Rechtsprechung
EuGH, 19.06.2019 - C-608/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Holmen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Anwendung auf eine Enkelgesellschaft - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der ...
- Betriebs-Berater
(Konzern-)Steuerabzug für Verluste einer gebietsfremden (spanischen) Enkelgesellschaft nach deren Abwicklung bei der (schwedischen) Muttergesellschaft? - "endgültige Verluste"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Anwendung auf eine Enkelgesellschaft - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff "endgültige Verluste" - Anwendung auf eine Enkelgesellschaft - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Abzug der Verluste einer gebietsfremden Enkelgesellschaft bei der Muttergesellschaft ("Holmen")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
(Konzern-)Steuerabzug für Verluste einer gebietsfremden (spanischen) Enkelgesellschaft nach deren Abwicklung bei der (schwedischen) Muttergesellschaft? - "endgültige Verluste"
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Konzernbesteuerung bei grenzüberschreitender Fusion
- pwc.de (Kurzinformation)
Erneute Stellungnahme zum grenzüberschreitenden Verlustabzug im Konzern
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Holmen
Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft im Sitzstaat der Muttergesellschaft - Rechtfertigung der Nichtabzugsfähigkeit von sogenannten finalen Verlusten - ...
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 49
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17
- EuGH, 19.06.2019 - C-608/17
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 1371
- EuZW 2019, 614
- NZG 2019, 997
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-608/17
Dieser Vorteil kann bei einem endgültigen Verlust im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, im Folgenden: Urteil Marks & Spencer), wenn es sich um eine in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässige 100%ige Tochtergesellschaft handelt, unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Tochtergesellschaft u. a. unmittelbar gehalten wird, dass sie abgewickelt wurde und dass die Muttergesellschaft im Sitzstaat der Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Abwicklung keine Tätigkeit über ein verbundenes Unternehmen ausübt.Holmen beantragte beim Skatterättsnämnd (Steuerrechtsausschuss, Schweden) einen Steuervorbescheid hinsichtlich der Frage, ob sie nach Abschluss der Abwicklung aufgrund der Rechtsprechung aus dem Urteil Marks & Spencer berechtigt sei, in Schweden einen Konzernabzug für diese Verluste vorzunehmen, die andernfalls, weil Verluste einer abgewickelten Gesellschaft im Jahr der Abwicklung nicht übertragen werden können, weder in Spanien noch - aufgrund der Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung an der endgültige Verluste geltend machenden Tochtergesellschaft - in Schweden abzugsfähig wären.
Der Skatterättsnämnd räumte ein, dass sein in Bezug auf die erste Alternative ablehnender Bescheid zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen würde, war aber der Auffassung, dass diese gemäß der sich aus dem Urteil Marks & Spencer ergebenden Rechtsprechung gerechtfertigt sein könne, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde und die fraglichen Verluste somit nicht einer der in Rn. 55 jenes Urteils geschilderten Fallgestaltungen entsprächen, die sogenannte "endgültige" Verluste beträfen.
Setzt die Berechtigung einer Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat - wie sie sich u. a. aus dem Urteil Marks & Spencer ergibt -, aufgrund von Art. 49 AEUV endgültige Verluste einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Abzug zu bringen, voraus, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft direkt gehalten wird?.
Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763), ist nicht auf eine Enkelgesellschaft anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume berücksichtigt werden können.
- EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem …
Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-608/17
Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 57 bis 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt, kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Verluste der Tochtergesellschaft in deren Sitzstaat steuerlich berücksichtigen kann, etwa nachdem diese gegen einen Preis, der den Wert des in der künftigen Abzugsfähigkeit der Verluste bestehenden Steuervorteils einbezieht, übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff., …sowie Urteil vom heutigen Tag, Memira Holding, C-607/17, Rn. 26).
- BFH, 06.11.2019 - I R 32/18
Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts
In den EuGH-Urteilen Memira Holding vom 19.06.2019 - C-607/17 (EU:C:2019:510, IStR 2019, 597) --dort Rz 25 ff.-- und Holmen vom 19.06.2019 - C-608/17 (EU:C:2019:511, IStR 2019, 603) --dort Rz 37 ff.--, die zu Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften ergangen sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verluste auch dann nicht als endgültig anzusehen sind, wenn weiterhin eine Möglichkeit besteht, diese Verluste wirtschaftlich zu nutzen, indem sie auf einen Dritten übertragen werden. - Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20
W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) - …
46 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).49 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (…C-607/17, EU:C:2019:510, Rn. 22 bis 28), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511, Rn. 34 bis 40).
51 Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), und vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511).
57 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nrn. 58 und 59), Holmen (C-608/17, EU:C:2019:9, Nrn. 54 und 55) und AURES Holdings (C-405/18, EU:C:2019:879, Nrn. 61 bis 65).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18
AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …
36 Siehe dazu nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die bis heute bereits notwendig gewordene Folgerechtsprechung des Gerichtshofs: Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511), vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278). - FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18
Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten