport and Logistic, EU:C:2019:412, HFR 2019, 625, Rz 28).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, soweit verbundene Unternehmen an Lieferbeziehungen beteiligt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2019 C-235/18 - Vega, UR 2019, 461, Rn 36).

    Soweit im Rahmen einer vereinbarten Installation faktische Zugriffsmöglichkeiten der Vertriebsgesellschaften bestanden, handelte es sich um von der B... GmbH zu unterscheidende Rechtssubjekte, so dass diese Zugriffsmöglichkeiten der B... GmbH nicht zuzurechnen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.05.2019 C - 235/18 - Vega, UR 2019, 461, Rn 36).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen

    Dieser Begriff hat einen objektiven Charakter und ist unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar (Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 28).
  • EuGH, 06.10.2022 - C-250/21

    Im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags erbrachte Finanzdienstleistungen sind

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Vorfinanzierung des Kaufs von Waren gegen einen Zuschlag auf den vom Empfänger dieser Finanzierung zurückgezahlten Betrag ein Finanzgeschäft darstellt, dass der Gewährung eines Kredits ähnlich und damit nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-48/20

    P. (Cartes de carburant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Unter Berufung auf die Urteile vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), und vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C-235/18, EU:C:2019:412), weist dieses Gericht darauf hin, dass die tatsächliche Tätigkeit von P. darin bestanden habe, den Erwerb von Kraftstoff durch ihre litauischen Kunden an Tankstellen mit Tankkarten zu finanzieren, und dass sie sich folglich darauf beschränkt habe, Finanzdienstleistungen an litauische Einrichtungen zu erbringen, die in Polen nicht mehrwertsteuerpflichtig seien.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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