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   EuGH, 18.06.2019 - C-591/17   

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https://dejure.org/2019,16369
EuGH, 18.06.2019 - C-591/17 (https://dejure.org/2019,16369)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2019 - C-591/17 (https://dejure.org/2019,16369)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - C-591/17 (https://dejure.org/2019,16369)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich/ Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht - Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der ...

  • Betriebs-Berater

    Deutsche PKW-Maut ist unionsrechtswidrig

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 , 34 , 56 und 92 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht - Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geplante deutsche PKW-Maut ist aufgrund Kompensation über Kfz-Steuer europarechtswidrig - Mittelbare Diskriminierung - Verstoß gegen Grundsätze des Freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsche PKW-Maut verstößt gegen das Unionsrecht

  • lto.de (Pressebericht, 18.06.2019)

    Geplante deutsche Infrastrukturabgabe gekippt: Die Maut ist vom Tisch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Deutsche Vignette für Bundesfernstraßen verstößt gegen das Unionsrecht

  • archive.org (Pressebericht, 18.06.2019)

    Deutsche Pkw-Maut verstößt gegen EU-Recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Deutsche PKW-Maut ist unionsrechtswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Maut diskriminierend

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    PKW Maut verstößt gegen das Unionsrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutsche Pkw-Maut verworfen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    PKW-Maut verstößt gegen Unionsrecht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Personenkraftwagen verstößt gegen das Unionsrecht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Pkw-Maut: Ausländische Fahrzeughalter nicht benachteiligt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pkw-Maut gegenüber Fahrzeughaltern aus dem Ausland diskriminierend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Pkw-Maut verstößt gegen Unionsrecht - Abgabe diskriminiert Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2017)

    Österreich klagt gegen deutsche Pkw-Maut

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2017)

    Österreich bringt deutsche Pkw-Maut vor den EuGH

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.12.2018)

    EuGH verhandelt über Infrastrukturabgabe: Ist die deutsche Pkw-Maut unionsrechtswidrig?

  • archive.fo (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.12.2018)

    Klage gegen deutsche Abgabe: Kippt der EuGH die Pkw-Maut?

Besprechungen u.ä. (6)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Primärrechtswidrigkeit der PKW-Maut (Robert Pracht; ZJS 2019, 425)

  • faz.net (Pressekommentar, 18.06.2019)

    Peinliches Maut-Urteil für Deutschland

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierung: Deutsche Pkw-Maut verstößt gegen EU-Recht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 18, Art. 34, Art. 56 AEUV
    Pkw-Maut ist unionsrechtswidrig

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    EU-Rechtswidrigkeit der PKW-Maut

  • faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.01.2015)

    Die Maut diskriminiert niemanden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Österreich/ Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht - Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der ...

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InfrAG, InfrAGÄndG 1 Art 1, VerkehrStÄndG 2, KraftStG, KraftStG, AEUV Art 18, AEUV Art 34, AEUV Art 56, AEUV Art 92
    Infrastrukturabgabengesetz, Steuerentlastungsbetrag, PKW

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Ende einer Dienstfahrt - Deutsche Pkw-Maut vor dem Aus" von RA Dr. Christian Kahle, LL.M. und Wiss. Mitarbeiterin Lisa Hafner, NJW 2019, 2353 - 2355

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2369
  • NVwZ 2019, 1023
  • EuZW 2019, 688
  • NZBau 2019, 519
  • NZV 2019, 636
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.05.1992 - C-195/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Schließlich verweist die Republik Österreich auf Rn. 23 des Urteils vom 19. Mai 1992, Kommission/Deutschland (C-195/90, EU:C:1992:219), um das Vorliegen der behaupteten mittelbaren Diskriminierung zu untermauern.

    Die Republik Österreich ist daher der Ansicht, dass der Rechtsgrundsatz, der sich aus Rn. 23 des Urteils vom 19. Mai 1992, Kommission/Deutschland (C-195/90, EU:C:1992:219), ergebe, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sei.

    Zweitens schreibe das Verschlechterungsverbot des Art. 92 AEUV entgegen der vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Mai 1992, Kommission/Deutschland (C-195/90, EU:C:1992:219), vertretenen Auslegung dieser Vorschrift als Stillhalteklausel nicht die Aufrechterhaltung des Status quo in Bezug auf die Wettbewerbslage vor, sondern verbiete nur eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung ausländischer Verkehrsunternehmer, und gegen dieses Verbot sei im vorliegenden Fall nicht verstoßen worden.

    Das Königreich Dänemark führt aus, dass das Urteil vom 19. Mai 1992, Kommission/Deutschland (C-195/90, EU:C:1992:219), auf das sich die Republik Österreich stütze, speziell und ausschließlich die Stillhalteklausel betroffen habe, die heute in Art. 92 AEUV enthalten sei, unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem Erlass der Regelung der Union über die Befugnis zur Erhebung von Gebühren für schwere Nutzfahrzeuge, die heute in der Eurovignetten-Richtlinie enthalten sei, aus der sich ergebe, dass die gleichzeitig eingeführten streitigen nationalen Maßnahmen mit Art. 92 AEUV vereinbar seien.

    Somit ist festzustellen, dass die streitigen nationalen Maßnahmen, indem sie die neue Belastung, die in der von allen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Infrastrukturabgabe liegt, durch eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Abgabe entspricht, vollständig ausgleichen, die inländischen Verkehrsunternehmen zugutekommt und von der ausländische Verkehrsunternehmen ausgeschlossen sind, bewirken, dass die Lage der ausländischen Verkehrsunternehmen im Vergleich zu der der deutschen Verkehrsunternehmen in einem für Erstere ungünstigen Sinne verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1992, Kommission/Deutschland, C-195/90, EU:C:1992:219" Rn. 23).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-428/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Was zunächst Umwelterwägungen anbelangt, so stellt der Umweltschutz zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein legitimes Ziel dar, um eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen (vgl. entsprechend zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Spanien, C-428/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:218" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch legt die Bundesrepublik Deutschland nicht dar, inwiefern die Einführung einer Infrastrukturabgabe, die de facto nur die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland zugelassenen Fahrzeugen trifft, geeignet sein soll, dieses Ziel zu gewährleisten.

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Spanien, C-428/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:218" Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fällt eine Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, unter den Begriff der "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" im Sinne von Art. 34 AEUV, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Spanien, C-428/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:218" Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-224/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE BESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Das Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, EU:C:2002:185" Rn. 16 bis 19), bestätige das Vorliegen der Ungleichbehandlung, die der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen werde.

    Hierzu verweist die Republik Österreich auch auf das Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, EU:C:2002:185" Rn. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Fehlen von Übereinkünften, die die Vollstreckung einer Verurteilung in einem anderen als demjenigen Mitgliedstaat, in dem sie ausgesprochen worden ist, gewährleisteten, objektiv eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden rechtfertigen kann und dass der Umstand, dass nur gebietsfremde Betroffene einen Geldbetrag als Kaution stellen müssen, verhindern kann, dass diese sich einer wirksamen Sanktion einfach durch die Erklärung entziehen, sie stimmten der sofortigen Erhebung des Bußgelds nicht zu (Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, EU:C:2002:185, Rn. 21).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten nämlich ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195" Rn. 40, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Infrastrukturabgabe den Vertriebsweg für zu verkaufende Produkte betreffe und daher eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), darstelle, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV falle, da sie nicht offen oder versteckt diskriminierend sei.

    Dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Infrastrukturabgabe lediglich eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), darstelle, kann nicht gefolgt werden.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es sei, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berührten, nicht von Art. 56 AEUV erfasst seien (Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31).

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.1993 - C-93/92

    CMC Motorradcenter / Baskiciogullari

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Jedenfalls sei der Zusammenhang zwischen der Einführung einer Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen und möglichen Behinderungen des Marktzugangs für mit diesen Fahrzeugen transportierte Waren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C-93/92, EU:C:1993:838), zu ungewiss und zu mittelbar, als dass überhaupt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 34 AEUV angenommen werden könnte.

    Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland gefolgt werden, wonach etwaige beschränkende Wirkungen der Infrastrukturabgabe gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C-93/92, EU:C:1993:838), zu ungewiss und zu mittelbar seien, um gegen Art. 34 AEUV zu verstoßen.

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Insbesondere hinsichtlich der Zahlung einer Sicherheitsleistung weist die Republik Österreich darauf hin, dass nämlich, wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63), entschieden habe, dann, wenn die Möglichkeit der Vollstreckung von Bußgeldern aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben oder völkerrechtlicher Verträge bestehe, die Leistung einer Sicherheit über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der Zahlung des Bußgelds erforderlich sei.

