Rechtsprechung
EuGH, 23.01.2019 - C-430/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Walbusch Walter Busch
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Fernabsatzverträge - Art. 6 Abs. 1 Buchst. h - Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren - Art. 8 Abs. 4 - Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für ...
- kanzlei.biz
Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks
- online-und-recht.de
Werbung mit begrenztem Raum für fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung
- Betriebs-Berater
Fernabsatzvertrag - Darstellung von Informationen bei nur begrenztem Raum auf dem Kommunikationsmittel
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Fernabsatzverträge - Art. 6 Abs. 1 Buchst. h - Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren - Art. 8 Abs. 4 - Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Fernabsatzrecht/Wettbewerbsrecht: Walbusch Walter Busch/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Belehrung über Widerrufsrecht im Fernabsatz auf begrenztem Kommunikationsmittel ("Walbusch Walter Busch")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Bei begrenztem Raum für Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Pflichtinformationen auf Bestellkarte bzw Werbeträger kann deutlicher Link genügen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Fernabsatzvertrag - Darstellung von Informationen bei nur begrenztem Raum auf dem Kommunikationsmittel
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung bei nur begrenztem räumlichen Platz oder begrenzter Zeit
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Keine Pflicht zur Nennung der Telefonnummer
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Walbusch Walter Busch
Verbraucherschutz - Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU - Informationspflichten bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 und Anpassung der ...
- Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Verbraucherrechte(richtlinie) am Ende" von RA Prof. Dr. Felix Buchmann und RAin Anna-Lena Hoffmann, original erschienen in: K&R 2019, 145 - 147.
- Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23.01.2019 - C-430/17" von RA Dr. Martin Schirmbacher, original erschienen in: WRP 2019, 312 - 317.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2019, 1363
- ZIP 2019, 329
- GRUR 2019, 296
- EuZW 2019, 132
- MMR 2019, 299
- BB 2019, 273
- K&R 2019, 172
Wird zitiert von ... (12)
- EuGH, 26.03.2020 - C-66/19
Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …
Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 46). - BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Kein Muster-Widerrufsformular ausgehändigt: Widerruf trotz Vertragserfüllung …
- EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine …
Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28…, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45).
- EuGH, 08.10.2020 - C-641/19
PE Digital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Die vorstehend in den Rn. 28 und 29 vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41…, vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 39, …und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44). - EuGH, 17.05.2023 - C-97/22
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …
Daher ist die vorvertragliche Information über dieses Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45 und 46). - EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Die Richtlinie 2011/83 zielt darauf ab, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bestimmte Rechte gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 35).Vor diesem Hintergrund soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36), als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (…vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 34).
Gleichwohl ist bei der Auslegung dieser Bestimmung ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41 und 42).
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 241/19
Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren
Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der EU-Grundrechtecharta verankert (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 Rn. 34 = WRP 2019, 312 - Walbusch Walter Busch;… Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, GRUR 2019, 958 Rn. 39 = WRP 2019, 97 - Amazon EU).(1) Gemäß Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2011/83/EU ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und dabei die in Art. 16 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete unternehmerische Freiheit des Unternehmers zu wahren (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 41 - Walbusch Walter Busch;… GRUR 2019, 958 Rn. 44 - Amazon EU; EuGH…, Urteil vom 8. Oktober 2020 -C-641/19, WRP 2020, 1559 Rn. 30 - PE Digital).
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Erfüllen der Informationspflichten durch einen Unternehmer vor Absendung des …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wie folgt entschieden (EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, GRUR 2019, 296 = WRP 2019, 312 - Walbusch/Zentrale):.Nach dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Begrenzung hinsichtlich Raum und Zeit entweder auf die dem Kommunikationsmittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers unter anderem bezüglich der Dauer und des Raums der Werbebotschaft zurückzuführen sein (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 38 - Walbusch/Zentrale).
Hingegen sind die Entscheidungen des werbenden Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des Raums und der Zeit, über die er bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügt, für diese Beurteilung irrelevant (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).
Vielmehr kann sie auch das Ergebnis wirtschaftlicher Entscheidungen des Unternehmers bezüglich der Dauer und des Raums seiner Werbebotschaft sein (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 38 - Walbusch/Zentrale).
Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die Vorstellungen des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des beim von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügbaren Raums an (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).
(3) Zwar kommt es für die Frage der objektiven Darstellbarkeit in der Werbebotschaft auf alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen an (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).
Kann schon nicht festgestellt werden, dass auf dem Prospekt der Beklagten für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stehen, kommt es mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nicht mehr darauf an, ob die Beklagte gemäß Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2011/83/EU dem Verbraucher die weiteren in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen auf andere Weise klar und verständlich erteilt hat (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 40 - Walbusch/Zentrale).
bb) Nur wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist der Unternehmer nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU zur Verfügung zu stellen, und reicht die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache aus (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 31 und 46 - Walbusch/Zentrale).
- EuGH, 25.06.2020 - C-380/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur …
Damit der Verbraucher diese Informationen zu diesem Zweck nutzen kann, muss er sie rechtzeitig vor Vertragsschluss erhalten und nicht erst im Stadium des Vertragsschlusses, da die vor dem Vertragsschluss erteilten Informationen für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 46, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19
Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung
Wann diese Grenze überschritten wird, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Werbemittels zu bestimmen (zu Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB BGH Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II; EuGH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17).Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2019 (I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II) zu Art. 246a § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB soll die Werbebotschaft regelmäßig dann noch nicht zurücktreten, wenn für die erforderlichen Verbraucherinformationen bei Verwendung eines für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttyps nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird, wobei die gestalterische Entscheidung des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel unberücksichtigt bleibt (vgl. auch EuGH Urteil vom 23.01.2019 - C-430/17).
- EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
Tiketa
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22
LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …