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   EuGH, 15.05.2019 - C-827/18   

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https://dejure.org/2019,13678
EuGH, 15.05.2019 - C-827/18 (https://dejure.org/2019,13678)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - C-827/18 (https://dejure.org/2019,13678)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - C-827/18 (https://dejure.org/2019,13678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    MC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2019. MC gegen ND. Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kamenz. Vorlage zur Vorabentsch...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungsklage eines Erwerbers einer Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    MC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Da der Wortlaut dieses Artikels, wie aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, von dessen Vorläufer, Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), sowie von dem Letzterem vorausgegangenen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).

    Sie bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und dass sie in einigen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881" Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr muss sie auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-366/14

    Herrenknecht

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben werden, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich erscheint und es die Vorlage einer Frage an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung für erforderlich hält (Beschlüsse vom 6. November 2014, Herrenknecht, C-366/14, EU:C:2014:2353" Rn. 15, und vom 20. Juli 2016, Stanleybet Malte und Stoppani, C-141/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:596, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 6. November 2014, Herrenknecht, C-366/14, EU:C:2014:2353, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Da der Wortlaut dieses Artikels, wie aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, von dessen Vorläufer, Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), sowie von dem Letzterem vorausgegangenen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich eine gute Kenntnis der Sachlage zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Solche Gründe liegen jedoch nicht vor, wenn kein Eigentümer-Mieter-Verhältnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1994, Lieber, C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 20).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-386/12

    Schneider - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die genannte Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu klären und zum anderen den Inhabern solcher Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Schneider, C-386/12, EU:C:2013:633, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Da der Wortlaut dieses Artikels, wie aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, von dessen Vorläufer, Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), sowie von dem Letzterem vorausgegangenen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).
  • EuGH, 20.07.2016 - C-141/16

    Stanleybet Malta und Stoppani

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben werden, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich erscheint und es die Vorlage einer Frage an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung für erforderlich hält (Beschlüsse vom 6. November 2014, Herrenknecht, C-366/14, EU:C:2014:2353" Rn. 15, und vom 20. Juli 2016, Stanleybet Malte und Stoppani, C-141/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:596, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-166/18

    Idroenergia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und 94 der

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Auszug aus EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
    Diese Wendung ist autonom auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic, C-630/17, EU:C:2019:123" Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Dieses Verhältnis unterliegt besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, z. B. Vorschriften, die bestimmen, wem die Instandhaltung der unbeweglichen Sache und die Zahlung der Grundsteuern obliegen, Vorschriften über die Pflichten des Besitzers der Immobilie gegenüber den Nachbarn und Vorschriften, die das Recht des Eigentümers, die unbewegliche Sache nach Ablauf des Miet- bzw. Pachtvertrags wieder in Besitz zu nehmen, regeln oder einschränken (Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

    Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 - C-827/18, MC, juris Rn. 19).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zweitens bleibt nach ständiger Rechtsprechung für diejenigen Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens, die im Wesentlichen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), mit den Bestimmungen von dessen Vorläufer, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), und mit den Bestimmungen des noch älteren Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts relevant (Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    9 Vgl. jüngst Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojevic (C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 23).

    30 Vgl. in diesem Sinne kürzlich Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 20).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92, Rn. 8); vom 6. Juli 1988, Scherrens (158/87, EU:C:1988:370, Rn. 9), und Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 27).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 25, sowie Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C-827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 35).
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