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   EuGH, 03.10.2019 - C-197/18   

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https://dejure.org/2019,32215
EuGH, 03.10.2019 - C-197/18 (https://dejure.org/2019,32215)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-197/18 (https://dejure.org/2019,32215)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-197/18 (https://dejure.org/2019,32215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ziel der Verringerung der Verunreinigung - Von Verunreinigung betroffene Gewässer - Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l ...

  • doev.de PDF

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; Klagebefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ziel der Verringerung der Verunreinigung - Von Verunreinigung betroffene Gewässer - Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 05.10.2019)

    Nitratverschmutzung: Trinkwasser unter Druck

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wasserversorger und Bürger können gegen zu hohe Nitratbelastung vorgehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Individuelles Klagerecht wegen Nitratbelastung - ein wichtiger Anstoß zu einem naturverträglichen Düngerrecht

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach sauberer Luft nun auch sauberes Grundwasser? Der EuGH und der Umweltschutz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ziel der Verringerung der Verunreinigung - Von Verunreinigung betroffene Gewässer - Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1587
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-543/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Wenn nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Anhang I Punkt A der Richtlinie 91/676 davon ausgegangen werden muss, dass die Gewässer von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, müssen die Mitgliedstaaten die in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, d. h. die Aktionsprogramme und, falls erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 60).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen treffen müssen, sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Feststellung, dass es des Erlasses zusätzlicher Maßnahmen oder der Durchführung verstärkter Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676 bedarf, nicht nachgewiesen zu sein, dass die bereits erlassenen Maßnahmen unwirksam sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 63 und 64).

    Folglich müssen die Mitgliedstaaten die Stickstoffmengen, die von den Landwirten ausgebracht werden können, genau bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 87, 88 und 92).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 56, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 34).

    Die in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 91/676 vorgesehenen Verpflichtungen sind klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft, so dass sich Einzelne gegenüber dem Staat auf sie berufen können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 42).

    Daher müssen, auch wenn die Mitgliedstaaten insoweit über ein Ermessen verfügen, die von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen gleichwohl Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, insbesondere, um zu überprüfen, ob die Behörden die der Ausübung dieses Ermessens gesetzten Grenzen nicht überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59, vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre es mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können (Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 22, vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 66, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 34).

    Diese Bestimmung verpflichtet in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union verliehenen Rechte, insbesondere der umweltrechtlichen Bestimmungen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45).

    Das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf hätte aber keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit", erst recht der "betroffenen Öffentlichkeit" wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    In den Urteilen vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447), und vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382), habe der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass in Sachen Luftqualität bestimmte Personen die Einhaltung der Grenzwerte geltend machen könnten, wenn sie unmittelbar betroffen seien, insbesondere wegen einer unmittelbaren Gefährdung ihrer Gesundheit.

    Daher müssen, auch wenn die Mitgliedstaaten insoweit über ein Ermessen verfügen, die von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen gleichwohl Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, insbesondere, um zu überprüfen, ob die Behörden die der Ausübung dieses Ermessens gesetzten Grenzen nicht überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59, vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl, wie sie die Vorgaben der Richtlinie 91/676 genau umsetzen, doch sind sie in jedem Fall verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ziele dieser Richtlinie und mithin die Ziele der Unionspolitik im Bereich der Umwelt den Anforderungen des Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV entsprechend erreicht werden (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 30).

    Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a und b der Richtlinie 91/676 werden in den Aktionsprogrammen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigt (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 29).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 56, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 34).

    Daher müssen, auch wenn die Mitgliedstaaten insoweit über ein Ermessen verfügen, die von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen gleichwohl Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, insbesondere, um zu überprüfen, ob die Behörden die der Ausübung dieses Ermessens gesetzten Grenzen nicht überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59, vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 46, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass ein solcher Beitrag erheblich ist, wenn die Landwirtschaft beispielsweise für 17 % des Gesamtstickstoffs in einem bestimmten Becken verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2005, Kommission/Belgien, C-221/03, EU:C:2005:573, Rn. 86).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind insoweit bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    In den Urteilen vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447), und vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382), habe der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass in Sachen Luftqualität bestimmte Personen die Einhaltung der Grenzwerte geltend machen könnten, wenn sie unmittelbar betroffen seien, insbesondere wegen einer unmittelbaren Gefährdung ihrer Gesundheit.
  • EuGH, 29.04.1999 - C-293/97

    Standley u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
    Sie gilt für die Fälle, in denen die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung beiträgt (Urteil vom 29. April 1999, Standley u. a., C-293/97, EU:C:1999:215, Rn. 35).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32).

