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   EuGH, 03.10.2019 - C-285/18   

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EuGH, 03.10.2019 - C-285/18 (https://dejure.org/2019,32210)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-285/18 (https://dejure.org/2019,32210)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-285/18 (https://dejure.org/2019,32210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Irgita

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 Abs. 1 - Zeitliche Geltung - Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form der Erbringung von Dienstleistungen - Grenzen - Öffentliche Aufträge, die "inhouse" vergeben werden - ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Interne Aufträge müssen transparent sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Fesseln für Inhouse-Vergaben?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 167
  • NZBau 2020, 173
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Es weist ferner darauf hin, dass es von Ende 2011 bis Mitte 2015 ständige Rechtsprechung des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) gewesen sei, dass mit den im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), aufgestellten Kriterien in Einklang stehende interne Aufträge rechtmäßig seien.

    Ab Mitte des Jahres 2015 habe der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) unter Berücksichtigung insbesondere zweier Beschlüsse des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgerichtshof Litauens) die Rechtmäßigkeit interner Aufträge von der Beachtung nicht nur der im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), aufgestellten Kriterien, sondern auch weiterer, sich u. a. aus dem Wettbewerbsrecht ergebender Kriterien abhängig gemacht.

    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Begriff "interner Auftrag" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, da er im Hinblick auf das Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), offenbar auf den allgemeinen Begriff "öffentlicher Auftrag" gegründet sei.

    Außerdem ergebe sich aus Art. 12 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 2, 31 und 32, dass die Rechtmäßigkeit eines internen Auftrags im Sinne dieses Artikels ausschließlich von den im Urteil vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), aufgestellten Voraussetzungen abhänge, was die Berücksichtigung anderer Faktoren ausschließe und nahelege, dass die Richtlinie 2014/24 eine strikte Harmonisierung der internen Aufträge vornehme.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts liefe die Begründung des Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht Litauens) nämlich darauf hinaus, das Recht des öffentlichen Auftraggebers zur Erteilung eines internen Auftrags gemäß den Kriterien des Urteils vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), in Frage zu stellen, wenn andere Wirtschaftsteilnehmer als das kontrollierte Unternehmen in der Lage wären, die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen.

    a) Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31), und vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, EU:C:2006:237), und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    a) Sind Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 der Richtlinie sowie Art. 36 der Charta, gemeinsam oder einzeln (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs Teckal (C-107/98), Auroux u. a. (C-220/05), ANAV (C-410/04) und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    Unabhängig davon, welche Richtlinie den streitigen internen Auftrag erfasst, sind die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Anbieter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Transparenz (Art. 2 der Richtlinie 2004/18 und Art. 18 der Richtlinie 2014/24), das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die Möglichkeit, Unternehmen ausschließliche Rechte zu gewähren (Art. 106 AEUV), und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Teckal, C-107/98, Auroux u. a., C-220/05, ANAV, C-410/04 und in anderen Rechtssachen) so zu verstehen und auszulegen, dass ein interner Auftrag, der von einem öffentlichen Auftraggeber einer rechtlich von ihm verschiedenen Einrichtung erteilt wird, wobei der öffentliche Auftraggeber über diese Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und die Tätigkeit dieser Einrichtung hauptsächlich aus Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber besteht, an sich rechtmäßig ist und u. a. nicht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf lauteren Wettbewerb verstößt, diese anderen Anbieter nicht diskriminiert und der kontrollierten Einrichtung, der der interne Auftrag erteilt wurde, keine Vorteile gewährt?.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Da die Definition dieses Begriffs aber nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, falle dieser Begriff unter das Unionsrecht, wie aus dem Urteil vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31), hervorgehe.

