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   EuGH, 30.01.2019 - C-220/17   

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https://dejure.org/2019,1087
EuGH, 30.01.2019 - C-220/17 (https://dejure.org/2019,1087)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2019 - C-220/17 (https://dejure.org/2019,1087)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - C-220/17 (https://dejure.org/2019,1087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Planta Tabak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gültigkeit der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Regelung der "Inhaltsstoffe" - Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse

  • doev.de PDF

    Planta Tabak-Manufaktur - Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gültigkeit der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Regelung der "Inhaltsstoffe" - Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht: Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann/Land Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, ist gültig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schrittweise eingeführtes Verkaufsverbot für aromatisierten Tabak ist europarechtskonform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäische Tabakrichtlinie: Verkaufsverbot für Aroma-Tabak rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verkaufsverbot von aromatisiertem Tabak wirksam

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 30.01.2019)

    Aroma-Tabak: Verkaufsverbot für Menthol-Zigaretten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schrittweises Verkaufsverbot von aromatisierten Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gültig - Verbot verstößt nicht gegen Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit oder Grundsatz des freien Warenverkehrs

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 309
  • EuZW 2019, 256
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Mit der Richtlinie 2014/40 wird nach ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78).

    Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 81 und 82).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 102), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 190), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber durch Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 die wirtschaftlichen Folgen des Verbots in Art. 7 der Richtlinie und das Erfordernis, bei einem durch gesundheitsschädliche Eigenschaften gekennzeichneten Erzeugnis einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, miteinander in Ausgleich gebracht hat.

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 114), festgestellt, dass Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma zum einen ähnliche objektive Eigenschaften aufweisen und zum anderen ähnliche Auswirkungen auf den erstmaligen Tabakkonsum und die Aufrechterhaltung des Tabakgebrauchs haben.

    Der Unionsgesetzgeber könnte daher in Ausübung seines weiten Ermessens eine Harmonisierung nur in Etappen vornehmen und nur einen schrittweisen Abbau der einseitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 63 und 134).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 102), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 190), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber durch Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 die wirtschaftlichen Folgen des Verbots in Art. 7 der Richtlinie und das Erfordernis, bei einem durch gesundheitsschädliche Eigenschaften gekennzeichneten Erzeugnis einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, miteinander in Ausgleich gebracht hat.

    Außerdem ist angesichts der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 141), dass das Verbot von Elementen oder Merkmalen, die sich auf eventuelle Aromastoffe beziehen, unabhängig davon gilt, ob die fraglichen Informationen inhaltlich zutreffen, davon auszugehen, dass sich dieses Verbot auch auf nicht werbliche Informationen unter Angabe der Inhaltsstoffe bezieht, deren Verwendung die Richtlinie 2014/40 erlaubt.

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, und es steht dem Unionsgesetzgeber frei, einen allgemeinen Rechtsrahmen zu schaffen, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 78 und 139).

    Sofern es an einer Regelung auf Unionsebene fehlt, ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Hersteller selbst, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderung, die sich aus dieser Vorschrift ergibt, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).

    Nach der letztgenannten Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 160).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten zugebilligt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen erfordert und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-513/17

    Baumgartner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. September 2018, Baumgartner, C-513/17, EU:C:2018:772, Rn. 23).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen dieser Grundsatz zählt, Teil der Unionsrechtsordnung sind und daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden müssen (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 20).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Das Eigentumsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 113).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Diese Erwägung spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Zur Frage, ob Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchst. a Satz 2 und Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, e und f sowie Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 gegen Art. 34 AEUV verstoßen, ist festzustellen, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegensteht, die u. a. zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 60).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 30.01.2019 - C-220/17
    Dies soll einen erhöhten Schutz der Gesundheit bei der Beseitigung der Hemmnisse gewährleisten, die sich aus den nationalen Etikettierungsvorschriften ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 150).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 16, und vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz

    Mit Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76 hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefragen beantwortet und insoweit keinen Verstoß gegen europäisches Recht durch die EUTPD II festgestellt.

    Davon geht auch der Europäische Gerichtshof aus, der festgestellt hat, dass mit § 34 Abs. 3 TabakerzV das 3 %-Kriterium des Art. 7 Abs. 14 EUTPD II konkretisiert worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 69).

    Die Vereinbarkeit der für die angegriffenen innerstaatlichen Regelungen maßgeblichen, zwingenden Vorschriften der EUTPD II mit primärem Unionsrecht hat der Europäische Gerichtshof insbesondere in dem Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76 bestätigt.

    Der Europäische Gerichtshof bekräftigte, dass Art. 7 Abs. 1 und Abs. 7 EUTPD II verhältnismäßig sei und auch die Übergangsregelung nach Art. 7 Abs. 14 EUTPD II nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstoße (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 29 ff.).

    Überdies dürften die Mitgliedstaaten nach Art. 30 EUTPD II den Abverkauf von Altware zulassen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 71 ff.).

    Hinsichtlich des Verbots irreführender Werbung nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c EUTPD II bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass dieses auch unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Verwendung von Markennamen verhältnismäßig sei und daher nicht gegen das Eigentumsrecht nach Art. 17 GRCh verstoße (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 91 ff.).

    Sie hat selbst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2019 (Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76), das auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin im Rahmen der von ihr geführten Feststellungsklage ergangen ist und die von ihr auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der Richtlinie mit Unionsgrundrechten maßgeblich klärt, nicht versucht darzulegen, weshalb ihrer Anregung einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gleichwohl noch gefolgt werden sollte.

  • EuGH, 09.12.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Zum einen wird nämlich mit der Richtlinie 2014/40 gemäß ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257" Rn. 44, und vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76" Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21

    Corona-Krise; Quarantänepflicht für Geimpfte; Baden-Württemberg

    Zu diesen legitimen Zielsetzungen gehört auch der Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2019 - C-220/17 - juris; Jarass, a.a.O., Art. 52 Rn. 31 m.w.N.) und insbesondere das Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 6 Rn. 19 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte hinreichend präzise, klar und vorhersehbar umgesetzt werden, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten genau kennen, sich darauf einstellen können und sie gegebenenfalls vor nationalen Gerichten geltend machen können (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2019 - C-171/18, Safeway, ECLI:EU:C:2019:839, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2019 - C-220/17, Planta Tabak-Manufaktur, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 2019, 309, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-141/15, Doux, ABl.
  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Es ist somit nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, da der Unionsgesetzgeber einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen kann, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entsprechend und unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten verfügt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen erfordert und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 44), steht es dem Unionsgesetzgeber frei, in den von ihm erlassenen Rechtsakten auf technische Normen zu verweisen, die von einer Normungsorganisation wie der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    6 Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak (C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    87 Arrêt du 30 janvier 2019, Planta Tabak (C-220/17, EU:C:2019:76, point 32 et jurisprudence citée).

    94 Voir, en ce sens, par analogie, arrêt du 30 janvier 2019, Planta Tabak (C-220/17, EU:C:2019:76, point 33 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 06.06.2019 - C-264/18

    P.M. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher

    Was zweitens den Ermessensspielraum des Unionsgesetzgebers und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zugebilligt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57, sowie vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 44).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (Urteile vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, EU:C:2011:290, Rn. 32, sowie vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • VGH Hessen, 29.02.2024 - 8 B 1163/22

    Wasserpfeifentabak mit Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1834/20

    Reichweite des Tabakwerbeverbots; Aufschrift "Power"

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-291/21

    Starkinvest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

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