Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.2019 - C-387/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,665
EuGH, 23.01.2019 - C-387/17 (https://dejure.org/2019,665)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2019 - C-387/17 (https://dejure.org/2019,665)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - C-387/17 (https://dejure.org/2019,665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und v - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Anwendbarkeit - Beihilfen, die vor ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Einstufung - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und v - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Anwendbarkeit - Beihilfen, die vor ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Insbesondere ist die Kommission unter der Kontrolle der Unionsgerichte für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig; demgegenüber wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung aus Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 38).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie enthält keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 34 und 35).

    Insoweit sind mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 45).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Wie aus den Urteilen vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335), hervorgeht, handelt es sich bei FTDM und Tirrenia um zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die in den Siebzigerjahren regelmäßige Fährverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den Inseln Sardinien und Sizilien unterhielten.

    Mit Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335), entschied der Gerichtshof, dass "[d]as Unionsrecht ... dahin auszulegen [ist], dass Zuschüsse, die unter den das Ausgangsverfahren kennzeichnenden Umständen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften gezahlt werden, die vor der Genehmigung einer Vereinbarung Abschlagszahlungen vorsehen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn diese Zuschüsse geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts".

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass durch eine solche fehlende Liberalisierung nicht zwingend ausgeschlossen wird, dass eine Beihilfemaßnahme geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 49).

    Wie sich aus Rn. 50 des Urteils vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335), ergibt, kann weder ausgeschlossen werden, dass Tirrenia auf den fraglichen Binnenlinien im Wettbewerb zu Unternehmen anderer Mitgliedstaaten stand, noch, dass sie auf internationalen Linien mit solchen Unternehmen konkurrierte, noch dass mangels einer getrennten Buchführung für ihre verschiedenen Tätigkeiten die Gefahr von Quersubventionierungen bestand, d. h. die Gefahr, dass die Einnahmen aus ihrer Kabotagetätigkeit, für die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschüsse vergeben worden sind, zugunsten ihrer Tätigkeit auf den internationalen Linien verwendet worden sind.

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt die Durchführung dieses Kontrollsystems zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dabei die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens für staatliche Beihilfen die nationalen Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die Rechte der Einzelnen gegenüber einem eventuellen Verstoß gegen Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag zu schützen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 32).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Aus dem Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), ergebe sich, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anwendbar sein könnten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung lägen.

    Zu den auf das Urteil vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C-690/13, EU:C:2015:235), gestützten Zweifeln des vorlegenden Gerichts an der Anwendbarkeit von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 für die Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschüsse als bestehende oder als neue Beihilfen ist hervorzuheben, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Schadensersatzklage betraf, sondern die Frage, ob nationale Vorschriften, mit denen Vorrechte eingeführt worden waren, die mit den Unionsregeln auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen möglicherweise unvereinbar waren, nach Art. 88 Abs. 3 EG anzumelden seien, und, bejahendenfalls, ob diese Vorschriften unangewendet zu lassen seien.

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Wie aus den Urteilen vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391), und vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335), hervorgeht, handelt es sich bei FTDM und Tirrenia um zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die in den Siebzigerjahren regelmäßige Fährverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den Inseln Sardinien und Sizilien unterhielten.

    Daraufhin erging das Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    So vertritt es die Ansicht, das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe in Rn. 143 seines Urteils vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission (T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151), einen Grundsatz aufgestellt, wonach eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen gewesen sei, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen sei.

    Findet zur Einstufung dieser Beihilfen (als "bestehende" und daher nicht "neue") Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung (worin es heißt: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "bestehende Beihilfen" ... v] Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen"), und falls ja, wie? Oder findet der Grundsatz (formal anderer Tragweite als der genannte positivrechtliche Grundsatz) Anwendung - und falls ja, wie -, den das Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission (T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151, Rn. 143), aufgestellt hat, das - soweit für die hier zu erlassende Entscheidung relevant - vom Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 66 bis 69), bestätigt worden ist und dem zufolge "eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen [ist], weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag [später Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV] fiel, der wegen der in ihm genannten Voraussetzungen, nämlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Auswirkung auf den Wettbewerb, nur für die dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweige gilt"?.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Dieser Grundsatz sei überdies vom Gerichtshof in den Rn. 66 bis 69 des Urteils vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, EU:C:2004:240), bestätigt worden.

