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   EuGH, 19.06.2019 - C-607/17   

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https://dejure.org/2019,16541
EuGH, 19.06.2019 - C-607/17 (https://dejure.org/2019,16541)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - C-607/17 (https://dejure.org/2019,16541)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - C-607/17 (https://dejure.org/2019,16541)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Memira Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Körperschaftsteuer â€" Konzern â€" Niederlassungsfreiheit â€" Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften â€" Begriff ‚endgültige Verluste‘ â€" Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerabzug für Verluste einer gebietsfremden (deutschen) Tochtergesellschaft bei der (schwedischen) Muttergesellschaft nach grenzüberschreitender Fusion? - "endgültige Verluste"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft nach Fusion ("Memira Holding")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Steuerabzugs für Verluste einer gebietsfremden (deutschen) Tochtergesellschaft bei der (schwedischen) Muttergesellschaft nach grenzüberschreitender Fusion - "endgültige Verluste"

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften bei grenzüberschreitender Fusion

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erneute Stellungnahme zum grenzüberschreitenden Verlustabzug im Konzern

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Memira Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - ...

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-607/17
    Nach dessen Auffassung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), nicht hervor, ob für die Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer Tochtergesellschaft endgültig sind, die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die das Recht des Sitzstaats der Tochtergesellschaft für andere Rechtssubjekte zur Geltendmachung der Verluste vorsieht und wie diese Regelung gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.

    Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verlust einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft im Sinne etwa des Urteils vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), endgültig ist und die Muttergesellschaft somit nach Art. 49 AEUV diesen Verlust abziehen darf, relevant, dass gemäß den im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft geltenden Regelungen für andere Rechtssubjekte, die mit der Gesellschaft, bei der die Verluste entstanden sind, nicht identisch sind, die Möglichkeit zum Verlustabzug beschränkt ist?.

    Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Verluste der Tochtergesellschaft in deren Sitzstaat steuerlich berücksichtigen kann, etwa nachdem diese gegen einen Preis, der den Wert des in der künftigen Abzugsfähigkeit der Verluste bestehenden Steuervorteils einbezieht, übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff., sowie Urteil vom heutigen Tag, Holmen, C-608/17, Rn. 38).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-607/17
    Der Skatterättsnämnd räumte zwar ein, dass eine solche Fallgestaltung zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen würde, war aber der Auffassung, dass diese gemäß der sich aus dem Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, im Folgenden: Urteil Marks & Spencer), ergebenden Rechtsprechung gerechtfertigt sein könne, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde und die fraglichen Verluste somit nicht einer der in Rn. 55 jenes Urteils geschilderten Fallgestaltungen entsprächen oder sogenannte "endgültige" Verluste seien.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-607/17
    Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Verluste der Tochtergesellschaft in deren Sitzstaat steuerlich berücksichtigen kann, etwa nachdem diese gegen einen Preis, der den Wert des in der künftigen Abzugsfähigkeit der Verluste bestehenden Steuervorteils einbezieht, übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff., sowie Urteil vom heutigen Tag, Holmen, C-608/17, Rn. 38).
  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    In den EuGH-Urteilen Memira Holding vom 19.06.2019 - C-607/17 (EU:C:2019:510, IStR 2019, 597) --dort Rz 25 ff.-- und Holmen vom 19.06.2019 - C-608/17 (EU:C:2019:511, IStR 2019, 603) --dort Rz 37 ff.--, die zu Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften ergangen sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verluste auch dann nicht als endgültig anzusehen sind, wenn weiterhin eine Möglichkeit besteht, diese Verluste wirtschaftlich zu nutzen, indem sie auf einen Dritten übertragen werden.

    Der Gerichtshof bezieht sich insoweit auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in deren Schlussanträgen vom 10.01.2019 (zum Verfahren Memira Holding, C-607/17, EU:C:2019:8, Rz 65 ff., und zum Verfahren Holmen, C-608/17, EU:C:2019:9, Rz 57 ff.), mit denen in Zweifel gezogen wird, dass es rechtlich verwertbare, aber faktisch nicht verwertbare Verluste überhaupt geben könne.

    Die Argumentation des BMF entspricht derjenigen von Generalanwältin Kokott im Verfahren Memira Holding (Schlussanträge vom 10.01.2019 - C-607/17, EU:C:2019:8, Rz 57 ff.) und Holmen (Schlussanträge vom 10.01.2019 - C-608/17, EU:C:2019:9, Rz 50 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    46 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

    49 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510, Rn. 22 bis 28), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511, Rn. 34 bis 40).

    51 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    26 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2013:531, Nr. 40), in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C:2017:852, Nr. 38) und in der Rechtssache Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nr. 36).

    ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache ANGED (C-233/16, EU:C: 2017:852, Nr. 38) und in der Rechtssache Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nr. 36); anders noch meine Schlussanträge in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2013:531, Nrn. 42 ff.).

    35 Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    36 Siehe dazu nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die bis heute bereits notwendig gewordene Folgerechtsprechung des Gerichtshofs: Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511), vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).
  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

    Hiergegen richtet sich das vorliegende Klageverfahren, das zwischenzeitlich wegen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren I R 17/16, I R 48/17, I R 49/17 und I R 32/18 sowie der beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Verfahren C-607/17 und C- 608/17 ruhte.
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