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   EuGH, 17.12.2020 - C-218/19   

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https://dejure.org/2020,41347
EuGH, 17.12.2020 - C-218/19 (https://dejure.org/2020,41347)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-218/19 (https://dejure.org/2020,41347)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-218/19 (https://dejure.org/2020,41347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Onofrei

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Befreiung hinsichtlich der Ausbildung und des Diploms - Gewährung der Befreiung - Voraussetzungen - Nationale Regelung, die eine Befreiung zugunsten von Beamten und ...

  • doev.de PDF

    Onofrei - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Conseil de l'ordre des avocats au barreau de Paris und Bâtonnier de l'ordre des avocats au barreau de Paris

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Conseil de l'ordre des avocats au barreau de Paris und Bâtonnier de l'ordre des avocats au barreau de Paris

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 313
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf nicht harmonisiert sind, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48).

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben, und die hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften dürfen keine ungerechtfertigte Behinderung der tatsächlichen Ausübung der durch die Art. 45 und 49 AEUV garantierten Grundfreiheiten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 35).

    Hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Antragsteller französisches Recht praktiziert haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs festlegt, jedenfalls ausreichende Kenntnisse des nationalen Rechts verlangen darf, da die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufs die Möglichkeit der Beratung und des Beistands in Fragen des nationalen Rechts umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46, und in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller, C-118/09, EU:C:2010:805, Rn. 39).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Art. 45 und 49 AEUV es nicht gebietet, dass der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat niedrigeren Anforderungen unterliegt, als sie für Personen gelten, die nicht von ihren Verkehrsfreiheiten Gebrauch gemacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 50).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf nicht harmonisiert sind, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (Urteile vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Freizügigkeit nicht voll verwirklicht wäre, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den darin vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 27).

    Dasselbe gilt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert und gelebt hat, in einem weiteren Mitgliedstaat Berufserfahrung erworben hat, auf die er sich in dem Mitgliedstaat, in dem er studiert und gelebt hat, berufen will (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 27).

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen eine geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34) als auch, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp, 107/83, EU:C:1984:270, Rn. 20, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 122).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Soweit die Vergütung die Form eines Gehalts annimmt, kann auch Art. 45 AEUV Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Morgenbesser, C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 43 und 60).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen eine geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34) als auch, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp, 107/83, EU:C:1984:270, Rn. 20, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 122).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Schutz der Verbraucher, u. a. der Empfänger juristischer, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen eine geordnete Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34) als auch, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge festgestellt hat, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Klopp, 107/83, EU:C:1984:270, Rn. 20, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 122).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 234 EG -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Antragsteller französisches Recht praktiziert haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs festlegt, jedenfalls ausreichende Kenntnisse des nationalen Rechts verlangen darf, da die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufs die Möglichkeit der Beratung und des Beistands in Fragen des nationalen Rechts umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46, und in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller, C-118/09, EU:C:2010:805, Rn. 39).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-290/16

    Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C-290/16, EU:C:2017:523, Rn. 41).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2014, ?lands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76, sowie vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Hierzu ist festzustellen, dass eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Tätigkeit im Rahmen des betreffenden reglementierten Berufs auszuüben, entweder, wenn sie regelmäßig vom Mandanten vergütet wird, unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit fällt oder, soweit ihre Vergütung die Form eines Gehalts annimmt, unter Art. 45 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 22 bis 25, und vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 23).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 46, sowie vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-16/23

    FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im

    48 Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei (C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der

    22 Dies scheint nach den französischen Gesetzen der Fall zu sein, die, allerdings unter einem anderen Blickwinkel, im Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei (C-218/19, EU:C:2020:1034), erörtert wurden.

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Conseil de l'ordre des avocats au barreau de Paris und Bâtonnier de l'ordre des avocats au barreau de Paris (C-218/19, EU:C:2020:716, Nr. 4).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

    Die Freizügigkeit wäre nämlich nicht voll verwirklicht, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Bestimmung denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die von den im Unionsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen berufliche Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, EU:C:2011:583, Rn. 42, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-377/19

    Benedetti Pietro e Angelo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sektor für Milch

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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