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   EuGH, 03.10.2019 - C-329/18   

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https://dejure.org/2019,32169
EuGH, 03.10.2019 - C-329/18 (https://dejure.org/2019,32169)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-329/18 (https://dejure.org/2019,32169)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-329/18 (https://dejure.org/2019,32169)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Altic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers - Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - ...

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - Verpflichtungen in Bezug auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-329/18
    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der Abgabenbehörde, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der gegenständlichen Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, hat der Gerichtshof entschieden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können müssen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen zu diesem Zweck verlangt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 53 und 59, sowie vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 51).

    Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, darf eine Abgabenbehörde, wenn sie Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers einer Rechnung festgestellt hat und darlegen möchte, dass der Empfänger dieser Rechnung wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, vom Rechnungsempfänger keine diesem nicht obliegende Überprüfungen fordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-329/18
    Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formellen Anforderungen und Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Neben diesen materiellen und formellen Anforderungen und Bedingungen, die sich aus Art. 168 Buchst. a sowie Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39 und 40), ermöglicht Art. 273 dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Pflichten vorzusehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-329/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht die Vorlage von Dokumenten verlangen kann, die von seinem Rinderlieferer stammen und in denen die Ohrmarken der Tiere genannt werden, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. 2000, L 204, S. 1) geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 42).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-329/18
    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 13. März 2014, FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-329/18
    Hinsichtlich des Grades der erforderlichen Sorgfalt des Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, hat der Gerichtshof entschieden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können müssen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren, wobei es wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängt, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen zu diesem Zweck verlangt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 53 und 59, sowie vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 51).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, kann der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Altic vom 03.10.2019 - C-329/18, EU:C:2019:831, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 1022, Rz 29; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 942, Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 - C-277/14, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 48; Enteco Baltic vom 20.06.2018 - C-108/17, EU:C:2018:473, HFR 2018, 672, Rz 94; Altic, EU:C:2019:831, HFR 2019, 1022, Rz 30; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861, UR 2019, 942, Rz 35; BFH-Urteile vom 18.02.2016 - V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl II 2016, 589, Rz 20; vom 21.06.2018 - V R 28/16, BFHE 262, 253, BStBl II 2018, 806, Rz 31; BFH-Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 20, jeweils m.w.N.; mit Wirkung vom 01.01.2020 nunmehr geregelt in § 25f UStG).

    b) Zum anderen hat die Tatsacheninstanz anhand objektiver Elemente zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug der Erwerber verknüpft war, und ob er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 - C-273/11, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 48; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, HFR 2015, 1182, Rz 50; Santogal M-Comércio e Reparacao de Automóveis vom 14.06.2017 - C-26/16, EU:C:2017:453, HFR 2017, 780, Rz 71; Altic, EU:C:2019:831, HFR 2019, 1022, Rz 31; BFH-Urteil vom 10.07.2019 - XI R 27/18, BFH/NV 2020, 242, Rz 50, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-547/18

    Dong Yang Electronics

    Im Übrigen dürfen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 73 und 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem Dienstleistungserbringer nicht dadurch, dass von ihm verlangt wird, die vertraglichen Verhältnisse zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft zu prüfen, obwohl diese Informationen ihm grundsätzlich nicht zugänglich sind, Pflichten auferlegt werden, die den Steuerbehörden obliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

    In Bezug auf die Richtlinie 2006/112 hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 3. Oktober 2019, Altic (C-329/18, EU:C:2019:831), entschieden, dass Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, das Vorsteuerabzugsrecht allein aus dem Grund - unter der Annahme, dass dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde - versagt wird, weil dieser Steuerpflichtige seine Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 in Bezug auf die Feststellung seiner Lieferer zwecks Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel nicht eingehalten hat.
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts ist unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-610/19

    Vikingo Fővállalkozó

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formellen Anforderungen und Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37 und 38, vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 27, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

    23 Mehr zu dieser Frage in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Altic (C-329/18, EU:C:2019:442, insbesondere Nrn. 33 bis 36).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48 und 50), und vom 3. Oktober 2019, Altic (C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Ein solcher Verstoß kann aber, je nach den Umständen des Einzelfalls, neben anderen ein Indiz für das Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetrugs sein und einen Beweis darstellen, der im Rahmen einer umfassenden Beurteilung all dieser Umstände herangezogen werden kann, um nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige der Urheber des Mehrwertsteuerbetrugs ist oder an ihm aktiv beteiligt war, oder um nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in einen solchen Betrug einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Altic, C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 41, und vom 1. Dezember 2022, Aquila Part Prod Com, C-512/21, EU:C:2022:950, Rn. 58).
  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2022, C-512/21, Aquila Part Prod Com, UR 2023, 166; Beschlüsse vom 14. April 2021, C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433; vom 3. September 2020, C-610/19, Vikingo Fovállalkozó, MwStR 2021, 323; Urteile vom 16. Oktober 2019, C-189/18, Glencore Agriculture Hungary, UR 2019, 942; vom 3. Oktober 2019, C-329/18, Altic, HFR 2019, 1022).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

    3 Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35), vom 3. Oktober 2019, Altic (C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 30), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    4 Urteil vom 3. Oktober 2019, Altic (C-329/18, EU:C:2019:831, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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