    a) Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31), und vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, EU:C:2006:237), und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    a) Sind Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 der Richtlinie sowie Art. 36 der Charta, gemeinsam oder einzeln (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs Teckal (C-107/98), Auroux u. a. (C-220/05), ANAV (C-410/04) und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    Unabhängig davon, welche Richtlinie den streitigen internen Auftrag erfasst, sind die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Anbieter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Transparenz (Art. 2 der Richtlinie 2004/18 und Art. 18 der Richtlinie 2014/24), das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die Möglichkeit, Unternehmen ausschließliche Rechte zu gewähren (Art. 106 AEUV), und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Teckal, C-107/98, Auroux u. a., C-220/05, ANAV, C-410/04 und in anderen Rechtssachen) so zu verstehen und auszulegen, dass ein interner Auftrag, der von einem öffentlichen Auftraggeber einer rechtlich von ihm verschiedenen Einrichtung erteilt wird, wobei der öffentliche Auftraggeber über diese Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und die Tätigkeit dieser Einrichtung hauptsächlich aus Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber besteht, an sich rechtmäßig ist und u. a. nicht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf lauteren Wettbewerb verstößt, diese anderen Anbieter nicht diskriminiert und der kontrollierten Einrichtung, der der interne Auftrag erteilt wurde, keine Vorteile gewährt?.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    a) Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562), vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31), und vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, EU:C:2006:237), und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    a) Sind Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 der Richtlinie sowie Art. 36 der Charta, gemeinsam oder einzeln (und/oder andere Vorschriften) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs Teckal (C-107/98), Auroux u. a. (C-220/05), ANAV (C-410/04) und in anderen Rechtssachen so zu verstehen und auszulegen, dass der Begriff des internen Auftrags ("Inhouse-Geschäft") dem Unionsrecht unterliegt und dass der Inhalt und die Anwendung dieses Begriffs vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten, u. a. von den Beschränkungen für die Erteilung solcher Aufträge, z. B. der Voraussetzung, dass öffentliche Aufträge die Qualität, Bezahlbarbarkeit und Kontinuität der zu erbringenden Dienstleistungen nicht gewährleisten können, unberührt bleiben?.

    Unabhängig davon, welche Richtlinie den streitigen internen Auftrag erfasst, sind die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Anbieter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Transparenz (Art. 2 der Richtlinie 2004/18 und Art. 18 der Richtlinie 2014/24), das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die Möglichkeit, Unternehmen ausschließliche Rechte zu gewähren (Art. 106 AEUV), und die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Teckal, C-107/98, Auroux u. a., C-220/05, ANAV, C-410/04 und in anderen Rechtssachen) so zu verstehen und auszulegen, dass ein interner Auftrag, der von einem öffentlichen Auftraggeber einer rechtlich von ihm verschiedenen Einrichtung erteilt wird, wobei der öffentliche Auftraggeber über diese Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und die Tätigkeit dieser Einrichtung hauptsächlich aus Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber besteht, an sich rechtmäßig ist und u. a. nicht gegen das Recht anderer Wirtschaftsteilnehmer auf lauteren Wettbewerb verstößt, diese anderen Anbieter nicht diskriminiert und der kontrollierten Einrichtung, der der interne Auftrag erteilt wurde, keine Vorteile gewährt?.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEUV, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 1987, CEI und Bellini, 27/86 bis 29/86, EU:C:1987:355" Rn. 15, vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669" Rn. 60, und vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, EU:C:2009:532" Rn. 38).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEUV, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 1987, CEI und Bellini, 27/86 bis 29/86, EU:C:1987:355" Rn. 15, vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669" Rn. 60, und vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, EU:C:2009:532" Rn. 38).
  • EuGH, 09.07.1987 - 27/86

    CEI / Association intercommunale pour les autoroutes des Ardennes

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEUV, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 1987, CEI und Bellini, 27/86 bis 29/86, EU:C:1987:355" Rn. 15, vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669" Rn. 60, und vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, EU:C:2009:532" Rn. 38).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich diejenige Richtlinie anwendbar, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31, und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-285/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich diejenige Richtlinie anwendbar, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31, und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Da das Gesetz zur Umsetzung der genannten Richtlinie zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts noch nicht in Kraft getreten war, obwohl die in Art. 90 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Umsetzungsfrist bereits abgelaufen war, fragt sich das vorlegende Gericht zunächst, ob im Licht des Urteils vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, EU:C:2019:829), die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie zu entscheiden sind, während sich die Parteien der Ausgangsverfahren insbesondere darüber streiten, ob diese Bestimmungen nur eine Befugnis für die Mitgliedstaaten vorsehen sollen, die Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

    Was erstens die Unbedingtheit dieser Bestimmungen betrifft, ist nämlich vorab darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils dargelegt, im Licht des Urteils vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, EU:C:2019:829), Zweifel hinsichtlich der Tragweite dieser Bestimmungen hat, während sich die Parteien des Ausgangsverfahrens insbesondere darüber streiten, ob diese Bestimmungen nur eine Befugnis für die Mitgliedstaaten vorsehen sollen, die Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

    Eine solche Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33, 39 und 40).