    Um festzustellen, ob Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzung dieser Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 35).

    Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 40 und 42).

    In Anbetracht der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser, auf die Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2000/60 abstellen, vermag der Umstand, dass die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 für die Personen, die einen Rechtsbehelf einlegen möchten, an sich keine Gesundheitsgefährdung bedeutet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 41).

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen, nicht aber diejenigen, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 123 f., 135 und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18, Wasserleitungsverband nördliches Burgenland - NVwZ 2019, 1587 Rn. 35).

    Um festzustellen, welche Personen von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 125 und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 35).

    Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof nur bezüglich natürlicher und juristischer Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, festgestellt, dass sie die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - ggf. auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - NVwZ 2019, 1587 Rn. 32 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - DVBl 2020, 1135 Rn. 123).
  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18

    Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich unmittelbar betroffene Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - C-237/07 [ECLI:EU:C:2008:447], Janecek - Rn. 36, vom 26. Juni 2019 - C-723/17 [ECLI:EU:C:2019:533], Craeynest - Rn. 42 und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824], Wasserleitungsverband Nördl. Burgenland - Rn. 32, 70).

    Ist den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung einer solchen Verpflichtung Ermessen eingeräumt, muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf die Frage erstrecken, ob die Behörden die der Ausübung dieses Ermessens gesetzten Grenzen nicht überschritten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 70, 72).

    Damit unterscheidet sich die Umgebungslärmrichtlinie schon insoweit grundlegend von den Luftreinhalterichtlinien (Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa ) und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nitratrichtlinie - (ABl. L 375, S. 1), die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008 - C-237/07 - Rn. 39, vom 26. Juni 2019 - C-723/17 - Rn. 42 f. und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 35, 38) den Betroffenen subjektive Rechte vermitteln.

    Eine solche Regelung steht der Annahme einer schutzfähigen Rechtsposition zwar nicht von vornherein entgegen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 72).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf keine praktische Wirksamkeit hätte, wenn durch die Aufstellung solcher Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46 und 48, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 34).
  • BVerwG, 17.02.2021 - 7 C 3.20

    Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers

    Einen individuellen Rechtsschutz hält der Gerichtshof allgemein unter der Voraussetzung für geboten, dass natürliche oder juristische Personen unmittelbar von einer Verletzung von Richtlinienbestimmungen betroffen sind (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824], Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland - Rn. 32).

    Auch hier stellt der Gerichtshof in einem ersten Schritt fest, dass es mit dem verbindlichen Charakter einer Richtlinie unvereinbar sei, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen darauf berufen können, und die praktische Wirksamkeit einer den Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung abgeschwächt sei, wenn "die Bürger" sich vor Gericht nicht hierauf berufen könnten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland - Rn. 30 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 5/20

    Landesdüngeverordnung hat Bestand

    Denn bei Überschreitungen des Schwellenwertes für Nitrat von 50 mg/l im Grundwasser ist eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers nach Art. 2 Buchst. j und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 39, juris).

    Daraus folgt wiederum die Pflicht, den Zustand der Gewässer genau zu überwachen und dabei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 57).

    Sie lassen damit früher als herkömmliche Messungen erkennen, in welchem Umfang der nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 91/676/EWG geltende Grundsatz der ausgewogenen Düngung (vgl. EuGH, Urteil vom3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 63, juris) zu Lasten der endlichen Denitrifikationsressourcen missachtet wurde, bevor diese Ressourcen überfordert oder aufgezehrt wurden und sich erst dann anhand der herkömmlichen Messungen Überschreitungen des Schwellenwerts für Nitrat feststellen lassen.