    Bezüglich des von der Republik Österreich angeführten Urteils vom 26. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-514/03, EU:C:2006:63), betont die Bundesrepublik Deutschland, dass der Gerichtshof darin die Einforderung einer Sicherheit keineswegs generell für angesichts des Entwicklungsstands grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Bereich der Justiz unverhältnismäßig erachtet habe, sondern vielmehr aus Verhältnismäßigkeitsgründen lediglich die Berücksichtigung einer bereits im Herkunftsmitgliedstaat geleisteten Sicherheit gefordert habe, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Was erstens das Argument betrifft, es sei mit dem Unionsrecht vereinbar, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer nur den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekomme, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei einer fehlenden Harmonisierung der Kraftfahrzeugbesteuerung in der Union frei sind, ihre Steuerhoheit in diesem Bereich auszuüben, wobei die Zulassung als natürliche Folge der Ausübung dieser Befugnis erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195" Rn. 40 und 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten nämlich ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195" Rn. 40, und vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604" Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Auszug aus EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 27. April 2017, Noria Distribution, C-672/15, EU:C:2017:310, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 119).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 120).

    Zudem fällt eine Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, unter den Begriff der "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" im Sinne von Art. 34 AEUV, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 121).

    In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 122).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-581/18

    Das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung soll diese Bestimmung eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die die Verträge keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsehen (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, können die nationalen Maßnahmen nur insoweit im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV geprüft werden, als sie auf Sachverhalte Anwendung finden, die nicht unter vom AEU-Vertrag vorgesehene besondere Diskriminierungsverbote fallen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 41).

  • VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21

    Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"

    E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Rs. C-591/17 - EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe für Pkw) mit Ausnahme des EuGH-Urteils und der Pressemitteilung.

    E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: UrteiIsauswertung C-591/17) (MAT A BMVI-5-2a).

    E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Rs. C-591/17 - EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe für Pkw) mit Ausnahme des Urteils des EuGH vom 18. Juni 2019 und der Pressemitteilung.

    E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: UrteiIsauswertung C-591/17) (MAT A BMVI-5-2a).

  • EuGH, 05.12.2007 - C-245/07

    Kommission / Deutschland - Streichung

    In that regard, it should be recalled that the free movement of goods between Member States is a fundamental principle of the FEU Treaty which is expressed in the prohibition, set out in Article 34 TFEU, of quantitative restrictions on imports between Member States and all measures having equivalent effect (judgment of 18 June 2019, Austria v Germany , C-591/17, EU:C:2019:504, paragraph 119).

    According to settled case-law, the prohibition of measures having equivalent effect to quantitative restrictions on imports laid down in Article 34 TFEU covers any measure of the Member States that is capable of hindering, directly or indirectly, actually or potentially, intra-Union trade (judgment of 18 June 2019, Austria v Germany , C-591/17, EU:C:2019:504, paragraph 120).

    Further, a measure, even if it has neither the object nor the effect of treating goods coming from other Member States less favourably, also falls within the scope of the concept of a "measure having equivalent effect to quantitative restrictions', within the meaning of Article 34 TFEU, if it hinders access to the market of a Member State of products originating in other Member States (judgment of 18 June 2019, Austria v Germany , C-591/17, EU:C:2019:504, paragraph 121).

    In either case, the provision of national law must be appropriate for securing the attainment of the objective pursued and must not go beyond what is necessary in order to attain it (judgment of 18 June 2019, Austria v Germany , C-591/17, EU:C:2019:504, paragraph 122).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16

    Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung

    vgl. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009, C-103/08, Gottwald , juris, Rn. 27 f., vom 27. Oktober 2009, C-115/08, C EZ , juris, Rn. 92, 96 f., und vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 42.

    vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 5. Juni 2008, C-164/07, Wood , juris, Rn. 13, vom 18. November 2008, C-158/07, Förster , juris, Rn. 53, vom 1. Oktober 2009, C-103/08, Gottwald , juris, Rn. 30, und vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 73; Holoubek, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 18 AEUV Rn. 21 bis 24.

    vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2019, C-591/17, PKW-Maut , Rn. 43 bis 45, 58.

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen erfasst das in Art. 56 AEUV geregelte Verbot solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 136 und 137 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504" Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fällt eine Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, ebenfalls unter den Begriff der "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen" im Sinne von Art. 34 AEUV, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504" Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    11 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 40).

    14 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    32 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 40).

    35 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

    61 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 65), und vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 119).

    64 Vgl. z. B. Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 37), und vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • EuGH, 27.10.2022 - C-411/21

    Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

  • EuGH, 26.09.2019 - C-600/18

    UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-822/21

    Lettland/ Schweden (Systèmes de garantie des dépôts) - Vertragsverletzung eines

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