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   EuGH, 04.09.2019 - C-71/18   

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https://dejure.org/2019,27751
EuGH, 04.09.2019 - C-71/18 (https://dejure.org/2019,27751)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2019 - C-71/18 (https://dejure.org/2019,27751)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2019 - C-71/18 (https://dejure.org/2019,27751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    KPC Herning

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet - Einstufung - Art. 12 und 135 - Begriff "Baugrundstück" - Begriff "Gebäude" - Würdigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet - Einstufung - Art. 12 und 135 - Begriff "Baugrundstück" - Begriff "Gebäude" - Würdigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistungsaustausch
    Fehlender Leistungsaustausch
    Fehlende Leistung
    Preisgelder

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst k
    Mehrwertsteuerrichtlinie, Grundstück, Gebäude, Abriss

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst j ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst k

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass der Hafen Odense und KPC Herning einen einheitlichen, den Abriss einschließenden Umsatz vorgenommen hätten, wie er in der Rechtssache in Rede gestanden habe, in der das Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), ergangen sei, denn die Boligforening Kristiansdal habe den Abriss nach dem Verkauf vom Hafen Odense an KPC Herning durchführen lassen.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht das Finanzministerium geltend, dass es gemäß dem Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 43), Sache der Mitgliedstaaten sei, den Begriff "Baugrundstück" zu definieren.

    KPC Herning macht dagegen geltend, dass ein Grundstück mit einem Gebäude nur dann als Baugrundstück eingestuft werden könne, wenn die besonderen im Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), genannten Bedingungen erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei.

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722, Rn. 39, 40 und 44), zunächst entschieden, dass der vom Verkäufer und vom Käufer des Grundstücks verfolgte wirtschaftliche Zweck in der Lieferung eines baureifen Grundstücks bestanden habe.

    Ferner ist, wie sich aus den Urteilen vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20), ergibt, der Verkauf eines Grundstücks, das aus dem Grund und einem Gebäude besteht, dessen Abriss geplant ist, nur dann als ein einheitlicher Umsatz, der die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und nicht die Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, anzusehen, wenn bestimmte objektive Umstände wie insbesondere die in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten vorliegen, die zeigen, dass der Verkauf so eng mit dem Abriss des Gebäudes verbunden ist, dass eine Aufspaltung künstlich wäre.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-543/11

    Woningstichting Maasdriel - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe seien autonom so auszulegen, dass ihnen nicht ihre Wirkung genommen werde, was der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt habe (Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 48, vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property, C-572/07, EU:C:2009:365, Rn. 15, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass zu den einschlägigen objektiven Anhaltspunkten, die für die mehrwertsteuerliche Einstufung eines bestimmten Umsatzes zu berücksichtigen sind, auch der Fortschritt der Abriss- oder der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung eines aus dem Grund und einem Gebäude bestehenden Grundstücks, die Nutzung dieses Grundstücks zu diesem Zeitpunkt sowie die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 34, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 33).

    Bei der Bestimmung der Grundstücke, die als "Baugrundstücke" anzusehen sind, müssen die Mitgliedstaaten das mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112 verfolgte Ziel beachten, nur die Lieferungen solcher unbebauter Grundstücke von der Mehrwertsteuer zu befreien, auf denen kein Gebäude errichtet werden soll (Urteil vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30).

    Ferner ist, wie sich aus den Urteilen vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed (C-461/08, EU:C:2009:722), und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20), ergibt, der Verkauf eines Grundstücks, das aus dem Grund und einem Gebäude besteht, dessen Abriss geplant ist, nur dann als ein einheitlicher Umsatz, der die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und nicht die Lieferung eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, anzusehen, wenn bestimmte objektive Umstände wie insbesondere die in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils genannten vorliegen, die zeigen, dass der Verkauf so eng mit dem Abriss des Gebäudes verbunden ist, dass eine Aufspaltung künstlich wäre.

  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Zusammengenommen unterscheiden diese Bestimmungen daher danach, ob ein Gebäude alt oder neu ist, wobei der Verkauf eines alten Gebäudes grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuer belegt ist (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 30).

    Der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung verursacht keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 31).

    Daher können diese Begriffe nicht so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection, C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-326/11

    J.J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Bei dieser Gesamtwürdigung der Umstände ist die erklärte Absicht der Parteien, ob ein Umsatz der Mehrwertsteuer unterliegt, zu berücksichtigen, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird (Urteil vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 33).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass zu den einschlägigen objektiven Anhaltspunkten, die für die mehrwertsteuerliche Einstufung eines bestimmten Umsatzes zu berücksichtigen sind, auch der Fortschritt der Abriss- oder der Umbauarbeiten des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung eines aus dem Grund und einem Gebäude bestehenden Grundstücks, die Nutzung dieses Grundstücks zu diesem Zeitpunkt sowie die Verpflichtung des Verkäufers gehören, solche Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, EU:C:2012:461, Rn. 34, und vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel, C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 33).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Daher sind unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als ein einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 32).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 34).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und dass ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 30).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Es gibt jedoch für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind zur Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 32).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-278/18

    Sequeira Mesquita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Eine Leistung ist als einheitlich anzusehen, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita, C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1986, Kerrutt (73/85, EU:C:1986:295, Rn. 12 und 15), im Zusammenhang mit der Frage, ob die in einem Rahmenvertrag vorgesehene Lieferung eines Baugrundstücks und nachfolgende Errichtung eines neuen Gebäudes auf diesem Grundstück als einheitliches Geschäft einzustufen seien, darauf abgestellt, dass das Grundstücksgeschäft einerseits und die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen andererseits rechtlich getrennte Vorgänge sind, die von verschiedenen Unternehmern durchgeführt werden.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-71/18
    Bei der Beurteilung eines Umsatzes anhand der Richtlinie 2006/112 müssten die nationalen Behörden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ferner auf die objektive Natur des Umsatzes und nicht auf die subjektive Absicht der Parteien abstellen (Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 39).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Derartige Dienstleistungen stellen vielmehr eine Ergänzung dar, da sie für die Vermieter keinen eigenen Zweck darstellen, sondern ein Mittel, um unter optimalen Bedingungen den von Airbnb Ireland erbrachten Vermittlungsdienst in Anspruch zu nehmen oder Beherbergungsleistungen anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52, vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

    2 Siehe z. B. Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (C-42/14, EU:C:2015:229), vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135), vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365), vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, EU:C:2005:649), vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93), und vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, EU:C:1996:184).

    9 Vgl. Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 44), in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 42).

    10 Urteile vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 47), und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 33).

    11 So Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 47).

    18 Urteile vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 23), vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38), vom 28. Februar 2019, Sequeira Mesquita (C-278/18, EU:C:2019:160, Rn. 30): "einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung", und vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 40).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-519/21

    DGRFP Cluj

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und dass ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt jedoch für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind zur Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-713/21

    Finanzamt X (Prestations du propriétaire d'une écurie) - Vorlage zur

    Ferner entsprächen diese Feststellungen den Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von einer Mehrheit von Leistungen, die der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), aufgestellt habe.

    Wie aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils hervorgeht, weist es insoweit ausdrücklich darauf hin, dass es zum einen nach nationalem Recht an die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden sei und dass zum anderen diese Feststellungen den vom Gerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von einer Mehrheit von Leistungen entsprächen, wobei es auf das Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660), verweist.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen sind nämlich mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als ein einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2013, Woningstiching Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 30), und vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 53).

    17 Vgl. Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 54).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning (C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

    Diese Würdigung entspricht den vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung zu einer Mehrheit von Leistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil KPC Herning vom 04.09.2019 - C-71/18, EU:C:2019:660, Rz 34 ff.).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-239/22

    Belgischer Staat und Promo 54

    135 Abs. 1 Buchst. j dieser Richtlinie sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von anderen als den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Gebäuden vor, also für andere Gebäude als die, deren Lieferung vor dem "Erstbezug" erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 55).

    Diese Bestimmungen unterscheiden in der Praxis zwischen den alten Gebäuden, deren Verkauf grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, und den neuen Gebäuden, deren Verkauf der Mehrwertsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob dieser im Rahmen einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit oder gelegentlich erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der Verkauf eines Gebäudes an einen Endverbraucher im Anschluss an die das Ende des Produktionsprozesses kennzeichnende Erstlieferung verursacht keine signifikante Wertschöpfung und ist daher grundsätzlich von der Steuer zu befreien (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C-71/18, EU:C:2019:660, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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