    Findet zur Einstufung dieser Beihilfen (als "bestehende" und daher nicht "neue") Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung (worin es heißt: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "bestehende Beihilfen" ... v] Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen"), und falls ja, wie? Oder findet der Grundsatz (formal anderer Tragweite als der genannte positivrechtliche Grundsatz) Anwendung - und falls ja, wie -, den das Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission (T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151, Rn. 143), aufgestellt hat, das - soweit für die hier zu erlassende Entscheidung relevant - vom Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 66 bis 69), bestätigt worden ist und dem zufolge "eine Beihilferegelung für einen Markt, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war, bei der Liberalisierung dieses Marktes als bereits bestehende Beihilferegelung anzusehen [ist], weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einführung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag [später Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV] fiel, der wegen der in ihm genannten Voraussetzungen, nämlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Auswirkung auf den Wettbewerb, nur für die dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweige gilt"?.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-671/11

    Unanimes - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Zur Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist schließlich darauf hinzuweisen, dass Verjährungsfristen allgemein den Zweck erfüllen, Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a., C-671/11 bis C-676/11, EU:C:2013:388, Rn. 31).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zu erfüllen, müssen diese Verjährungsfristen im Voraus festgelegt sein, und jede "entsprechende" Anwendung einer Verjährungsfrist muss für den Betroffenen hinreichend vorhersehbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 23.01.2019 - C-387/17
    Sodann ist zur Einwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darauf zu verweisen, dass sich niemand auf diesen Grundsatz berufen kann, der gegen das geltende Recht verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 41).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • EuG, 20.06.2007 - T-246/99

    Tirrenia di Navigazione u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 07.12.2023 - C-700/22

    RegioJet und STUDENT AGENCY

    Zum möglichen Verstreichen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffende Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, und sie deren Praxis auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt; sie enthält keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 nur für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 52 und 61, sowie in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C-627/18, EU:C:2020:321, Rn. 30).

    Jede andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, den Umfang der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verringern und somit Art. 108 Abs. 3 AEUV seine praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 62 und 63).

    Die in diesem Rahmen möglicherweise anwendbaren Verjährungsregeln sind folglich die des nationalen Rechts, vorbehaltlich der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Daraus folgt, dass zwar aus dem Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51), hervorgeht, dass eine Beihilfe auch dann geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen zu drohen, wenn der betreffende Markt dem Wettbewerb nur teilweise geöffnet ist(93), doch ist dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    68 Rederi hat sich auf Rn. 39 des Urteils vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51), bezogen.

    93 Vgl. Rn. 39 des Urteils vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, zielt ausschließlich auf die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 52).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Verordnung 2015/1589, soweit sie Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, die Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt und keine Vorschrift über die Befugnisse und Pflichten der nationalen Gerichte enthält, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 110).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Verjährungsfristen allgemein den Zweck erfüllen, Rechtssicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung durch eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel können bereits dann vorliegen, wenn auf dem betreffenden Markt beim Inkrafttreten einer Beihilfemaßnahme eine tatsächliche Wettbewerbssituation besteht (Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 39 und 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    30 Urteile vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon (C-354/90, EU:C:1991:440, Rn. 8 bis 11), vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C-368/04, EU:C:2006:644, Rn. 36 bis 38), vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und 28), und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 54 und 55).
  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "staatliche Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 bis 32, vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 95 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

    Wäre nämlich erwiesen, dass ANM in diesem Zeitraum auf solchen anderen Märkten tätig war, ließe sich nicht ausschließen, dass die Sozialbeitragsentlastungen, die diesem Unternehmen aufgrund der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Regelung zugutekamen, auf diesen anderen Märkten den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, es sei denn, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekamen und die Gefahr der Quersubventionierung ausgeschlossen war, indem nachgewiesen wird, dass durch eine geeignete getrennte Buchführung gewährleistet war, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekommen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51, und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    18 Siehe entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 61 und 62).
  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Schließlich kann sich niemand auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, der gegen das geltende Recht verstoßen hat (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

  • EuGH, 14.10.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht