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   EuGH, 23.01.2019 - C-272/17   

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EuGH, 23.01.2019 - C-272/17 (https://dejure.org/2019,666)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2019 - C-272/17 (https://dejure.org/2019,666)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - C-272/17 (https://dejure.org/2019,666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zyla

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitnehmer, der während des Kalenderjahrs den Beschäftigungsmitgliedstaat verlassen hat - Anwendung der Regel der zeitanteiligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitnehmer, der während des Kalenderjahrs den Beschäftigungsmitgliedstaat verlassen hat - Anwendung der Regel der zeitanteiligen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwendung der Regel der zeitanteiligen Berechnung auf die Ermäßigung von Sozialversicherungsbeiträgen ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Diese Regelung weist also einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit auf und fällt somit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123" Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 und später in der Verordnung Nr. 883/2004 eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem AEU-Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass den im niederländischen System der sozialen Sicherheit versicherten Personen nur ausnahmsweise Steuerermäßigungen für Sozialversicherungen zugutekommen, da ein Versicherter solche Steuerermäßigungen nur dann beanspruchen kann, wenn er die Beitragsermäßigungen nicht mit den geschuldeten Beiträgen verrechnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516" Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass es der inneren Logik eines nationalen Sozialversicherungssystems entspricht, dass Beitragsermäßigungen allein den zur Beitragszahlung Verpflichteten, d. h. den in diesem System Versicherten, zugutekommen (Urteil vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, EU:C:2005:516" Rn. 49).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteil vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. März 2018, DW, C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Schließlich wird diese Beurteilung entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission nicht durch das Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22), oder das Urteil vom 8. Mai 1990, Biehl (C-175/88, EU:C:1990:186), in Frage gestellt.
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Schließlich wird diese Beurteilung entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission nicht durch das Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22), oder das Urteil vom 8. Mai 1990, Biehl (C-175/88, EU:C:1990:186), in Frage gestellt.
  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie jedoch nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Larcher, C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, müssen dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
    Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer dieses anderen Mitgliedstaats (Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    79 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 22), und vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 23), vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15).

    81 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 24), vom 7. März 2018, DW (C-651/16, EU:C:2018:162, Rn. 29 bis 31), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-576/20

    Pensionsversicherungsanstalt (Périodes d'éducation d'enfants à l'étranger) -

    Dies ist sicherlich zutreffend; der Gerichtshof hat in der Tat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in der Verordnung Nr. 1408/71 und später in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften eine Koordinierungsregelung geschaffen wurde, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das darin geregelte System von Kollisionsnormen soll den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten nur die Befugnis nehmen, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Anwendung dieser Verordnungen darin, dass zwischen einer bestimmten Leistung und den nationalen Rechtsvorschriften, die diese Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit regeln, ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23, und vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 30).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    In Anbetracht der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Regel der Einheitlichkeit der Sozialvorschriften in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und der in ihrem Art. 11 Abs. 3 Buchst. e verankerten Regel, dass eine Person, die keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegt (Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 41), gehört eine Person, die sich in einer Situation befindet, in der sie wie im Ausgangsverfahren nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsmitgliedstaats angeschlossen ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit beendet und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsstaats an.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

    16 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla (C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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