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   EuGH, 12.06.2019 - C-367/18   

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https://dejure.org/2019,16765
EuGH, 12.06.2019 - C-367/18 (https://dejure.org/2019,16765)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2019 - C-367/18 (https://dejure.org/2019,16765)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - C-367/18 (https://dejure.org/2019,16765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aragón Carrasco u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Vergleichbarkeit der ...

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Es ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass eine Entschädigung, die einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber gewährt wird - wie sie Frau Baldonedo Martín verlangt -, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Vereinbarung fällt (Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, diese Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls festzustellen, ob die Interimsbeamten - wie die Betroffene - sich in einer Situation befinden, die mit derjenigen der im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags im selben Zeitraum beschäftigten Bediensteten der Stadt Madrid vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass dann, wenn die Interimsbeamten dieselben Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder dieselbe Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 50 und 51, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 53 und 54, vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 64 und 65, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in einem deutlich anderen Kontext steht als dem, in dem der Arbeitsvertrag eines Dauerbeschäftigten aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts genannten Gründe aufgelöst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 44, sowie entsprechend Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 56, vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 59, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 70).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorliegen (Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 41 und 42, sowie vom 26. Januar 2012, Kücük, C-586/10, EU:C:2012:39, Rn. 45, und Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 55).

    Nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 79, sowie Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 56).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es zudem erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Beschluss vom 12. Juni 2019, Aragón Carrasco u. a., C-367/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:487, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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