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   EuGH, 29.07.2019 - C-556/17   

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EuGH, 29.07.2019 - C-556/17 (https://dejure.org/2019,21949)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-556/17 (https://dejure.org/2019,21949)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-556/17 (https://dejure.org/2019,21949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Torubarov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz â€" Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes â€" Richtlinie 2013/32/EU â€" Art. 46 Abs. 3 â€" Umfassende Ex-nunc-Prüfung â€" Art. 47 der Charta der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juli 2019. Alekszij Torubarov gegen Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal. Vorlage zur Vorabentscheidung...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Torubarov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 926
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung "oder früher" in Art. 52 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten gestatten wollte, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 71 und 72, sowie vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 63 und 64).

    Da Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in zeitlicher Hinsicht mehrere Anwendungsmöglichkeiten bietet, muss jedoch - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt sind, so dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor Willkür geschützt sind - jeder der durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 66).

    In Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie ist geregelt, wie weit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf reicht, indem klargestellt wird, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105 und 106).

    Das Adjektiv "umfassend" bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

    Eine solche Auslegung dient dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass diese Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, bearbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 109 bis 112).

    Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung die Akte zur erneuten Entscheidung an dieses Organ zurückzusenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 145 und 146).

    Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31, und vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).

    Auch wenn mit der Richtlinie 2013/32 nicht die in den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahrensvorschriften in Bezug auf den Erlass einer neuen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung genau und abschließend harmonisiert werden sollen, ergibt sich somit gleichwohl aus ihrem Ziel, die schnellstmögliche Bearbeitung derartiger Anträge sicherzustellen, aus der Pflicht, die praktische Wirksamkeit ihres Art. 46 Abs. 3 zu gewährleisten, sowie aus dem Art. 47 der Charta zu entnehmenden Erfordernis, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs sicherzustellen, dass jeder durch die Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 148).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige, mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete nationale Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 116, und vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801" Rn. 96).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen wollte, nach der die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie nach der Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 146).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Spielraums bei der Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, Art. 47 der Charta zu beachten, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31, und vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 114).

    Ob eine Verletzung der in dieser Bestimmung verankerten Rechte vorliegt, ist anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518" Rn. 102, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591" Rn. 41).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung "oder früher" in Art. 52 der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten gestatten wollte, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 71 und 72, sowie vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 63 und 64).

    Da Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in zeitlicher Hinsicht mehrere Anwendungsmöglichkeiten bietet, muss jedoch - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt sind, so dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor Willkür geschützt sind - jeder der durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73, und vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 66).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, die vorsieht, dass ein Gericht seine Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung stützen muss, gewährleistet, dass Anträge auf internationalen Schutz, die im selben Zeitraum im nationalen Hoheitsgebiet gestellt und noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, vorhersehbar und einheitlich geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 67 und 68).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257" Rn. 78).

    Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem Fall, dass das vorlegende Gericht, wie es sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung zu ergeben scheint, in seinem Urteil vom 25. Februar 2017 tatsächlich anhand aller einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eine umfassende Ex-nunc -Prüfung des "Bedürfnisses nach internationalem Schutz" von Herrn Torubarov gemäß der Richtlinie 2011/95 durchgeführt und im Anschluss daran entschieden hat, dass ihm dieser Schutz zuerkannt werden müsse, die Einwanderungsbehörde diesem Urteil aber nicht nachgekommen ist, ohne dass in der streitigen Entscheidung insoweit das Eintreten neuer Umstände, die eine neue Beurteilung erfordern, festgestellt würde, was das vorlegende Gericht zu bestätigen hat, dieses Gericht gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, die nicht seinem früheren Urteil entsprechende streitige Entscheidung abändern und durch seine eigene Entscheidung über den internationalen Schutz, der Herrn Torubarov nach der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, ersetzen muss, wobei es die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen grundsätzlich untersagt, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 66).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe "Flüchtling" und "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47, und vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige, mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete nationale Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584" Rn. 116, und vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801" Rn. 96).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Um einer Person, die internationalen Schutz beantragt, wirksamen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta zu gewährleisten und gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt es daher dem nationalen, mit der Klage befassten Gericht, die nicht seinem früheren Urteil entsprechende Entscheidung einer Verwaltungsstelle bzw. gerichtsähnlichen Behörde, im vorliegenden Fall der Einwanderungsbehörde, abzuändern und durch seine eigene Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz zu ersetzen, wobei es erforderlichenfalls die nationale Regelung, die ihm ein derartiges Vorgehen untersagt, unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 62).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Die Mitgliedstaaten haben jedoch in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Wenn also eine Person die vom Unionsrecht für die Erlangung eines dieser Status aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt, weil sie die Voraussetzungen der Kapitel II und III bzw. der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe - verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 52, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Drittens wäre das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf illusorisch, wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats es zuließe, dass eine endgültige und bindende gerichtliche Entscheidung zulasten einer Partei wirkungslos bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499" Rn. 43).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-556/17
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe "Flüchtling" und "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47, und vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 69), der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verletzen nationale Rechtsvorschriften, die zu einer Situation führen, in der das Urteil eines Gerichts wirkungslos bleibt, ohne dass es über Mittel verfügt, um ihm Geltung zu verschaffen, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72).

    Dieses Recht wäre nämlich illusorisch, wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats es zuließe, dass eine endgültige und bindende gerichtliche Entscheidung zulasten einer Partei wirkungslos bleibt (Urteile vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499" Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 57).

