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   Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19 (https://dejure.org/2020,39782)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.12.2020 - C-383/19 (https://dejure.org/2020,39782)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - C-383/19 (https://dejure.org/2020,39782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Fahrzeug, das aufgrund seines technischen Zustands nicht ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Fahrzeug, das aufgrund seines technischen Zustands nicht ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    Angesichts eines Sachverhalts, bei dem ein Kraftfahrzeug nicht amtlich aus dem Verkehr gezogen wurde, aber wegen seines schlechten technischen Zustands offensichtlich nicht fahrtbereit war, fragt sich der Sad Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Rayongericht Ostrów Wielkopolski, Polen) im Wesentlichen, ob der Gerichtshof im Urteil Juliana das Bestehen einer Versicherungspflicht für ein Kraftfahrzeug nach dieser Richtlinie tatsächlich von zwei kumulativen Bedingungen abhängig machen wollte.

    Das vorlegende Gericht fragt sich im Hinblick auf das Urteil Juliana, ob es möglich ist, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen zuzulassen, wenn das in Rede stehende Fahrzeug auf einem Privatgrund stillgelegt ist, von der Gebietskörperschaft erworben wurde, nicht fahrbereit ist und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll.

    Obwohl der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits natürlich ein anderer ist, sieht sich der Gerichtshof daher mit der gleichen Rechtsfrage konfrontiert, die dem Urteil Juliana zugrunde lag: Wann endet die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103?.

    Sicher hat der Gerichtshof im Urteil Juliana bei formaler Betrachtung eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG(5) vorgenommen.

    Jedoch sind die wesentlichen Bestimmungen der früheren Kraftfahrzeugrichtlinien (Richtlinien 72/166 und 84/5/EWG(6)), auf die das Urteil Juliana Bezug nimmt, was die Definition des Begriffs "Fahrzeug", die Versicherungspflicht, Ausnahmen von dieser Pflicht und die Entschädigung für Schäden betrifft, die durch ein Fahrzeug verursacht wurden, für das diese Pflicht nicht erfüllt war, nunmehr in den Art. 1, 3, 5 und 10 der Richtlinie 2009/103 enthalten.

    Urteil Juliana.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es, wenn es der Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Juliana folgen würde, zu dem Schluss kommen müsste, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Verpflichtung zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags besteht, weil das Fahrzeug aufgrund seines schlechten technischen Zustands objektiv nicht als Fahrzeug genutzt werden konnte.

    Alles in allem richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf den Gebrauch des Wortes "und" (der [in der deutschen Urteilsfassung fehlenden] Konjunktion) zwischen dem rechtlichen Status (der gültigen Zulassung) und dem technischen Zustand (Fahrbereitschaft) im Urteil Juliana.

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend feststellt, unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von demjenigen, der dem Urteil Juliana zugrunde lag.

    Somit könnten aus den beiden im Urteil Juliana genannten Teilaspekten, dem rechtlichen und dem technischen Status eines Fahrzeugs, vier verschiedene Szenarien gebildet werden: i) ein Fahrzeug, das zugelassen und fahrbereit ist, ii) ein Fahrzeug, das zugelassen, aber nicht fahrbereit ist, iii) ein Fahrzeug, das nicht zugelassen, aber fahrbereit ist, und iv) ein Fahrzeug, das weder zugelassen noch fahrbereit ist.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil Juliana ist offensichtlich, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung für ein Fahrzeug im Fall des ersten Szenarios besteht, unabhängig von der Absicht des Eigentümers oder davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug auf einem privaten Grundstück abgestellt ist, oder von anderen Sachverhaltskonstellationen.

    3 Urteil vom 4. September 2018 (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42, ähnlich wiederholt in Rn. 52 sowie im Tenor des Urteils).

    8 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    13 C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 93 bis 110.

    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), sowie in jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz and Zurich Insurance (C-431/18, EU:C:2019:1082, nicht veröffentlicht, Rn. 33 und 34).

    15 Siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 31 bis 36).

    16 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 107).

    17 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 88 bis 89 und 100).

    18 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39).

    21 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 95).

    22 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 99).

    23 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 103 bis 110).

    Die Beurteilung würde (was ihre konkrete Formulierung betrifft, nicht im Grundsätzlichen) für Systeme, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103 den Nutzern/Fahrern auferlegen, etwas anders ausfallen - vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 25 bis 27).

    25 Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39 und 46).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40 und 41).

    28 Zur Veranschaulichung vgl. die in den Nrn. 77 und 78 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290) in den Blick genommenen Fallbeispiele.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    13 C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 93 bis 110.

    15 Siehe ausführlich meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 31 bis 36).

    16 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 107).

    17 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 88 bis 89 und 100).

    21 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 95).

    22 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nr. 99).

    23 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 103 bis 110).

    Die Beurteilung würde (was ihre konkrete Formulierung betrifft, nicht im Grundsätzlichen) für Systeme, die die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103 den Nutzern/Fahrern auferlegen, etwas anders ausfallen - vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290, Nrn. 25 bis 27).

    28 Zur Veranschaulichung vgl. die in den Nrn. 77 und 78 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Juliana (C-80/17, EU:C:2018:290) in den Blick genommenen Fallbeispiele.

  • EuGH, 11.12.2019 - C-431/18

    Bueno Ruiz und Zurich Insurance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    Vgl. auch Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz und Zurich Insurance (C-431/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1082).

    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2018, Juliana (C-80/17, EU:C:2018:661, Rn. 47), sowie in jüngerer Zeit Beschluss vom 11. Dezember 2019, Bueno Ruiz and Zurich Insurance (C-431/18, EU:C:2019:1082, nicht veröffentlicht, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 33), und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 11).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 33), und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 11).
  • EuGH, 20.06.2019 - C-100/18

    Ein Sachverhalt, in dem ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    4 Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19
    4 Vgl. insbesondere die jüngsten Entscheidungen vom 15. November 2018, BTA Baltic Insurance Company (C-648/17, EU:C:2018:917), und vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    34 Vgl. z. B. auch Urteile vom 7. September 2017, Neto de Sousa (C-506/16, EU:C:2017:642), und vom 4. September 2018 , Juliana ( C-80/17, EU:C:2018:661), oder meine kürzlich verkündeten Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

    Vgl. ausführlich hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003, Nrn. 39 und 48).

    45 Vgl. zu diesem Punkt im Verhältnis zu einer sich tatsächlich auf Art. 3 der Richtlinie 2009/103 beziehenden Frage, nämlich wann die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach dieser Bestimmung endet, meine Schlussanträge in der Rechtssache Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (C-383/19, EU:C:2020:1003).

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