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   EuGH, 10.07.2019 - C-410/18   

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https://dejure.org/2019,19096
EuGH, 10.07.2019 - C-410/18 (https://dejure.org/2019,19096)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-410/18 (https://dejure.org/2019,19096)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-410/18 (https://dejure.org/2019,19096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aubriet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art.7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Gebietsfremde Studierende - Voraussetzung, die an die Dauer der Tätigkeit ihrer Eltern im Inland ...

  • doev.de PDF

    Aubriet - Studienbeihilfen für gebietsfremde Studierende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art.7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Gebietsfremde Studierende - Voraussetzung, die an die Dauer der Tätigkeit ihrer Eltern im Inland ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luxemburgische Studienbeihilfen für Kinder von Grenzgängern

  • datev.de (Kurzinformation)

    Modalitäten für die Berechnung einer finanziellen Beihilfe für Studierende in Luxemburg, die Kinder von Grenzgängern sind, verstoßen gegen Unionsrecht

Sonstiges

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1379
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Das Verfahren wurde ausgesetzt, nachdem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt worden war.

    Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass die Vorlagefrage an die Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), anknüpft, die zu Vorabentscheidungsersuchen desselben nationalen Gerichts ergangen sind.

    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn die Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38 und 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).

    Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).

    Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Ziel der Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes und auf Unionsebene anerkanntes Ziel, so dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53 und 56, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 51).

    Speziell in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Studienbeihilfe für gebietsfremde Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studierenden seit längerer Zeit in dem Mitgliedstaat, der die beantragte Beihilfe gewährt, einer Beschäftigung nachgehen, geeignet sein kann, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu belegen (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 55).

    In Rn. 58 des Urteils vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang anerkannt, dass das Erfordernis, wonach der als Grenzgänger berufstätige Elternteil mindestens fünf Jahre lang in dem die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss, damit seine Kinder Anspruch auf die staatliche finanzielle Studienbeihilfe haben, geeignet erscheint, eine solche Verbundenheit dieser Erwerbstätigen mit der Gesellschaft des betreffenden Staates sowie eine angemessene Wahrscheinlichkeit dafür zu belegen, dass der Studierende nach Abschluss seines Studiums in den die Beihilfe vergebenden Mitgliedstaat zurückkehren wird.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), ergangen ist, die geprüften Rechtsvorschriften die Gewährung einer Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende davon abhängig machten, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hatte.

    Der Gerichtshof sah in diesen Rechtsvorschriften eine Beschränkung, die über das hinausging, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl gebietsansässiger Personen mit Studienabschluss zu erhöhen, erforderlich war, da sie den zuständigen Behörden nicht gestattete, diese Beihilfe zu gewähren, wenn die Eltern, von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, vor der Beantragung der Beihilfe während eines erheblichen Zeitraums, im konkreten Fall fast acht Jahre lang, in Luxemburg gearbeitet hatten, weil derartige Unterbrechungen nicht geeignet sind, die Verbundenheit zwischen der die finanzielle Beihilfe beantragenden Person und dem Großherzogtum Luxemburg zu beseitigen (Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 69).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Nach dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 ( Mémorial A 2010, S. 2040) geänderten Fassung, die zu dem für den Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, wurde die finanzielle Beihilfe Studierenden gewährt, die zum Studium an einer Hochschule zugelassen waren und die entweder luxemburgische Staatsangehörige oder Familienmitglied eines luxemburgischen Staatsangehörigen waren und ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union waren und sich als Arbeitnehmer, als Selbständiger, als Person, die diesen Status beibehält, oder als Familienangehöriger einer der vorgenannten Personengruppen in Luxemburg aufhielten oder das Recht auf Daueraufenthalt erworben hatten.

    Nachdem die mit dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eingeführte luxemburgische Regelung über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden war, wurden die Voraussetzungen für ihre Gewährung durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 ( Mémorial A 2013, S. 3214) geändert.

    Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass die Vorlagefrage an die Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), anknüpft, die zu Vorabentscheidungsersuchen desselben nationalen Gerichts ergangen sind.

    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn die Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38 und 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).

    Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Ziel der Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes und auf Unionsebene anerkanntes Ziel, so dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53 und 56, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 46).

    Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet ist, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Speziell in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Studienbeihilfe für gebietsfremde Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studierenden seit längerer Zeit in dem Mitgliedstaat, der die beantragte Beihilfe gewährt, einer Beschäftigung nachgehen, geeignet sein kann, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu belegen (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 55).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

    Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet ist, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 51).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).
  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des Gerichtshofs, aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 8. Mai 2019, EN.SA., C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

    In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen.

    Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Insoweit verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40, und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 41).

    Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um gerechtfertigt zu sein, muss diese mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    65 Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40), vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 40), und vom 10. Juli 2019, Aubriet (C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 38).
  • LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19

    Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt;

    So hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staats schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - C-410/18 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    49 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet (C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

    30 Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu (152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11), vom 23. Mai 1996, 0'Flynn (C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 17), vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40), vom 10. Juli 2019, Aubriet (C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26), sowie Caisse pour l'avenir des enfants (Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet (C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 25) (vgl. zu diesem Urteil Rigaux, A., Bourse d'enseignement supérieur, Europe , Nr. 10, Oktober 2019, S. 24, und Lhernould, J.-Ph., Comment établir le degré de rattachement des travailleurs frontaliers à leur Etat de travail?, RJS , 11/19, S. 770).

    14 Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet (C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 26).

  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Bestimmung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a., C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 37, und vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 24).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 15.03.2021 - 25 K 136.18
  • SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19

    Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 3 K 389.19

    Antrag auf internationalen Schutz nach vorheriger Schutzgewähr durch einen

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