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   EuGH, 13.02.2020 - C-606/19   

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https://dejure.org/2020,2543
EuGH, 13.02.2020 - C-606/19 (https://dejure.org/2020,2543)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - C-606/19 (https://dejure.org/2020,2543)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - C-606/19 (https://dejure.org/2020,2543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Flightright

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ...

  • IWW

    FluggastrechteVO
    Fluggastrechte

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) 261/2004 / Erfüllungsort / Teilflug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Klage auf Entschädigung wegen Annullierung eines Anschlussflugs und die gerichtliche ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen auf Ausgleichszahlung bei Annullierung von Teilflügen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Teilflügen mehrerer Airlines

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1130
  • NZV 2020, 358
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus EuGH, 13.02.2020 - C-606/19
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff "Erfüllungsort", wie er im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), ausgelegt wurde, auch wenn er sich auf einen Direktflug bezieht, entsprechend auch für den Fall gilt, in dem der Flug mit Anschlussflügen, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, aus zwei Teilflügen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69 und 71).

    Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, A ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 71).

    Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe, das diesen Regeln zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dessen Wahrung diese Regeln bezwecken, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung zwar nicht hervorgeht, dass Iberia der Vertragspartner der in Rede stehenden Fluggäste war, doch verlangt die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene besondere Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen, sondern das Vorliegen einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung, auf die sich die Klage des Klägers stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtungen haben ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 13.02.2020 - C-606/19
    Insoweit ist auch festzustellen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die der Gerichtshof vorgenommen hat, auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, da diese Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 13.02.2020 - C-606/19
    In Bezug auf Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Gerichtshof im Fall von Direktflügen entschieden, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff "Erfüllungsort", wie er im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), ausgelegt wurde, auch wenn er sich auf einen Direktflug bezieht, entsprechend auch für den Fall gilt, in dem der Flug mit Anschlussflügen, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, aus zwei Teilflügen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69 und 71).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus EuGH, 13.02.2020 - C-606/19
    Des Weiteren habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), entschieden, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sei, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt habe, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts gelegen habe, im Rahmen einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert sei.
  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Auszug aus EuGH, 13.02.2020 - C-606/19
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Zweitens geht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 hervor, dass dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 34).

    Durch diese Besonderheit ändert sich nämlich weder die vertragliche Natur der rechtlichen Verpflichtungen, auf die sich der Fluggast beruft, noch die Grundlage der Klage, weshalb die Klage vor dem einen oder dem anderen Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtungen erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68 und 69, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 03.02.2022 - C-20/21

    LOT Polish Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, auf denen die Beförderung von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, der "Erfüllungsort" im Sinne dieser Vorschrift sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 36) als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73) sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchführung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts, der nicht dieses Luftfahrtunternehmen ist, erhoben wird.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist und mehrere Teilflüge umfasst, der Abflugort des ersten Teilflugs die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgegebene enge Verknüpfung zwischen dem Luftbeförderungsvertrag und dem zuständigen Gericht gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 31).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall von Direktflügen sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, so dass bei einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen der Kläger die Wahl hat, seine Klage bei dem Gericht zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs liegt, entsprechend der Vereinbarung dieser Orte im fraglichen Beförderungsvertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26).
  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    Dies gilt auch dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist und lediglich die Beförderung auf einem Flug übernimmt, der nicht am Endziel endet (EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-274/16, NJW 2018, 2105 = RRa 2018, 173 Rn. 71 f. - Air Nostrum; Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 29 - Iberia).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Zweifel Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist, herangezogen, ohne im Detail zu klären, bei wem die Buchung getätigt wurde und wer die Buchung bestätigt hat (EuGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 8 - Iberia).

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Dies gilt auch dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist und lediglich die Beförderung auf einem Flug übernimmt, der nicht am Endziel endet (EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-274/16, NJW 2018, 2105 = RRa 2018, 173 Rn. 71 f. - Air Nostrum; Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 29 - Iberia).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass ein Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Zweifel Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen ist, herangezogen, ohne im Detail zu klären, bei wem die Buchung getätigt wurde und wer die Buchung bestätigt hat (EuGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - C-606/19, RRa 2020, 133 Rn. 8 - Iberia).

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2020 - 24 S 85/20
    Auch das Urteil des EuGH vom 13.02.2020 (Aktenzeichen C-606/19) beantwortet die vorliegende Frage nicht.
  • EuGH, 13.12.2023 - C-319/23

    Avdzhilov

    Par conséquent, une telle faculté de choix reconnue au demandeur satisfait aux exigences de proximité et de prévisibilité rappelées au considérant 16 de ce règlement, dans la mesure où elle permet tant au demandeur qu'au défendeur d'identifier facilement les juridictions susceptibles d'être saisies (voir, en ce sens, arrêt du 9 juillet 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, points 44 et 45, ainsi que ordonnance du 13 février 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, points 31 et 32).
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