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   EuGH, 24.10.2019 - C-469/18, C-470/18   

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https://dejure.org/2019,34953
EuGH, 24.10.2019 - C-469/18, C-470/18 (https://dejure.org/2019,34953)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - C-469/18, C-470/18 (https://dejure.org/2019,34953)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - C-469/18, C-470/18 (https://dejure.org/2019,34953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgische Staat

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Einkommensteuer natürlicher Personen - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUGrdRCh Art 47, EUGrdRCh Art 7
    Charta der Grundrechte, Beweismittel, Privatleben, Mehrwertsteuerfestsetzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Belgische Staat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-469/18 und C-470/18.

    JM (C-470/18).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen IN (Rechtssache C-469/18) bzw. JM (Rechtssache C-470/18) und dem Belgische Staat (Belgischer Staat) über von der belgischen Finanzverwaltung erlassene Steuerbescheide zur Berichtigung ihrer Steuererklärungen als natürliche Personen für die Steuerjahre 1997 und 1998.

    Die Sachverhalte der beiden Ausgangsverfahren entsprechen sich in den Rechtssachen C-469/18 und C-470/18.

    Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, die Verfahren in den Rechtssachen C-469/18 und C-470/18 auszusetzen und dem Gerichtshof die - in den beiden Rechtssachen gleichlautende - Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 sind die Rechtssachen C-469/18 und C-470/18 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    In diesem Zusammenhang berufen sich die Kläger der Ausgangsverfahren auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), und machen geltend, dass es im Hinblick auf den nach der belgischen Verfassung garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen dem Steuerpflichtigen, der Adressat einer Einkommensteuerfestsetzung sei, und dem Steuerpflichtigen, der Adressat einer Mehrwertsteuerfestsetzung sei, käme, wenn es im Rahmen der Einkommensbesteuerung nach belgischem Recht zulässig wäre, unter Verletzung eines Grundrechts erlangte Beweise zu verwerten.

    Zum anderen verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass bei der Mehrwertsteuerfestsetzung unter Verletzung eines Grundrechts erlangte Beweise ausgeschlossen werden müssten.

    Es hält in diesem Punkt eine Diskrepanz zwischen der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832) vertretenen Auffassung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für möglich.

    Da das Unionsrecht aber keine Regeln zu den Modalitäten der Beweiserhebung in Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs vorsieht und es Sache der Mitgliedstaaten ist, solche Regelungen unter Wahrung des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und der unionsrechtlich garantierten Rechte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65 bis 68, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 24), ist es schwer vorstellbar, dass das nationale Recht insoweit auf unionsrechtliche Vorschriften verweist.

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich nämlich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32, und vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).

    Somit ist eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem Sachverhalt wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, und vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 22).

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Da das Unionsrecht aber keine Regeln zu den Modalitäten der Beweiserhebung in Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs vorsieht und es Sache der Mitgliedstaaten ist, solche Regelungen unter Wahrung des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und der unionsrechtlich garantierten Rechte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65 bis 68, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 24), ist es schwer vorstellbar, dass das nationale Recht insoweit auf unionsrechtliche Vorschriften verweist.
  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Somit ist eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 33).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Wenn sich nämlich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32, und vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Wenn sich nämlich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32, und vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Bei einem Sachverhalt wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, und vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 22).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-469/18
    Eine solche Verwertung weist nämlich keinen Zusammenhang zum Unionsrecht auf, der darüber hinausgeht, dass es sich bei den die Erhebung von Mehrwertsteuer und den die Erhebung der Einkommensteuer natürlicher Personen betreffenden Regelungen in einem Mitgliedstaat möglicherweise um benachbarte Sachbereiche handelt oder dass die eine Regelung mittelbare Auswirkungen auf die andere hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Da aber in der Vorlageentscheidung keine dahin gehende Angabe enthalten ist, kann die vorliegende Frage nicht als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc, C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33, vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia, C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21, sowie vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    43 Vgl. z. B. Urteile vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a. (C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 43), vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 46 und 47), vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 24 und 25), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 47 bis 54).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Wenn jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung einer Bestimmung aus einem nicht harmonisierten Bereich auf einen unionsrechtlichen Begriff Bezug genommen werden muss, besteht ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass der aus dem Unionsrecht übernommene Begriff unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen er angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 22, und vom 27. April 2023, Banca A [Anwendung der Fusionsrichtlinie auf einen innerstaatlichen Sachverhalt], C-827/21, EU:C:2023:355, Rn. 44).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch die Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, 37 und 41, und vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 23).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Betreffend den körperschaftsteuerlichen Aspekt des Ausgangsverfahrens ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Europäischen Union daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof bei rein innerstaatlichen Sachverhalten dann gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass die innerstaatlichen Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    12 Urteile vom 20. September 2018, Fremoluc (C-343/17, EU:C:2018:754, Rn. 33), vom 14. November 2018, Memoria und Dall'Antonia (C-342/17, EU:C:2018:906, Rn. 21), vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 26), und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 54).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat überdies in ständiger Rechtsprechung befunden, dass in derartigen Fällen ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C-620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34, 44 und 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    62 Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgischer Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

    Siehe dazu auch Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    8 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, im Folgenden: Urteil Dzodzi, Rn. 36 bis 42), sowie in jüngerer Zeit Urteile vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat (C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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