    Das entspricht im Lichte des Art. 20a GG dem gesetzlichen Leitbild des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV 2010/2017 und ist zugleich als ein subjektiv wehrfähiger Anspruch der von Nitratverunreinigung des Grundwassers aus landwirtschaftlichen Quellen Betroffenen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 73, juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der diffuse Nitrateintrag aus landwirtschaftlichen Quellen auf die nicht hinreichend bedarfsangepasste Düngung landwirtschaftlicher Flächen zurückgeht, die im Widerspruch zu dem nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 91/676/EWG geltenden Grundsatz der ausgewogenen Düngung steht, weil sie keinen Ausgleich zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffmenge, mit der die Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung versorgt werden, schafft (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 63, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-873/19

    Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteile Protect, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 33).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile Protect, Rn. 46, und vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    Siehe auch Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59), vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 34 und 45), sowie vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 und 72).

    81 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek (C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 39), vom 19. November 2014, ClientEarth (C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 56), sowie vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 56), und grundlegend meine Schlussanträge in der Rechtssache Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:274, Nrn. 41 ff.).

    Siehe auch Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59), vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 34 und 45), sowie vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 und 72).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 10/20

    Überdüngung mit Nitraten; Feststellung des schlechten Zustands des

    Daraus folgt wiederum die Pflicht, den Zustand der Gewässer genau zu überwachen und dabei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 57).

    Sie lassen damit früher als herkömmliche Messungen erkennen, in welchem Umfang der nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 91/676/EWG geltende Grundsatz der ausgewogenen Düngung (vgl. EuGH, Urteil vom3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 63, juris) zu Lasten der endlichen Denitrifikationsressourcen missachtet wurde, bevor diese Ressourcen überfordert oder aufgezehrt wurden und sich erst dann anhand der herkömmlichen Messungen Überschreitungen des Schwellenwerts für Nitrat feststellen lassen.

    Denn bei Überschreitungen des Schwellenwertes für Nitrat von 50 mg/l im Grundwasser ist eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers nach Art. 2 Buchst. j und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 39, juris).

    Das entspricht im Lichte des Art. 20a GG dem gesetzlichen Leitbild des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV 2010/2017 und ist zugleich als ein subjektiv wehrfähiger Anspruch der von Nitratverunreinigung des Grundwassers aus landwirtschaftlichen Quellen Betroffenen anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 73, juris).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass der diffuse Nitrateintrag aus landwirtschaftlichen Quellen auf die nicht hinreichend bedarfsangepasste Düngung landwirtschaftlicher Flächen zurückgeht, die im Widerspruch zu dem nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Anhang III Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 91/676/EWG geltenden Grundsatz der ausgewogenen Düngung steht, weil sie keinen Ausgleich zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffmenge, mit der die Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung versorgt werden, schafft (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-197/18, Celex-Nr. 62018CJ0197, Rn. 63, juris).

  • BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21

    Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 7/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2021 - 8 B 11636/20

    Unzulässiger Eilantrag eines entfernten Nachbarn gegen Gefahrstofflager der

  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-723/21

    Trinkwasserpolitik: Nach Auffassung von Generalanwältin Medina sind die

  • EuGH, 03.09.2020 - C-539/19

    Telefónica Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Roaming in öffentlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 9/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2020 - 5 KN 8/20

    Räumlicher Anwendungsbereich der schleswig-holsteinischen Landesdüngeverordnung

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590

    Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • EuGH, 20.11.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1589

    Drittanfechtungsklage eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen

  • EuGH, 25.02.2021 - C-129/20

    Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2019 - 5 LB 3/19

    Vereinbarkeit einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • EuGH, 02.03.2023 - C-432/21

    Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) - Vertragsverletzung

  • BVerwG, 17.02.2021 - 7 C 3
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • OVG Saarland, 13.05.2022 - 1 B 41/22

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Landesdüngeverordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 8 A 10797/19

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte; Rügeberechtigung zur

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 7 D 38/21

    Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Zulassung für die Errichtung und den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21

    Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch

  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 8 CS 22.2481

    Drittanfechtung einer Befreiung von einem wasserrechtlichen Verbot durch privaten

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
  • VG Hannover, 11.01.2022 - 12 A 785/20

    Abfluss; Brücke; Drittschutz; Genehmigung; Klagebefugnis; Nachbar; Nachbarschutz;

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