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   EuGH, 12.06.2019 - C-705/17   

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EuGH, 12.06.2019 - C-705/17 (https://dejure.org/2019,15521)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2019 - C-705/17 (https://dejure.org/2019,15521)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - C-705/17 (https://dejure.org/2019,15521)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hansson

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Gesamteindruck - Ältere Marke, die mit einer Verzichtserklärung (Disclaimer) eingetragen worden ist - Auswirkungen eines solchen Verzichts auf den ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Marken; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; Verwechslungsgefahr; Gesamteindruck; Ältere Marke, die mit einer Verzichtserklärung (Disclaimer) eingetragen worden ist; Auswirkungen eines solchen Verzichts auf den Schutzumfang der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019. Patent-och registreringsverket gegen Mats Hansson. Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Patent- och registreringsverket/Mats Hansson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 52
  • GRUR Int. 2019, 936
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Die Verwechslungsgefahr ist also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 18, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29).

    Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 2008/95 zum Ausdruck, wonach es unbedingt erforderlich ist, den Begriff der "Ähnlichkeit" im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 19).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke dabei regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 35).

    Zweitens ergibt sich zur Unterscheidungskraft der älteren Marke aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bestimmung der Unterscheidungskraft insbesondere davon abhängt, welche Eigenschaften die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Vorhandenseins oder Fehlens von Bestandteilen, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die diese Marke eingetragen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20, 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 dann vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 29, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind in jedem Einzelfall die Bestandteile eines Zeichens und ihr jeweiliges Gewicht in der Wahrnehmung der Verkehrskreise zu prüfen, um je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls den von den in Rede stehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34 und 36).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die individuelle Beurteilung jedes Zeichens, um den sich aus ihm ergebenden Gesamteindruck zu bestimmen - so wie es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs geboten ist -, nach Maßgabe der besonderen Umstände des konkreten Falles vorzunehmen ist, und dass für sie daher keine allgemeinen Vermutungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 36).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Somit sollen die genannten Bestimmungen die individuellen Interessen der Inhaber von älteren Marken schützen und gewährleisten die Herkunftsfunktion der Marke im Fall einer Verwechslungsgefahr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 bis 26, und vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 26).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke dabei regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 35).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-43/15

    BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Bildmarke mit den

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits ausgeführt, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer die Unterscheidungskraft dieser Marke ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass eine Marke eine schwache Unterscheidungskraft aufweist, eine Verwechslungsgefahr nicht aus, insbesondere wenn zwischen den Zeichen und den erfassten Waren oder Dienstleistungen Ähnlichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Feststellung des Vorliegens einer solchen Verwechslungsgefahr wegen der Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren nicht im Voraus und in jedem Fall ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 29. November 2012, Hrbek/HABM, C-42/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:765, Rn. 63, und Urteil vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C-43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 48 und 61 bis 64).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 dann vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 29, und vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verwechslungsgefahr ist also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 18, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29).

    Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt in der elften Begründungserwägung der Richtlinie 2008/95 zum Ausdruck, wonach es unbedingt erforderlich ist, den Begriff der "Ähnlichkeit" im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 19).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke dabei regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 35).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen oder schwach unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke, unabhängig davon, ob sie von einem Disclaimer wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst werden, im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen Zeichen haben als die Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (vgl. hierzu Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und Beschluss vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 43).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Die Praxis des PRV zur fehlenden Unterscheidungskraft geografischer Namen habe sich jedoch zwischenzeitlich geändert, insbesondere um die Ausführungen in den Rn. 31 und 32 des Urteils vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230), umzusetzen.

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95, dass dann, wenn ein Zeichen wirksam als Marke eingetragen ist, das durch diese Marke verliehene ausschließliche Recht es dem Markeninhaber nicht erlaubt, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Angaben zu benutzen, die für die erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, sofern dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden (vgl. hierzu Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 und 28, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 46 und 47, sowie vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 59 bis 62).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Die Verwechslungsgefahr ist also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 18, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29).