  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

    Eine solche Auslegung dient dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass solche Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, bearbeitet werden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 53).

    In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs, nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geregelt (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Asylbehörde nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass die Akte im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 146, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    Daraus folgt, dass jeder durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung dieser früheren Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die Asylbehörde innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 59).

    Wenn dieses Gericht nach einer solchen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diesem Antragsteller nach den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und es die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Akte an die Asylbehörde zurücksendet, ist diese Behörde folglich unter dem Vorbehalt des Eintretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, durch diese gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden und verfügt nicht mehr über ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des beantragten Schutzes unter Berücksichtigung gerade der Gründe, die auch diesem Gericht vorgelegt wurden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Folglich ist eine nationale Regelung, die vorsieht, dass eine Entscheidung wie die oben in Rn. 123 beschriebene von der betreffenden Person bei einer Behörde angefochten werden muss, die nicht den Anforderungen des Art. 47 der Charta genügt, ohne dass eine spätere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung dieser Behörde gewährleistet ist, nicht mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vereinbar und verkennt darüber hinaus den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts, indem sie der betreffenden Person jegliche gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine sie betreffende Rückkehrentscheidung vorbehält (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 165).

    Er muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162).

    Dasselbe gilt für Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, da die Merkmale des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 56, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 163).

    Danach gebieten der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der in Art. 47 der Charta garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dem vorlegende Gericht, sich für die Rechtsbehelfe für zuständig zu erklären, die von den Klägern der Ausgangsverfahren gegen die Entscheidungen der Asylbehörde eingelegt wurden, mit denen ihre Widersprüche gegen die behördlichen Entscheidungen, mit denen angeordnet wurde, dass sie in ihr Herkunftsland zurückzukehren hätten, zurückgewiesen wurden, und nationale Rechtsvorschriften, die ihm ein solches Vorgehen untersagen, erforderlichenfalls unangewendet zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Zu Art. 47 der Charta ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56).

    Bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78 sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, Art. 47 der Charta zu beachten, so dass die Merkmale des in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 56).

    Eine nationale Bestimmung, die einer bestimmten Einrichtung, die den sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht genügt, die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuwiese, in dem ein Einzelner - wie im vorliegenden Fall - eine Verletzung von Rechten geltend macht, die sich aus den Vorschriften des Unionsrechts ergeben, würde dem Betroffenen jeden wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vorenthalten und den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    23 Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40).

    Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73 ff.), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 40 ff.).

    42 C-556/17, EU:C:2019:626.

    52 In Rn. 52 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), hat der Gerichtshof bekräftigt, dass durch die Wendung ex nunc hervorgehoben wird, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beurteilung vorzunehmen, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

    Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).

    60 Der Gerichtshof hat in Rn. 69 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), bekräftigt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den für die Entscheidung über Klagen nach dieser Bestimmung zuständigen Gerichten die unionsrechtliche Befugnis zu übertragen, die Entscheidung der Asylbehörde durch ihre eigene Entscheidung zu ersetzen.

    61 Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626), festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn es zulässig wäre, dass die gerichtsähnliche Behörde bzw. Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie nach einem Urteil, in dem das erstinstanzliche Gericht gemäß dieser Bestimmung eine umfassende Ex-nunc -Beurteilung der Frage vorgenommen hat, ob der Antragsteller internationalen Schutzes bedarf, eine dieser Beurteilung zuwiderlaufende Entscheidung erlassen könnte.

    81 Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Außerdem ist in Bezug auf Art. 47 der Charta darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung, die eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indem der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden hat, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56), insbesondere insofern, als Art. 47 der Charta verlangt, dass die zur Entscheidung über einen auf das Unionsrecht gestützten Rechtsbehelf berufene Stelle die in dieser Bestimmung aufgestellte Anforderung an die Unabhängigkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil A. K. u. a., Rn. 166), hat er insbesondere anerkannt, dass diese Anforderung die für ihre unmittelbare Wirkung erforderliche Klarheit, Genauigkeit und Unbedingtheit aufweist.

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt Art. 47 der Charta eine solche unmittelbare Wirkung zu (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dies gilt auch, wie oben in Rn. 78 dargelegt, für Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Zudem ergibt sich aus Art. 47 der Charta, der das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, für die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen zu sorgen (EuGH 29. Juli 2019 - C-556/17 - [Torubarov] Rn. 56, 73; 17. April 2018 - C-414/16 - [Egenberger] Rn. 78 f.) .
  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Spielraums bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 verpflichtet sind, Art. 47 der Charta zu beachten, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

    3 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626).

    8 Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626).

    10 Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65).

    Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105 und 106), und vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 51).

    32 Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sowohl Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 - vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 56 und 73) - als auch Art. 47 der Charta - vgl. Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162) - unmittelbare Wirkung entfalten.

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:339, Nrn. 57 bis 61).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - A 4 S 4001/20

    Syrien: keine "automatische" Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

  • EuGH, 16.02.2023 - C-638/22

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass nationale Stellen ohne Begründung die

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • EuGH, 29.06.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19

    Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • VG Aachen, 18.06.2021 - 5 K 784/21

    Neue Sachlage; Neue Rechtslage; Neue Elemente oder Erkenntnisse; Ableitungskette;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2022 - C-14/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos können private Schiffe, mit denen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Aachen, 14.05.2021 - 5 K 3542/18

    Folgeantrag; neue Rechtslage; Änderung der Rechtsprechung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

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