Rechtsprechung
   EuGH, 16.05.2019 - C-509/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12564
EuGH, 16.05.2019 - C-509/17 (https://dejure.org/2019,12564)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - C-509/17 (https://dejure.org/2019,12564)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - C-509/17 (https://dejure.org/2019,12564)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,12564) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Plessers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts - ...

  • Betriebs-Berater

    Reichweite der Ausnahmeklausel für Betriebsübergänge in der Insolvenz-richtlinienkonformen Auslegung

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2019. Christa Plessers gegen PREFACO NV und Belgische Staat. Vorabentscheidungsersuchen des Arbeid...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Betriebsübergang in der Insolvenz ("Plessers")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1185
  • EuZW 2019, 528
  • NZI 2019, 559
  • BB 2019, 1274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 angesichts dessen, dass er grundsätzlich zur Unanwendbarkeit der Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall bestimmter Unternehmensübergänge führt und damit vom der Richtlinie 2001/23 zugrunde liegenden Hauptziel abweicht, zwangsläufig eng auszulegen ist (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 41).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sicherzustellen ist, dass ein solcher Übergang die drei in dieser Bestimmung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt, nämlich dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes (Insolvenz-)Verfahren eröffnet worden ist, dass dieses Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden ist und dass es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 44).

    Was sodann die Voraussetzung betrifft, dass das Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein muss, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie geschädigte Partei kann sich jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 49 und 56).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-313/07

    Kirtruna und Vigano - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die fehlende Einigung zwischen dem Erwerber und den Vermietern über einen neuen Mietvertrag, die Unmöglichkeit, ein anderes Geschäftslokal zu finden, oder die Unmöglichkeit, das Personal auf andere Geschäfte zu verlegen, wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 46).
  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. September 2010, Briot, C-386/09, EU:C:2010:526, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie geschädigte Partei kann sich jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 49 und 56).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    So formuliert würde diese Frage den Gerichtshof jedoch zum einen dazu veranlassen, im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit dem Unionsrecht zu entscheiden, wozu er nicht befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 29).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus EuGH, 16.05.2019 - C-509/17
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 27).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-237/20

    Federatie Nederlandse Vakbeweging (Procédure de pre-pack)

    Im Urteil Plessers hat der Gerichtshof zunächst die Notwendigkeit einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 bekräftigt und sodann festgestellt, dass ein belgisches Verfahren der gerichtlichen Reorganisation im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten nicht die Auflösung des Vermögens des Veräußerers im Sinne dieser Bestimmung zum Zweck hatte.

    8 Vgl. Urteil Smallsteps, Rn. 44, sowie in der Folge Urteile vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, im Folgenden: Urteil Plessers, Rn. 40), und vom 9. September 2020, EM und FL (C-674/18 und C-675/18, EU:C:2020:682, im Folgenden: Urteil TMD Friction, Rn. 60).

    10 Für eine historische Analyse der Entwicklung der Vorschriften in diesem Bereich vgl. Nrn. 38 bis 41 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50) und die dort zahlreich angeführten weiteren Verweise auf die Gesetzgebung.

    13 Vgl. u. a. Urteile Plessers, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und TMD Friction, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    17 Vgl. Urteil Plessers, Rn. 54.

    19 Vgl. Urteil Plessers, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    23 Für eine eingehende Analyse der Rechtsprechung vor der durch die Richtlinie 98/50 eingeführten und nunmehr in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 enthaltenen Regelung verweise ich auf die vollständige Analyse, die zunächst in den Nrn. 41 bis 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241) und sodann in den Nrn. 42 bis 47 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50), in denen weitere ausführliche Verweise auf die Rechtsprechung enthalten sind, vorgenommen wurde.

    27 Vgl. Urteil Plessers, Rn. 44 bis 47. Vgl. auch Nrn. 53 bis 69 der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in dieser Rechtssache (C-509/17, EU:C:2019:50).

    Vgl. auch Urteile Plessers, Rn. 44, und TMD Friction, Rn. 61 und 62.

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil Plessers, Rn. 54. Vgl. auch die in Fn. 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile.

    44 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Plessers (C-509/17, EU:C:2019:50, Nr. 77).

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés, C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 34, und Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst hat der Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 wiederholt entschieden, dass zur Ermittlung, ob ein Unternehmensübergang unter diese Ausnahme fällt, sicherzustellen ist, dass dieser Übergang die drei in dieser Bestimmung aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt, nämlich dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden ist, dass dieses Verfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden ist und dass es unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    10 Vgl. Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745), vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28).

    17 Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 28 und 29).

    18 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 29).

    21 Urteile vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 36), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 36).

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 4. Juni 2002, Beckmann (C-164/00, EU:C:2002:330, Rn. 29), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Daher sind diese Vorschriften, soweit sie für bestimmte Schädigungen, die die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume beeinträchtigen können, grundsätzlich zur Unanwendbarkeit des Mechanismus der Umwelthaftung führen und damit vom der Richtlinie 2004/35 zugrunde liegenden Hauptziel abweichen, nämlich der Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, um die Zunahme der Verschmutzung der Gebiete und die Erhöhung des Verlusts an biologischer Vielfalt wirksam zu bekämpfen, zwingend eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-579/18

    Comida paralela 12 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof allerdings veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16, und vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage daher umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte

    Hierzu hat der Gerichtshof gegebenenfalls nicht nur die ihm vorgelegte Frage umzuformulieren, sondern auch unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-593/21

    Herios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren, aber auch unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (105/84, EU:C:1985:331, Rn. 26), vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11), vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 37), vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres und Demir (C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31), vom 29. Juli 2010, UGT-FSP (C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 40), und vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-394/18

    I.G.I.

    12 Vgl. zuletzt Urteile vom 16. Mai 2019, Plessers (C-509/17, EU:C:2019:424, Rn. 27), vom 23. Mai 2019, Fülla (C-52/18, EU:C:2019:447, Rn. 25), und vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht