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   EuGH, 05.09.2019 - C-331/18   

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EuGH, 05.09.2019 - C-331/18 (https://dejure.org/2019,27938)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-331/18 (https://dejure.org/2019,27938)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-331/18 (https://dejure.org/2019,27938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pohotovosť

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 - Im Vertrag anzugebende Informationen - Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 - Im Vertrag anzugebende Informationen - Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • WM 2019, 2008
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der slowakische Gesetzgeber in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 51 bis 59), § 9 Abs. 2 Buchst. l des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung insoweit geändert habe, als er darin die Pflicht, in einem Kreditvertrag die "Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Kosten" anzugeben, gestrichen habe.

    Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wie sie sich aus dem Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), ergibt, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat lediglich verwehrten, in seinen nationalen Rechtsvorschriften eine Pflicht vorzusehen, die Aufschlüsselung der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Form eines Tilgungsplans vorzusehen.

    a) Infolge des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), hat der slowakische Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 aus dem Gesetz Nr. 129/2010 in dessen am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung in § 9 Abs. 2 Buchst. l in dem Teil, der sich auf die Tilgungsraten des Kredits bezieht, die Wörter "des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Kosten" als Bestandteil des Vertrags gestrichen, wodurch er das gesetzliche Recht der Verbraucher auf irgendeine Angabe (nicht nur in Form eines Tilgungsplans) der Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten und auf eine Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen dieses Recht aufgehoben hat.

    b) Die Entscheidungspraxis durch die Gerichte hat u. a. darauf reagiert, dass zwar seit 1. Mai 2018 die Änderung des Gesetzes Nr. 129/2010 eine genauere Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), erlaubt, doch in Streitigkeiten über vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Verbraucherverträge eine europarechtskonforme Auslegung [des alten Rechts] erforderlich ist, um im Wesentlichen zu demselben Ergebnis zu gelangen, das der Gesetzgeber verfolgte.

    Erlaubt der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung einer Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung einer vollständigen Wirksamkeit dieser Richtlinie durch Heranziehung aller Auslegungsmethoden und der gesamten Rechtsordnung dem Gericht, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), erlassenen Gesetzesänderung ergeben?.

    Sind sonach in einem solchen Fall das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), und die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Angabe der Darlehensraten nicht nur in Form eines Tilgungsplans verlangt, sondern durch jede andere gesetzlich vorgesehene Aufschlüsselung des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der Tilgungsraten eines Verbraucherkredits?.

    In der vorliegenden Rechtssache stellt das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung eines Unionsrechtsakts, nämlich zur Richtlinie 2008/48, und ersucht in diesem Zusammenhang um Erläuterungen zum Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 aufgrund seines klaren Wortlauts keine Verpflichtung vorsieht, eine solche Aufstellung in Form eines Tilgungsplans in den Kreditvertrag aufzunehmen (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts - hier das zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags, d. h. am 1. Oktober 2015 - geltende nationale Recht bestmöglich und ohne Rückgriff auf eine Auslegung contra legem im Einklang mit der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung im Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auszulegen.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C - 42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61, und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 38).

    Zum anderen trägt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht wie die in den Art. 5 und 8 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Pflichten zur Verwirklichung dieser Ziele bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift und vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Die Verpflichtung zu einer unionsrechtskonformen Auslegung darf zwar nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, die nationalen Gerichte müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Zwiazek Gmin Zag?‚ebia Miedziowego, C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Diese Pflicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 61).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Hierbei darf ein nationales Gericht, wie die slowakische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 73).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61, und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 38).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-331/18
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    6 Vgl. hierzu Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74), und vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56).

    8 Vgl. ferner Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41), und vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis (C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Das vorlegende Gericht unterstreicht den Zusammenhang, der zwischen den zuletzt genannten Fragestellungen und den Fragen bestehe, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt habe, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665), ergangen sei, das mithin nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen worden sei.

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen bereits im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 35 und 38), zurückgewiesen hat, und zum anderen, dass mit den von der slowakischen Regierung geltend gemachten Unterschieden, die zwischen dem Ausgangsverfahren und der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen ist, bestehen, kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung begründet werden kann.

    Im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 51), hat der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung gegebenenfalls im Einzelnen nach Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten aufzuschlüsseln ist.

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 53).

    Das Gericht ist im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die betreffenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den slowakischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 54 und 55, sowie vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42 und 44).

    Die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56, und vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 43 und 45).

    Hier hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 57), bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung des letztgenannten Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

    Damit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Fragen, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665), ergangen ist, hilfsweise gestellt hatte und die sich - wie auch in der vorliegenden Rechtssache - auf etwaige Wirkungen der Richtlinie 2008/48 auf das Verhältnis zwischen den vom Ausgangsrechtsstreit betroffenen Personen für den nicht erwiesenen Fall bezogen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften nicht möglich sein sollte, gegenstandslos geworden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    48 Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥ (C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 55).

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