    Zudem kommt in den Erwägungsgründen 5 und 31 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 der Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 45; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 42 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 34, 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, von den öffentlichen Auftraggebern zu verlangen, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, die Richtlinie sie dazu zwingen kann, auf die in ihrem Art. 12 genannten Verfahren zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 46; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 43 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 35, 39 und 40).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, im Folgenden: Urteil Irgita, EU:C:2019:829" Rn. 41), festgestellt hat, sollen mit der Richtlinie 2014/24, wie es in ihrem ersten Erwägungsgrund heißt, die nationalen Verfahren zur Vergabe von über einen bestimmten Wert hinausgehenden Aufträgen koordiniert werden.

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen kann (Urteil Irgita, Rn. 44).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, ergibt sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, in dem es - insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit vor dieser Richtlinie aufnehmend - heißt, dass "die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten"(Urteil Irgita, Rn. 45).

    Ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, kann sie sie dazu zwingen, einen internen Auftrag in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt sind (Urteil Irgita, Rn. 46).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (Urteil Irgita, Rn. 48).

    Schließlich haben die Mitgliedstaaten in den beiden in den Rn. 47 und 51 des vorliegenden Beschlusses genannten Fallgestaltungen bei der Ausübung ihrer Freiheit, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beachtet werden (Urteil Irgita, Rn. 48).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-89/19

    Rieco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, im Folgenden: Urteil Irgita, EU:C:2019:829, Rn. 41), festgestellt hat, hat die Richtlinie 2014/24, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel, die nationalen Verfahren zur Vergabe von über einen bestimmten Wert hinausgehenden Aufträgen zu koordinieren.

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen kann (Urteil Irgita, Rn. 44).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, ergibt sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, in dem es - insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit vor dieser Richtlinie aufnehmend - heißt, dass "die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten"(Urteil Irgita, Rn. 45).

    Ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, kann sie sie dazu zwingen, einen internen Auftrag in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt sind (Urteil Irgita, Rn. 46).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (Urteil Irgita, Rn. 48).

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Irgita Art. 12 Abs. 1 und nicht Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ausgelegt.

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Ein solcher kann schon von vornherein nicht aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen, weil sich deren Rechtswirkung in einem negativen Rechtsanwendungsbefehl erschöpft und an dessen Stelle keine positiven Regelungen vorgegeben werden (in diese Richtung: EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19, juris Rn. 40 und 52; Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 - "Irgita", juris Rn. 43, der von einer "Ermächtigung" zum Gebrauchmachen von der Bereichsausnahme spricht; anders wohl: VK Hamburg, Beschl. v. 12.2.2020, juris Rn. 34; Bühs, NVwZ 2019, 1410, 1412; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8; Jäger, ZWeR 2016, 205, 241).

    So hat auch der EuGH in zwei neueren Entscheidungen entschieden, dass die aus Art. 49 und Art. 56 AEUV fließenden Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitigen Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz bei der Entscheidung der öffentlichen Stelle darüber, ob von einer "vergaberechtsfreien" Vergabe, bspw. nach Art. 12 oder - wie hier - nach Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU Gebrauch gemacht werden soll, Anwendung finden (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19, juris Rn. 45 und 61; Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 - "Irgita", juris Rn. 48; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, juris Rn. 30; sowie Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219, 221; Bühs, EuZW 2020, 658, 662; EuZW 2017, 415, 418; Gerlach, NZBau 2020, 426, 428 in Bezug auf Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie betrifft nur den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie und kann nicht als Festlegung der Bedingungen verstanden werden, unter denen ein öffentlicher Auftrag vergeben werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 [Irgita], VergabeR 2020, 472, juris Rn. 60 bezüglich der Vergabe eines internen Auftrags i.S.v. Art. 12 Abs. 1 der Vergaberichtlinie).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-285/18 "Irgita" -, juris, Rn. 44, und Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 -, juris, Rn. 41; Bühs, NZBau 2021, 312 (313).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-796/18

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    11 Das Ermessen im Rahmen der Entscheidung, ob eine Ausschreibung durchgeführt wird, wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur vertikalen Zusammenarbeit wiederholt bestätigt: so im Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 48), im Urteil vom 13. November 2008, Coditel Brabant (C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 48), und kürzlich im Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, EU:C:2019:829, im Folgenden: Urteil Irgita, Rn. 50 und Nr. 2 des Tenors).
  • EuGH, 26.11.2020 - C-835/19

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    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-598/19

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    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten die Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), die im Übrigen in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 zum Ausdruck kommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    108 Erster Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24. Vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-545/21

    ANAS

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 25.11.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-3/19

    Asmel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge - Zentrale

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