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   EuGH, 24.09.2019 - C-507/17   

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https://dejure.org/2019,30614
EuGH, 24.09.2019 - C-507/17 (https://dejure.org/2019,30614)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2019 - C-507/17 (https://dejure.org/2019,30614)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2019 - C-507/17 (https://dejure.org/2019,30614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google (Territoriale Reichweite der Auslistung von Links)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden - ...

  • Betriebs-Berater

    Recht auf Vergessen gilt nur im EU-Raum - Google muss nicht weltweit löschen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 2016/67 [DSGVO]

  • Europäischer Gerichtshof PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: Google/Commission nationale de l'informatique et des libertés

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    PDON - Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Google muss Suchergebnisse europaweit aber nicht weltweit löschen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google muss Auslistung von personenbezogenen Daten nur in EU-Versionen der Suchmaschine vornehmen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Suchmaschinenbetreiber Google ist nicht verpflichtet Inhalte weltweit aus dem Suchindex zu entfernen - Recht auf Vergessenwerden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden im Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Google - und das weltweite Vergessenwerden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Google muss Informationen aus Ergebnislisten nicht weltweit entfernen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Recht auf Vergessen - Google muss nicht weltweit löschen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Google muss Suchergebnisse nicht weltweit löschen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.09.2019)

    Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit - Google muss heikle Links nicht global löschen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Google muss Links nicht weltweit auslisten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Google muss Löschungen nicht weltweit vornehmen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Räumliche Reichweite des Rechts auf Vergessen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden gilt nicht außerhalb der EU

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Detailaspekt zum Recht auf Vergessenwerden

  • junit.de (Kurzinformation)

    Das Recht auf Vergessenwerden gilt nicht weltweit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Google muss Auslistung persönlicher Daten nicht weltweit sicherstellen - Löschung von Daten muss nicht in allen Versionen der Suchmaschine erfolgen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Google (Portée territoriale du déréférencement)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung (EU) 2016/679 - Suchmaschinen im Internet - Verarbeitung von Daten, die sich auf Websites befinden - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3499
  • GRUR 2019, 1317
  • EuZW 2019, 913
  • K&R 2019, 716
  • ZUM 2019, 824
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Google trägt vor dem Conseil d'État (Staatsrat) vor, dass die streitige Sanktion auf einer falschen Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Januar 1978 beruhe, die Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 umsetzten, auf deren Grundlage der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317), ein "Recht auf Auslistung" anerkannt habe.

    Ist das Recht auf "Auslistung", wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317), auf der Grundlage der Bestimmungen der Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 anerkannt hat, dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, diese Auslistung auf sämtlichen Domains seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, so dass die streitigen Links unabhängig von dem Ort, an dem eine Suche anhand des Namens des Antragstellers durchgeführt wird, auch außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46, nicht mehr angezeigt werden?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 88).

    Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen - wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben - ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 99).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, ausgeführt wird, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 60).

    Unter solchen Umständen sind nämlich die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in der Union untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellen, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel ist, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermöglicht, da zusammen mit den Ergebnissen auf derselben Seite die mit den Suchbegriffen verknüpften Werbeanzeigen angezeigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 56 und 57).

    Daher kann der Umstand, dass die Suchmaschine von einem Unternehmen eines Drittstaats betrieben wird, nicht dazu führen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine im Rahmen der gewerblichen und Werbetätigkeit einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt wird, den in der Richtlinie 95/46 und der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Verpflichtungen und Garantien entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 58).

    Das Internet ist nämlich ein weltweites Netz ohne Grenzen und die Suchmaschinen verleihen den Informationen und Links in einer im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigten Ergebnisliste Ubiquität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 80, sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Außerdem ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Diese Maßnahmen müssen ihrerseits alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und bewirken, dass die Internetnutzer in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder zumindest zuverlässig davon abgehalten werden, auf die betreffenden Links über eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person zuzugreifen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 62, und vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 96).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Daher bleibt eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107 Rn. 60), eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Außerdem ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Das Internet ist nämlich ein weltweites Netz ohne Grenzen und die Suchmaschinen verleihen den Informationen und Links in einer im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigten Ergebnisliste Ubiquität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 80, sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Daher bleibt eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107 Rn. 60), eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.
  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-507/17
    Diese Maßnahmen müssen ihrerseits alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und bewirken, dass die Internetnutzer in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder zumindest zuverlässig davon abgehalten werden, auf die betreffenden Links über eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person zuzugreifen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 62, und vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 96).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Aufgrund dieses Fehlens einer nationalen Entscheidung unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von den Sachverhalten, die den Urteilen vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung) (C-507/17, EU:C:2019:772), und vom 1. Oktober 2019, Planet49 (C-673/17, EU:C:2019:801), zugrunde lagen, in denen es um Entscheidungen ging, die vor der Aufhebung der Richtlinie 95/46 ergangen waren.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Bereitstellung des Beitrags im Internet durch den Inhalteanbieter und sein Nachweis durch den Suchmaschinenbetreiber stellen zwei verschiedene Maßnahmen dar, die als je eigene Datenverarbeitungsmaßnahmen grundrechtlich je für sich zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35 ff. und 83 ff.;Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44;siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Die Bestimmungen dieser, das materielle Schutzniveau vollständig vereinheitlichenden Richtlinie sind dabei ebenso wie die diese umsetzenden innerstaatlichen Vorschriften im Lichte der Charta auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 40 ff.; Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68; Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryne?., C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 29; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 39; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45; Vedsted-Hansen, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward, The EU Charter of Fundamental Rights, 2014, Rn. 07.72A).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 69 und 80; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45).

