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   EuGH, 05.06.2019 - C-10/19   

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https://dejure.org/2019,16535
EuGH, 05.06.2019 - C-10/19 (https://dejure.org/2019,16535)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - C-10/19 (https://dejure.org/2019,16535)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - C-10/19 (https://dejure.org/2019,16535)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wilo Salmson France

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wilo Salmson France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf ...

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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschlüsse vom 5. Oktober 2017, OJ, C-321/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:741, Rn. 12, sowie vom 5. Juni 2019, Wilo Salmson France, C-10/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:464, Rn. 12).

    Er hat bereits entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem nationalen Recht, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, herstellt (Beschlüsse vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 20, sowie vom 5. Juni 2019, Wilo Salmson France, C-10/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:464, Rn. 13).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschlüsse vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 18, vom 5. Juni 2019, Wilo Salmson France, C-10/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:464, Rn. 14, sowie vom 7. November 2019, P.J., C-513/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:953, Rn. 15).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    So ist es nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung u. a. eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthält (Urteil vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und sowohl die Gründe nennt, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, als auch den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Beschluss vom 5. Juni 2019, Wilo Salmson France, C-10/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:464, Rn. 15).
  • LG Hamburg, 08.02.2022 - 318 S 86/21

    Unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.11.2021, Aktenzeichen 407a C 10/19 wird zurückgewiesen.
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