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   EuGH, 03.10.2019 - C-302/18   

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https://dejure.org/2019,32218
EuGH, 03.10.2019 - C-302/18 (https://dejure.org/2019,32218)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-302/18 (https://dejure.org/2019,32218)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-302/18 (https://dejure.org/2019,32218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X () und suffisantes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Art. 5 Abs. ...

  • doev.de PDF

    X - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkünfte Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Art. 5 Abs. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X () und suffisantes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Art. 5 Abs. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 38
  • NVwZ-RR 2019, 1066
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2003/86 beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte u. a. anhand ihrer "Regelmäßigkeit" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 30).

    Somit kann Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht dahin ausgelegt werden, dass er der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Familienzusammenführung befasst ist, die Möglichkeit versagt, in ihre Prüfung, ob die Voraussetzung bestimmter Einkünfte des Zusammenführenden erfüllt ist, auch eine Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob diese Einkünfte über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus vorhanden sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 31).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-469/13

    Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Nach ständiger Rechtsprechung, auch bestätigt durch den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109, ergibt sich diese Integration vor allem aus der Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren, die belegt, dass die betreffende Person im Land verwurzelt und damit langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Da Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109 keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält, ist der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Einkünfte" als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen, wobei der Wortlaut der genannten Bestimmung sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, und der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass mit einer Auslegung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel dahin, dass der Betreffende selbst über solche Mittel verfügen muss, ohne dass er sich insoweit auf Existenzmittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen könnte, dieser Voraussetzung, wie sie in der Richtlinie 2004/38 formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt würde, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziels - Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten - nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ergibt, zielt diese ferner darauf ab, die Rechtsstellung dieser Drittstaatsangehörigen derjenigen der Angehörigen der Mitgliedstaaten anzunähern, indem sie den genannten Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf diese Bestimmung, insbesondere das darin enthaltene Wort "ausreichend" bereits entschieden, dass, da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, sie jedoch nicht dahin zu verstehen ist, dass die Mitgliedstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-302/18
    In Anbetracht des mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziels und des mit ihr eingeführten Systems haben Drittstaatsangehörige, wenn sie die Bedingungen erfüllen und die Verfahren einhalten, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie der weiteren Rechte, die sich aus der Zuerkennung dieser Rechtsstellung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 68).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande, C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 im Licht von deren sechstem Erwägungsgrund, dass sich eine solche Integration vor allem aus der in dieser Bestimmung genannten Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren ergibt, die belegt, dass die betreffende Person im betreffenden Mitgliedstaat verwurzelt ist, und damit, dass diese Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig

    Da diese Bestimmung keinen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält, ist die in ihr enthaltene Wendung "nicht ... aufgehalten" als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen, wobei der Wortlaut dieser Bestimmung sowie der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer

    Ebenso wie nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 2004/38 (Freizügigkeitsrichtlinie) ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich der Betroffene auf Einkünfte beruft, die von einem Dritten stammen, der Familienangehöriger ist (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-302/18 -, juris Rn. 26-34, dem folgend etwa Diesterhöft, HTK-AuslR / § 38a Abs. 1 AufenthG Rn. 30, Stand: 05.04.2023; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 9a Rn. 11 und § 38a AufenthG, Rn. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juni 2015, P und S (C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

    19 Vgl. z. B. Urteile vom 15. Mai 2019, Çoban (C-677/17, EU:C:2019:408, Rn. 58), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30 bis 33), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 43), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 2. Oktober 2019, Bajratari (C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 30), und vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 33).

    16 C-302/18, EU:C:2019:830.

  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port

    Was erstens die Feststellung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38, sowie vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    54 Vgl. zu diesen Voraussetzungen und der danach erforderlichen individualisierten Prüfung u. a. Urteil vom 3. Oktober 2019, X (Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 40 bis 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    21 Urteil vom 3. Oktober 2019, X (Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte) (C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 32 ff.).
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