    d) In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der Internetnutzer einzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 57, 59, 66, 68 und 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45; High Court of Justice [Queen's Bench Division], Entscheidung vom 13. April 2018, [2018] EWHC 799 [QB], Rn. 133 f.; Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht Finnland], Entscheidung vom 17. August 2018, Nr. 3580/3/15, FI:KHO:2018:112; Hoge Raad, Entscheidung vom 24. Februar 2017, Nr. 15/03380, NL:HR:2017:316, Rn. 3.5.1 ff.; Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-131/12 "Google Spanien und Inc / Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja-González" vom 26. November 2014, 14/EN WP 225, S. 6; dazu auch Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ; Fabbrini, in: de Vries/Bernitz/Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 261 ).

    Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 83 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36 f.; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44; siehe auch BGHZ 217, 350 ).

    Dabei ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff.; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff.; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 16/13 -, Rn. 105 f.); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff.; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff.; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff.; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff.; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff.; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff.; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.).

    Geklärt ist auch, dass es für die Frage, wann der Suchmaschinenbetreiber einen Nachweis löschen muss, auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt, die nicht identisch mit der Abwägung der Rechte von Inhalteanbieter und Betroffenen ist, sondern eine Berücksichtigung der jeweils verschiedenen Situationen verlangt (vgl. zu alledem EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35 ff. und 74; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 68 und 77; Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 44).

    Dies steht auch in Einklang mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Google Spain, GC und Google - Portée territoriale - (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 21 ff.; Urteil vom 24. September 2019, C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 57, 59, 66 ff., 75 ff.; Urteil vom 24. September 2019, C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 40 ff.).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Daher kann der Umstand, dass die Suchmaschine von einem Unternehmen eines Drittstaates betrieben wird, nicht dazu führen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine im Rahmen der gewerblichen und Werbetätigkeit einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt wird, den in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Garantien und Verpflichtungen entzogen wird (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2260 Rn. 45 ff.).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessenwerden" normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte folgt aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41).

    Das auf dauerhafte Auslistung der von ihnen beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 46; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 54 ff.).

    Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 - Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

    Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    In diesem Zusammenhang erfordert die Abwägung zwischen dem Eingriff, der sich aus der Veröffentlichung der in den Erklärungen über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten ergibt, und den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, dass u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, was bedeutet, dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielsetzungen einerseits und dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, Google [Räumliche Reichweite der Auslistung], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 67).
  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Hierzu ist das in den Art. 64 und 65 der Verordnung geregelte Kohärenzverfahren vorgesehen, wie in Art. 63 der Verordnung klargestellt wird (Urteil vom 24. September 2019, Google [Räumliche Reichweite der Auslistung], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Im vierten Erwägungsgrund heißt es: "Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen ... werden." So auch das Urteil vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung) (C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Demnach kann - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden, zudem überwiegen die Schutzrechte des Betroffenen im Allgemeinen auch gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 53, 66; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 - juris Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    174 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48), Gutachten 1/15 (Rn. 136) und Urteil vom 24. September 2019, Google (Räumliche Reichweite der Auslistung) (C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 60).
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 05/18 und Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16).
  • EGMR, 22.06.2021 - 57292/16

    Recht auf Vergessen - Anonymität für Verursacher eines tödlichen Unfalls

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-460/20

    Generalanwalt Pitruzzella ist der Auffassung, dass ein auf die angebliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2020 - 3 O 418/20

    Zur Haftung des Host-Providers bei der Verbreitung von Gerüchten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-683/21

    Nacionalinis visuomenes sveikatos centras

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

    HURBAIN c. BELGIQUE

  • LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

  • EGMR, 25.11.2021 - 77419/16

    BIANCARDI v. ITALY

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