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   EuGH, 17.10.2019 - C-692/17   

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https://dejure.org/2019,34077
EuGH, 17.10.2019 - C-692/17 (https://dejure.org/2019,34077)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-692/17 (https://dejure.org/2019,34077)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-692/17 (https://dejure.org/2019,34077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Paulo Nascimento Consulting

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen - Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Steuerbefreiungen â€" Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d â€" Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen â€" Umsätze im Geschäft mit ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt - Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen - Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b
    Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Mehrwertsteuerpflichtigen, Immobilienmaklervertrags, Steuerbefreiung, Abtretung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Paulo Nascimento Consulting

    [fremdsprachig]

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Paulo Nascimento Consulting

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.06.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs.

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391), ergangen ist, bereits Gelegenheit zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 31).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Was die Frage anbelangt, ob dieser Umsatz unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 für "die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" vorgesehene Steuerbefreiung fällt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt - wie die portugiesische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat - offensichtlich nicht auf einen "Kredit" bezieht, der darin besteht, dass jeweils gegen Zahlung von Zinsen Kapital überlassen oder beim Erwerb eines Gegenstands ein Zahlungsaufschub gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, EU:C:1996:290, Rn. 16 bis 19, vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 65 bis 70, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-201/18

    Mydibel

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Wäre dies der Fall, bestünde die im Ausgangsverfahren fragliche Abtretung, die nach den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsentscheidung bezüglich des betroffenen Grundstücks erfolgt ist, in der Übertragung eines körperlichen Gegenstands, nämlich eines Grundstücks, durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, was eine Lieferung von Gegenständen darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz unterscheidet sich - ungeachtet dessen, ob er als Dienstleistung oder als Lieferung von Gegenständen eingestuft wird - angesichts seiner in den Rn. 31 bis 35 des vorliegenden Urteils dargestellten Besonderheiten vom Wesen her von dem Umsatz, der Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services (C-93/10, EU:C:2011:700), ergangen ist.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines für private Zwecke handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht auf die Zahl und den Umfang der Umsätze ankommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Was die Frage anbelangt, ob dieser Umsatz unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 für "die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber" vorgesehene Steuerbefreiung fällt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt - wie die portugiesische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat - offensichtlich nicht auf einen "Kredit" bezieht, der darin besteht, dass jeweils gegen Zahlung von Zinsen Kapital überlassen oder beim Erwerb eines Gegenstands ein Zahlungsaufschub gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, EU:C:1996:290, Rn. 16 bis 19, vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 65 bis 70, und vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services [UK], C-153/17, EU:C:2018:845, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie erfasst der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (Urteil vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition, C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70).
  • EuGH, 03.02.2010 - C-502/09

    Fleischerei Nier - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-692/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

  • BFH, 13.11.2019 - V R 5/18

    Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

    Danach schließt der Umstand, dass der Umsatz einer bereits mehrwertsteuerpflichtigen Person nicht der Haupttätigkeit dieser Person entspricht und von dieser nur punktuell durchgeführt wurde, es nicht aus, dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL gehandelt hat (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 - C-692/17, EU:C:2019:867, Rz 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    30 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867), die Nr. 61 der Schlussanträge des Generalanwalts anführt, in der auf Rn. 12 ff. des Urteils Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf vom 27. Oktober 1993 (C-281/91, EU:C:1993:855) verwiesen wird.

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 38).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

    Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile S?‚aby u.a., EU:C:2011:589, Rz 37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 - C-692/17, EU:C:2019:867, Rz 25).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-801/19

    Franck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Insoweit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine "Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Gewährung von Krediten im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie u. a. in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 38).

  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

    Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile S?‚aby u.a., EU:C:2011:589, Rz 37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 - C-692/17, EU:C:2019:867, Rz 25).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Zum einen geht im Hinblick auf die Kriterien, die zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, berücksichtigt werden können, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines für private Zwecke handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht auf die Zahl und den Umfang der Verkäufe ankommen kann (Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 25).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting

    Le 17 octobre 2019, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'arrêt Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867).

    1) Le point 18 de l'arrêt du 17 octobre 2019, Paulo Nascimento Consulting (C - 692/17, EU:C:2019:867), doit être rectifié comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Urteile vom 15. September 2011, Slaby u. a. (C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37), vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 25), und vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 30).
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