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95, dass dann, wenn ein Zeichen wirksam als Marke eingetragen ist, das durch diese Marke verliehene ausschließliche Recht es dem Markeninhaber nicht erlaubt, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Angaben zu benutzen, die für die erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind, sofern dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden (vgl. hierzu Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 und 28, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 46 und 47, sowie vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 59 bis 62).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-235/05

    'L''Oréal / HABM'

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen oder schwach unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke, unabhängig davon, ob sie von einem Disclaimer wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst werden, im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen Zeichen haben als die Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (vgl. hierzu Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und Beschluss vom 27. April 2006, L'Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:271, Rn. 43).
  • EuGH, 15.01.2010 - C-579/08

    Messer Group / Air Products and Chemicals

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-705/17
    Die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr führt nämlich nur zum Schutz einer bestimmten Kombination von Bestandteilen, ohne indessen einen zu dieser Kombination gehörenden beschreibenden Bestandteil als solchen zu schützen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 15. Januar 2010, Messer Group/Air Products and Chemicals, C-579/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:18, Rn. 73, und vom 30. Januar 2014, 1ndustrias Alen/The Clorox Company, C-422/12 P, EU:C:2014:57, Rn. 45).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 29.11.2012 - C-42/12

    Hrbek / HABM

  • EuGH, 30.01.2014 - C-422/12

    Industrias Alen / The Clorox Company - Rechtsmittel - Art. 181 der

  • EuGH, 07.05.2015 - C-343/14

    Adler Modemärkte / HABM - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-16/06, Slg. 2008, I-10053 = GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. - Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 41 bis 43 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14, GRUR 2016, 283 Rn. 7 = WRP 2016, 210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382 Rn. 19 = WRP 2016, 336 - BioGourmet; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 45/16, GRUR 2018, 79 Rn. 7 = WRP 2018, 82 - OXFORD/Oxford Club; BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 19 - KNEIPP).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 36 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]), jeweils mwN; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 23 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; BGH, GRUR 2011, 826 Rn. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP).

    Danach sind die einander gegenüberstehenden Zeichen bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], mwN).

    Beide Richtlinien bringen in ihrem Erwägungsgrund 10 zum Ausdruck, dass es für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässlich ist, dass die eingetragenen Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen (vgl. auch EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 32, 38 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], mwN).

    (2) Danach ist es nicht zulässig, das nationale Recht so auszulegen, dass im Ergebnis ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder ein Teil eines einheitlichen Zeichens wegen seines beschreibenden Charakters oder wegen seiner fehlenden Unterscheidungskraft von der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen wird (vgl. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 46 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, die dazu führen soll, dass die gesamte Beurteilung der Verwechslungsgefahr so weit wie möglich mit der tatsächlichen Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Einklang gebracht wird (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 47 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Es kann nicht von vornherein und generell davon ausgegangen werden, dass die beschreibenden Bestandteile einander gegenüberstehender Zeichen von der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit auszuschließen sind (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - C-343/14, juris Rn. 38 - Adler Modemärkte/HABM [MARINE BLEU/BLUMARINE]).

    Die beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen oder schwach unterscheidungskräftigen Bestandteile einer zusammengesetzten Marke haben zwar im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen Zeichen als die Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Dafür gelten keine allgemeinen Vermutungen (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 54 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Jedoch kann die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr wegen der Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren nicht im Voraus und in jedem Fall ausgeschlossen werden (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 55 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Sind sie dennoch eingetragen worden, können sie bei Vorliegen eines Schutzhindernisses für ungültig erklärt und daher von anderen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 59 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Ist ein Zeichen wirksam als Marke eingetragen, verhindert im Verletzungsverfahren die - im Widerspruchsverfahren allerdings nicht zur Anwendung gelangende (BGH, Beschluss vom 28. Mai 1998 - I ZB 33/95, GRUR 1998, 930, 931 [juris Rn. 18] = WRP 1998, 752 - Fläminger) - Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG aF (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nF) einen unangemessenen Schutz von Zeichen, die wegen ihrer beschreibenden Anklänge originär schutzunfähig sind (zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG: EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 60 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL], mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich beim Erlass der Richtlinie 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 36 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]).
  • BGH, 09.07.2020 - I ZB 80/19

    YOOFOOD/YO - Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden, zu

    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 41 bis 43 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH, GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX, mwN).

    Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

    Es erscheint vielmehr nicht ausgeschlossen, dass bei dem aus einem unterscheidungskräftigen ("YOO") und einem glatt beschreibenden ("FOOD") Wortelement zusammengesetzten Einwortzeichen, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) Bedeutungsgehalt bildet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 34 = WRP 2009, 616 - METROBUS), das unterscheidungskräftige Wortelement das Zeichen prägt, weil der andere Zeichenbestandteil im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH, GRUR 2019, 1058 Rn. 45 - KNEIPP; GRUR 2020, 870 Rn. 72 - INJEKT/INJEX; BeckOK.Markenrecht/Onken aaO § 14 Rn. 449.1).

    Beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Bestandteile einer zusammengesetzten Marke haben, auch wenn sie bei der Beurteilung nicht von vornherein außer Betracht bleiben, im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit als Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (vgl. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

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