Rechtsprechung
   EuGH, 23.05.2019 - C-720/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13445
EuGH, 23.05.2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,13445)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,13445)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - C-720/17 (https://dejure.org/2019,13445)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bilali

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019. Mohammed Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Vorabentscheidungsersuchen des Ve...

  • doev.de PDF

    Bilali - Aberkennung subsidiären Schutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bilali

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Fünftens ist hinzuzufügen, dass der Verlust des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage bedeutet, ob die betroffene Person jeglichen Anspruch auf Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat verliert und in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).

    Die Gewährung einer solchen, nationalen Schutz beinhaltenden Rechtsstellung fällt jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinie beiträgt, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).

    Allerdings heißt es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Im Übrigen ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).

    Insoweit geht aus Art. 78 Abs. 1 AEUV hervor, dass die gemeinsame Politik, die die Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz entwickelt, mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang stehen muss (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47).

    Hingegen sieht die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 48).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C-528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Nach dieser Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/95, da sie namentlich auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen wurde, u. a. eine einheitliche Regelung für den subsidiären Schutz eingeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 88).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-101/18

    Idi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe

    Auszug aus EuGH, 23.05.2019 - C-720/17
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. März 2019, Idi, C-101/18, EU:C:2019:267, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Auslegung, die das UNHCR vorgeschlagen hat, dessen Dokumente angesichts der Rolle, die ihm durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, besonders relevant sind (Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht hierzu hervor, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

    In diesem Zusammenhang sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57, und vom 12. Januar 2023, Migracijos departamentas [Auf der politischen Überzeugung beruhende Verfolgungsgründe], C-280/21, EU:C:2023:13, Rn. 27).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass diese Berichte angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( United Nations Treaty Series , Bd. 189, S. 137, Nr. 2545 [1954]) - das bei der Auslegung der Rechtsvorschriften der Union im Asylbereich zu beachten ist - übertragen wurde, besondere Relevanz haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Insbesondere der UNHCR (zur Bedeutung der Rechtsauffassung des UNHCR siehe EuGH, Urteil vom 23.05.2019 - C-720/17 -, Rn. 57; BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 -, juris Rn. 45, und vom 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38) hält teilweise Gewährleistungen für erforderlich, die zu der vom UNHCR formulierten Beschränkung auf den Schutz der grundlegenden Menschenrechte (s. o.) deutlich kontrastieren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

    a. (Rn. 97) sowie Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 54).

    61 Vgl. Urteile vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118), und vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 61).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).

  • VG Berlin, 19.04.2023 - 34 K 160.22

    Asylrecht: Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rücknahme eines irrtümlich

    Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der Schutzstatus aberkannt werden kann, wenn er auf falscher Tatsachengrundlage ohne Vorliegen einer Täuschung oder eines Verschweigens seitens des Betroffenen zuerkannt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 41).

    Aus der allgemeinen Systematik der Qualifikationsrichtlinie sowie ihrer Zielsetzung, subsidiären Schutz nur Personen zuzuerkennen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, folgt unionsrechtlich aber, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen rechtswidrig gewährten subsidiären Schutz abzuerkennen, wenn er seinen Irrtum feststellt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 45; EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - juris Rn. 49).

    Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees - UNHCR) ist in Bezug auf den Verlust des Flüchtlingsstatus der Auffassung, dass in dem Fall, in dem sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich aufzuheben ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979, Neuauflage Dezember 2003, S. 31; EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 58).

    Davon ausgehend muss ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutz aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 65).

    Das fehlende Rücknahmeermessen folgt aus dem Unionsrecht, weil ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil des vom 23. Mai 2019 - C-720/17 - juris Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

    15 Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).

    21 Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    30 Siehe 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 sowie Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Gelsenkirchen, 14.12.2021 - 18a K 472/15

    Rücknahme, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Täuschung, Staatsangehörigkeit

  • VG Berlin, 29.06.2022 - 34 K 74.21
  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard

  • VG Cottbus, 27.04.2023 - 5 K 1035/18
  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • EuGH, 21.09.2023 - C-151/22

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Opinions politiques dans l'État

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Minden, 15.03.2023 - 1 K 1576/22
  • VG Cottbus, 23.03.2023 - 5 K 2961/17

    Somalia: Unglaubhafter Vortrag zu Gefangenschaft durch Al-Shabaab; kein drohender

  • VG Schwerin, 23.05.2022 - 5 A 994/20

    Israel: Umdeutung von Widerruf in Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht